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DN. 1938 Nr. 8 140 dienstpflichtigen landwirtschaftlichen Berufsangehöri gen bei den Ersatzdienststellen des Reichsarbeits dienstes ein, nach denen sie ihrs Arbeitsdienstpflicht während des Sommerhalbjahres ableisten wollen. In den meisten Fällen ist diesen Gesuchen eine be fürwortende Stellungnahme des Orts- oder Kreis- bauernführers beigefügt. Dieses gibt mir Veranlassung, darauf hinzu weisen, daß Anträge auf Einstellung von Angehöri gen der landwirtschaftlichen Berufe in den Reichs arbeitsdienst während des Sommerhalbjahres zweck los sind. Die obenerwähnte Anordnung des Beauf tragten für den Vierjahresplan ist eine grundsätz liche, so daß es gar nicht im Bereich der Zuständig keit des Neichsarbeitsdienstes liegt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. Landwirtschaftliche Berufs angehörige, die im Herbst dieses Jahres bei der Wehrmacht als Freiwillige eintreten wollten, hatten nach der rechtzeitigen Bekanntgabe der Anordnung in der Presse Zeit genug, sich zum Eintritt in den Arbeitsdienst am 1. 11. vorigen Jahres zu ent schließen. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 138. Tierzucht. verstärkter Einsatz Ser Hackfrüchte in -er Fütterung. — UV 4/320/38 vom 18. 2. 1838 —. Der Verlag M. und H. Schaper, Hannover 1 N, hat von mir die Anweisung erhalten, die Schrift: Ehrenberg, „Wurzelfruchtfütterung der Pferde, ins besondere der Arbeitspferde" in einer größeren An zahl den Landesbauernschaften kostenlos zu über senden. Ich bitte, die Schrift auf die Tierzucht außenstellen und Wirtschaftsberatungsstellen zu ver teilen und in der Futterberatung in geeigneter Weise einzusetzen. Bei dieser Gelegenheit wiederhole ich den mehr fachen Hinweis auf die ernährungswirtschaftlich be dingte Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes der Hackfrüchte bei Pferden und Schweinen, verbunden mit einer weitestgehenden Einschränkung der Körner und Schrotfütterung. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 139. Maul- un- Klauenseuche. — II v 6/430/38 vom 24. 2. 1938 —. Den nachstehenden Runderlatz des Herrn Reichs und Preußischen Ministers des Innern bringe ich zur Kenntnis: Biehseuchenpolizeiliche Anordnung d. RuPrMLJ. v. 9. 2. 1938 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. Auf Grund der 88 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchenges. vom 26. 6. 1909 (RGBl. S. 619) wird in Ergänzung der Viehseuchenpolizeilichen Anord nung vom 1. 6. 1912 zum Viehseuchenges. (RAnz. Nr. 105 — VAVG. —) zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche für das preutz. Staatsgebiet fol gendes bestimmt: I. Verkehr im Sperrbezirk und in der Schutzzone. 8 1. (1) Die Ermittlungen beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (8 156 VAVG.) sind in jedem Falle auch auf den Personenverkehr auszudeh nen, der in den letzten 7 Tagen im Seuchengehöft vor dem Ausbruch stattgefunden hat. (2) Wenn in dieser Zeit Personen, die in Ge höften mit Klauentierhaltung wohnen oder beschäf tigt sind, im verseuchten Stall verkehrt haben oder sonst mit Klauentieren des Seuchengehöfts in Berüh rung gekommen sind, so hat die Örtspolizeibehörde den Klauentierbestand dieser Gehöfte für die Dauer von 8 Tagen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Während dieser Zeit ist die Ausfuhr von Klauentieren aus solchen Gehöften nur zur sofor tigen Schlachtung und nur mit ortspolizeilicher Genehmigung nach amtstierärztlicher Untersuchung gestattet; das Betreten der Ställe und Standorte der Klauentiere durch fremde Personen, ausgenom men Tierärzte, ist verboten; die Tierbesitzer haben das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Örtspolizeibehörde sofort anzuzeigen. 8 2. Die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schluß- desinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten. 8 3. Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschleppung in ein bisher unverseuchtes Gebiet kann der Regierungspräsident anordnen, daß, abgesehen von Notfällen, die in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen für eine be stimmte Zeit das Seuchengehöft nicht verlassen dür fen. Vor der Anordnung ist zu prüfen, ob sie wirt schaftlich tragbar ist. 8 4. (1) Im ganzen Bereich eines Sperrbezirks dürfen, abgesehen von Notfällen, Ställe und Stand orte von Klauentieren ohne ortspolizeilichs Geneh migung nur durch den Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und durch Tierärzte betreten werden. (2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird wäh rend der Gültigkeit dieser Anordnung 8 164 Abs. 1b VAVG. ersetzt. Die Pflicht zur Desinfektion bei dem Verlaßen eines Seuchengehöfts (8 162 Abs. 3 Satz 2 VAVG.) bleibt unberührt. 8 6. Zur wirksamen Bekämpfung einer frischen Seucheneinschleppung kann der Landrat für den gan-