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DN. 1938 Nr. 7 116 Schwierigkeiten und grundsätzlichen Fragen ist mir mit möglichster Beschleunigung zu berichten. Ferner sind mir etwaige Preisfestsetzungen für Bauland bei Städten über 50 000 Einwohner mit einem Erläuterungsbericht in doppelter Ausfertigung zu übersenden. HI. Zuwiderhandlungen gegen die von den unteren Ver waltungsbehörden in ihrer Eigenschaft als Preisbil dungsbehörden hinsichtlich der Grundstückspreise all gemein oder in Einzelfällen erlassenen Anordnungen können von den Preisüberwachungsbehörden auf Grund der Verordnung vom 8. 1. 1935 (RGBl, l, S. 10) in der Ziffer II der Überleitungsverordnung vom 26. 11. 1936 (RGBl. I S. 955) bestraft werden. Als Zuwiderhand lung ist jede Handlung anzusehen, durch die mittelbar oder unmittelbar die erlassenen Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden sollen. Um eine mög lichst enge Verbindung von Preisbildung und Preis überwachung herzustellen, ersuche ich die Preisüber wachungsstellen, von der in Ziffer 4 des Organisations erlasses vom 12. 12. 1936 (R.Anz. Nr. 291) zugelassenen Delegationsbefugnis bei Grundstücken in vollem Um fange Gebrauch zu machen. 2m übrigen weise ich noch darauf hin, daß der vor stehende Erlaß nicht nur für die als Preisbildungs behörden bestimmten Verwaltungsbehörden, sondern in haltlich auch für alle anderen Behörden gilt, die von Aufsichts wegen über die Genehmigung von Grundstücks- geschästen zu entscheiden haben. Er gilt ferner für die Festsetzung von Enteignungsentschädigungen, soweit diese Entschädigung für das enteignete Grundstück gezahlt wird. In Zweifelsfällen haben sich die in Frage kom menden Stellen mit den Preisbildungsbehörden in Ver bindung zu setzen. Weitere Abdrucke können bei meinem Hauptbüro gegen Erstattung der Selbstkosten angefordert werden. Wagner. Fünfte Anordnung über die Wahrnehmung der Auf gaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom K. 10. 1837. Auf Grund des Absatzes III der Überleitungsver ordnung zum Gesetz zur Durchführung des Vierjahres planes — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 26.11.1936 (RGBl. I S. 955) wird folgendes bestimmt: Die in Ziffer 1 Absatz 2 der ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. 12. 1936 (R.Anz. Nr. 291) bezeichneten Befugnisse sowie der Er teilung von Ausnahmebewilligungen auf Grund von 8 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 11. 1936 (RGBl. I S. 955) werden bei Grund stücken den unteren Verwaltungsbehörden — in Preußen den Landräten und Oberbürgermeistern — in den anderen Ländern den entsprechenden Behörden — über tragen. Gegen die Entscheidungen dieser Behörden ist Linnen 2 Wochen die Beschwerde an die Aussichtsbehörde — im Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk an den Ver bandspräsidenten — zulässig. Berlin, den 6. 10. 1937. Der Reichskommissar sür die Preisbildung. Wagner. Natural- unS Naturalwertpachten. — I o 456/38 vom 12. 2. 1938 —. I. Grundsatz. Die Dienststellen des Reichsnährstandes haben folgende Grundsätze zu beachten: 1. In Pachtverträgen ist der Pachtpreis stets auf einen bestimmten Geldbetrag in Reichsmark festzu- jetzen. 2. Unzulässig ist, den Pachtpreis nach dem Preis für eine bestimmte Menge landwirtschaftlicher Er zeugnisse zu bestimmen oder die Lieferung landwirt schaftlicher Erzeugnisse als Pachtpreis zu vereinbaren (sog. Naluralwertpachten und Naturalpachten). Das gleiche gilt für sog. Entwertungsklauseln; ebenso dür fen als Pachtpreis nicht reine Geldpacht, Natural pacht und Naturalwertpacht nebeneinander oder wahlweise vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen werden regelmäßig getroffen, um dem Verpächter im Falle einer Geld entwertung oder stärkerer Erschütterungen der deut schen Wirtschaft den Pachtpreis zu sichern. Sie stellen den Versuch dar, das Pachtverhältnis aus dem Ge samtverlauf der deutschen Wirtschaft künstlich heraus zulösen und sind ein Ausdruck des Eigennutzes und des Mißtrauens gegen die Festigkeit der Währung und gegen die Sicherheit der Wirtschaftsordnung, insbeson dere der landwirtschaftlichen Marktordnung. Sie er schweren der Regierung die Preisbildung für land wirtschaftliche Erzeugnisse als wirtschaftspolitische Maßnahme zu verwenden, indem mit dem Preis für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Preis für land wirtschaftliche Pachten, also für vollkommen anders geartete Leistungen, verknüpft wird. Durch Entwertungsklauseln oder ein Wahlrecht zwischen Eeldpacht, Natural- und Naturalwertpacht soll häufig das Risiko in einseitiger und unbilliger Weise auf den Pächter abgewälzt werden. Erhält der Verpächter als Pachtpreis landwirt schaftliche Erzeugnisse über seinen eigenen Bedarf hinaus, und ist er daher daraus angewiesen, sie durch Verkauf zu verwerten, so wird er in die ihm wesens fremde Rolle eines Verteilers gebracht. Die Lieferung von Brotgetreide, vor allem von Roggen, als Pacht preis an den Verpächter verstößt grundsätzlich gegen die Ablieferungspflicht, wie sie in der Verordnung vom 22. 7. 1937 zur Sicherstellung des Brotgetreide bedarfs (RGBl. I S. 829) geregelt ist. Die Vereinbarung von Natural- und Natural wertpachten kann auch nicht mit dem Hinweis gerecht fertigt werden, daß heute noch Verträge mit Fein gold- oder Goldmarkklausel abgeschlossen werden. Demgegenüber ist auf die Ausführungen von Weimar in der Jur. Wochenschrift 1938 S. 216 „Die Auf nahme von Währungsschutzklauseln verstößt gegen die Berufspflicht" zu verweisen. Abweichende Entschei dungen aus früheren Jahren und hierauf gestützte Bemerkungen, z. B. Vogels „Reichserbhofgesetz" §30 EHRV. Ziff. 5, sind durch die Entwicklung überholt. Die Entscheidung des Reichserbhofgerichts vom