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verständnisvoller Zusammenarbeit mit allen an diesen Aufgaben mitärbeitenden Stellen durchzuführen sind. Dementsprechend bitte ich, wo diese Verbindung noch nicht ausgenom men worden ist, sie sofort seitens des RNSt. mit den zuständigen Dienststellen der Reichs anstalt zu suchen. Insbesondere lege ich Wert darauf, daß der Einsatz der Lager des Land dienstes der HI., der Schulungslager für weibliche Arbeitskräfte und der Bauernhilfs lager des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend planmäßig im Sinne des RNSt. erfolgt. 3. In einem Erlaß vom 20.1.1938 — II5562/28 — hat der Präsident der Reichsanstalt die Arbeitsämter angewiesen, daß das Zustim mungsverfahren nach dem III. Abschnitt der Anordnung über die Verteilung von Arbeits kräften vom 28. 8. 1934 (8 9) in verstärktem Maße dafür eingesetzt wird, der Abwande rung vom Lande, soweit sie nach den allge meinen Gesichtspunkten und nach der Prüfung des Einzelfalles unerwünscht ist, zu begegnen. Dementsprechend soll die Zustimmung zur Einstellung eines Jugendlichen nach Maßgabe des 8 9 der Verteilungsanordnung grundsätz lich dann versagt werden, wenn es sich um den Abzug von auf dem Lande wohnenden oder vom Lande stammenden Arbeitskräften han delt, die bisher überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft oder im ländlichen Handwerk tätig waren. Mit Unterstützung aller in Frage kommenden Stellen, u. a. auch der Dienststellen des RNSt., sollen die in Betracht kommenden Jugendlichen von der staatspoli tischen Notwendigkeit eines möglichst frei willigen Verbleibens in ländlicher Arbeit überzeugt werden. Dieses soll insbesondere auch gelten, soweit es sich um Familieüange- hörige landwirtschaftlicher Betriebsführer han delt. Im weiteren ist den Arbeitsämtern eine verschärfte Kontrolle darüber, ob bei jeder Einstellung von Jugendlichen in gewerblichen Betrieben tatsächlich die erforderliche Zustim mung des Arbeitsamtes vorliegt, zur beson deren Pflicht gemacht worden. Die Einstel- . lungsanzeigen zum Arbeitsbuch sind dement sprechend sofort daraufhin zu überprüfen, ob die etwa erforderliche Zustimmung des Ar beitsamtes vorlag. Von den in der Arbeits verteilungsanordnung vorgesehenen Straf bestimmungen soll nötigenfalls mehr als bis her Gebrauch gemacht werden. Im Vorstehenden habe ich mich darauf be schränkt, nur einzelne Kernpunkte aus den Erlassen des Präsidenten der Reichsanstalt herauszugeben, um auf ihre Bedeutung aufmerksam zu machen. Ich erwarte, daß sich alle Dienststellen des RNSt. mit ihrem vollen Inhalt durch Einsichtnahme in die Erlasse bei den zuständigen Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern vertraut machen und sich för dernd einschalten. Eine pressemäßige Auswertung dieser Anord nungen ist nicht zulässig; insbesondere ist es zu ver meiden, daß auf die Verschärfung der Anwendung des 8 9 der Verteilungsanordnung in der Presse hingewiesen wird. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 134. Verbindung der firbeitsvuchanzeigen und Krankenkost enmelöungen. — Ik 1480/38 vom 22.2.1938 —. Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat am 8. 2. 1938 einen Erlaß Uber die Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und Krankenkassenmeldungen herausgegeben, der im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 34 vom 10. 2. 1938 veröffentlicht worden ist und auch im Reichsarbeits blatt erscheinen wird. Damit ist die Gewähr gegeben, daß die Ein tragungen in den Arbeitsbüchern seitens der Be triebsführer und in den Arbeitsbuchkarteien bei den Arbeitsämtern von jetzt ab zuverlässig erfolgen. Durch diese Anordnung ist es so gut wie unmöglich, daß in Zukunft noch Betriebsführer Arbeitskräfte ohne Arbeitsbuch beschäftigen, weil sich keiner den schwerwiegenden Folgen einer Nichtanmeldung zur Krankenkasse aussetzen wird. Besonders zu beachten ist, daß jeder Vetriebs- führer in den An- und Abmeldungen für die Krankenkasse bescheinigen muß, daß er die vor- geschriebenen Eintragungen in dem Arbeitsbuch vor genommen hat. Unterläßt er trotzdem die Ein tragung oder füllt er das Arbeitsbuch nicht vor schriftsmäßig aus, macht er sich heute zweifellos in erhöhtem Matze nach 8 17 Ziffer 2 der Ersten Ver ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung eines Arbeitsbuches vom 16. 5. 1935 strafbar. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 138. Einziehung vsu ardeitsöienstpstichtigen lanüwtrttchaftlichen Seruksangehörtgen zum Kerchsarbeitsüienft. — lö 1VK2/38 vom 22.2.1938 —. Der Beauftragte für den Vierjahresplan hat Mitte vorigen Jahres den Reichsarbeitsführer an gewiesen, ab sofort landwirtschaftliche Arbeitskräfte nicht im Sommer-, sondern grundsätzlich nur im Winterhalbjahr zur Erfüllung ihrer Arbeitsdienst pflicht heranzuziehen. Mit dieser Anordnung, die ebenfalls der Be hebung der Arbeitseinsatzschwierigkeiten in der Landwirtschaft dient, wurde den entsprechenden Anträgen zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebs sichrer Rechnung getragen. Wie mir der Reichsarbeitsführer jetzt mitteilt, laufen neuerdings fortwährend Gesuche von arbeits-