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DN. 1938 Nr. 7 112 Grundstück abgeschlossenen Kaufvertrages versagt werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Miß verhältnis zum Wert des Grundstückes steht. Statt der Verweigerung der Genehmigung ist nach Z 2 Absatz 1 a. a. O. auch die Erteilung der Genehmigung unter einer Auflage zulässig, die sich auch auf den Preis beziehen kann. Eine ähnliche Regelung besteht ohne Beschrän kung auf die Art des Grundstückes in allen denjenigen Gebieten, die auf Grund des Gesetzes vom 22. 9. 1933 (RGBl. I Seite 659) zu Wohnstedlungsgebieten erklärt worden sind oder noch in Zukunft dazu erklärt werden. Hier steht 8 7 Absatz 2 des Wohnsiedlungsgesetzes die Möglichkeit vor, die Genehmigung eines Grundstücks geschäfts unter der Auflage zu erteilen, daß bei der Veräußerung oder Überlastung des Grundstücks ein be stimmter Preis nicht überschritten werden darf. Zu ständig für die hiernach zu treffenden Entscheidungen ist sowohl nach der ErundstückverkehrsbekanntmaKung wie auch nach dem Wohnstedlungsgesetz die untere Ver waltungsbehörde, gegen deren Entscheidung binnen 2 Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde er hoben werden kann. Im Interests der Einheitlichkeit der Verwaltung ist es geboten, mit der sich aus dem Gesetz vom 29. 10. 1936 und der Preis-Stop-Verordnung ergebenden über- waibung und Gestaltung der Grundstücksvreise dieselben Behörden zu betrauen. Durch dis in Abschrift beigefügte 5. Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommistars für die Preisbil dung habe ich deshalb den Landräten und Oberbürger meistern insoweit die Aufgaben und Befugnisse der Preisbildungsstellen übertragen, einschließlich des Rech tes, Ausnabmebewilligungen auf Grund von 8 3 der Preis-Stop-Verordnung zu erteilen. Eine auf Grund der Grundstückverkebrsbekanntmachung und des Wobn- siedlungsgesetzes erteilte Genebmiaung gilt nunmehr gleichzeitig als Ausnabmebewilligung nach 8 3 der Preis-Stop-Verordnung für den Fall, daß diese erforder lich sein sollte. Mit der vorstehend getroffenen Regelung sind, wie ich zur Klarstellung bemerke, dis in dem Er laß des Herrn Reichs- und Preußischen Wirtschafts ministers vom 27. 6. 1934 sReichsarbeitsblatt I. S. 161) binstchtlich der Anwendung des 8 7. Absatz 2 des Wohn siedlungsgesetzes gemachten Einschränkungen für die von mir mit der Preisbildung betrauten Behörden im Augenblick gegenstandslos. Das Beschwerderecht ist ebenso geregelt wie in der Grundstiickverkehrsbekanntmachung und im Wobnsied- lungsgesetz. Soweit die über die Beschwerde entscheiden den Behörden nicht gleichzeitig mit der Preisüberwachung betraut sind, haben sie mit den Preisüberwachungsstellen enge Fühlung zu halten. Bei Meinungsverschiedenheiten ist meine Entscheidung einzuholen. 3. Wenn die Vereinbarung eines Grundstückspreises gegen das öffentliche Interesse verstößt, so sehen, wie be reits erwähnt, die Grundstückverkeürsbekanntmachung und das Wohnsiedlungsgesetz die Möglichkeit vor, die Geneh migung des Vertrages zu versagen oder nur unter einer bestimmten Auflage zu erteilen. Auch für die nicht unter diese Bestimmung fallenden Grundstücke werden in erster Linie dieselben Maßnahmen in Frage kommen. Darüber hinaus ist es aber auch zulässig, aus besonderen Gründen auf Antrag einer Partei den im Höchstfall zulässigen Preis schon vor Abschluß eines Vertrages zu bestimmen (vgl. 2,11) oder allgemein Richtpreise für bestimmte Grundstücke festzusetzen (vgl. 11,4). Da ich nach Möglich keit vermeiden möchte, eine allgemeine Eenehmigungs- pflicht für alle Grundstücksgeschäfte wie sie in der Infla tionszeit in fast allen deutschen Ländern bestand, wieder einzuführen, haben die unteren Verwaltungsbehörden die Überprüfung der nicht genehmigungspflichtigen Erund- stücksverkäufe auf Grund der ihnen in ihrer Eigenschaft als Erunderwerbssteuerstellen gemäß 8 189 b AO. zu gehenden Anzeigen vorzunehmen. Falls der vereinbarte Kaufpreis zu Beanstandungen Anlaß bietet, ist die Un bedenklichkeitsbescheinigung gemäß 8 189 ä AO. bis zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit zurückzuhalten, um zu vermeiden, daß etwa der Erwerber, solange das Beanstandungsverfahren noch schwebt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Findet sich nichts zu be anstanden oder sind die erhobenen Beanstandungen er ledigt, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszuhän digen. Sie gilt dann gleichzeitig als Ausnahmebewilli gung gemäß 8 3 der Preis-Stop-Verordnung für den Fall, daß eine solche erforderlich sein sollte. In denjenigen Ländern, in denen die Erunderwerbssteuer nicht von den unteren Verwaltungsbehörden verlangt wird, ersuche ich die Obersten Landesbehörden, in ihrer Eigenschaft als Preisbildungsstellen Anordnungen zu treffen, die eine ausreichende Überwachung aller Grundpreise sicherstellen. Diese Anordnungen sind mir vor Erlaß zur Zustimmung vorzulegen. II. 1. Land- un dfor st wirtschaftlichgenutzte Grundstücke werden fast durchweg unter die Erund- stückverkehrsbekanntmachung vom 26. 1. 1937 fallen, zu mal der Geltungsbereich dieser Verordnung durch die Ausführungsverordnung vom 22. 4.1937 (RGBl. I S. 534) noch weiter ausgedehnt worden ist. Ich will infolgedessen insoweit zunächst von der Aufstellung eigener Richtlinien absehen und beschränke mich auf einen Hinweis auf die zu 8 5 EVV. erlassenen Richtlinien des Herrn Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des RNSt. (vgl. Riecke-v. Manteuffel: Der ländliche Grund stücksverkehr Seite 78—80). Ich ersuche jedoch, den Ver kauf kleinerer, nicht mehr unter die Grundstückverkehrs bekanntmachung fallender Parzellen besondere Aufmerk samkeit zu schenken, sofern er für nicht landwirtschaftliche Zwecke erfolgt. In derartigen Fällen werden erfahrungs gemäß häufig verhältnismäßig hohe Preise erzielt, die dann das gesamte Erundstiickspreisniveau ungünstig be einflussen. 2. Bei bebauten und unbebauten Grund- stücken, die industriellen Zwecken dienen sollen, wird im allgemeinen erwartet werden können, daß der Käufer selbst richtig beurteilen kann, welcher Preis unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen für ihn tragbar ist. Ein Eingriff der Preisbildungsbehörde wird deshalb im allgemeinen nur dann in Betracht kommen, wenn ein Grundstückseigentümer unter Ausnutzung einer Monopolstellung für ein Grundstück erheblich überhöhte Preise fordert oder aus anderen Gründen ein offensichtlich unangemessener Preis vereinbart ist. Am häufigsten dürfte das bei unbebauten Grund stücken vorkommen, die zur Erweiterung vorhandener An lagen oder zur Ausbeutung für industrielle Zwecke be nötigt werden. In solchen Fällen kann auf Antrag der volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preis unter billiger Be rücksichtigung der Interessen beider Parteien festgesetzt werden. Mein Erlaß vom 29. 1. 1937 Nr. 18/37 betr. „Preise, Pachten und sonstige Entgelte bei Grundstücken, die zur Ausbeutung für im Bauwesen verwendbare Roh stoffe geeignet sind", ist hiermit überholt und wird auf gehoben. Beim Verkauf von unbebautem Gelände, das bisher nicht industriell genutzt wurde, für industrielle Zwecke wird ! außerdem darauf zu achten sein, daß nicht durch überhöhte