Recht. Preisbildung unb Preisüberwachung: Grun-- stückverkehrsbekanntmachung lGVS.) unb prels- Stop-Verorünung. — I o 454/38 vom 11.2.1938 — Nachstehend gebe ich den Runderlaß Nr. 155/37 des Reichskommissars für die Preisbildung betr. Preisbildung und Preisüberwachung bei Grund stücken vom 6.10.1937 bekannt. Damit wird nunmehr auch von berufener Stelle auf die Wichtigkeit der Bodenpreisgestaltung hingewiesen, die neben der von mir geforderten Bodenlenkung mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt werden muß. 1. Allgemeines. Der Nunderlaß gibt allen mit der Überwachung des Erundstücksverkehrs befaßten Behörden eine Ver waltungsanweisung. Er enthält also keine objek tiven Rechtsnormen, sondern Richtlinien für die An wendung und Auslegung der Preis-Stop-Verordnung. 2. Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der Behörden nach der EVB. und nach der Preis-Stop-Verordnung ist, soweit es sich um Erundstückspreise handelt, durch die ebenfalls abgedruckte 5. Anordnung des Neichskommissars für die Preisbildung vom 6. 10. 1937 Lei den unteren Verwaltungsbehörden vereinigt. Erhält ein Rechts geschäft auf Grund der EVB. die behördliche Geneh migung, so gilt damit gleichzeitig die etwa erforder liche Ausnahmebewilligung nach § 3 der Preis- Stop-Verordnung als erteilt. Die Prüfung des Preises im Genehmigungsverfahren hat damit an Bedeutung gewonnen. Eine Genehmigung der Anerbenbehörden zur Veräußerung von Erbhöfen und Erbhofland gilt nicht als Ausnahmebewilligung im Sinne des 8 3 der Preis-Stop-Verordnung. Insoweit kann neben der Genehmigung der Anerbenbehörde noch eine be sondere Ausnahmebewilligung der unteren Verwal tungsbehörde notwendig werden. Auch die Preise für Grundstücke unter der nach der EVB. genehmigungspflichtigen Eröße werden einer Überwachung unterstellt, die mit Hilfe der Erunderwerbsteuerstellen durchgeführt wird. 3. Vertragshilfe. Die Vertragsparteien sollten sich schon vor Ver tragsabschluß beim KBF. erkundigen, ob der beabsich tigte Preis gebilligt werden kann. Durch ent sprechende Aufklärung muß angestrebt werden, daß sich das Landvolk dieser bedeutsamen Vertrags- Hilfe des NNSt. stets vor Vertragsabschluß bedient, denn nur so bleiben den Vertragsparteien unnötige Kosten und Ärger erspart; den Notaren und den Ge nehmigungsbehörden wird die Arbeit erleichtert und der Abschluß agrarpolitisch einwandfreier Verträge wird gefördert. 4. Preisrichtlinien. Es empfiehlt sich, in jeder KBsch. die im Geneh migungsverfahren gebilligten Preise laufend nach Ortsbauernschaften aufzuzeichnen und in einer beson deren Spalte etwaige besondere Umstände zu ver merken. Aus diesen Unterlagen werden sich in der Praxis die Richtlinien entwickeln, die dem KBF. zu einer wirksamen Beeinflussung der Erundstückspreise verhelfen müßen. Zunächst halte ich eine allge meine Festsetzung und Veröffentlichung von Richt preisen noch nicht für angängig. 5. Preishöhe. a) Vom Preisstand des S ti ch t a g e s der Preis- Stop-Verordnung (17.10.1936) darf zunächst ohne weiteres angenommen werden, daß er die oberste Grenze des volkswirtschaftlich tragbaren Preises be zeichnet. Die Eenehmigungsbehörden haben dort, wo dieser Preisstand als überhöht angesehen werden muß, zu versuchen, ihn auf eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe zurückzuführen. überhöhte Bodenpreise verstoßen gegen die Grundsätze der EVB. und der Preis-Stop-Verordnung, gleichgültig ob sie in einem Einzelfall den Preisstand des Stichtages noch nicht überschreiten. Sie erschweren die Aus wahl des Käufers nach der Eignung, fördern den Ankauf durch solche, die nur den Vorzug größerer Geldmittel haben und verhindern damit eine gesunde Bodenverteilung im Sinne des nationalsozialistischen Agrarprogramms. Sie sind erfahrungsgemäß oft die Quelle der Verschuldung, weil sie zu hohen Restkauf geld- und Erbabfindungsforderungen führen; damit beeinträchtigen sie eine ordnungsgemäße Wirtschafts führung und die Erzeugungssteigerung und wirken sich mittelbar auch in zu hohen Pachtpreisen aus, die wiederum die gleichen nachteiligen Folgen haben. b) Für die Ermittlung des angemessenen, volks wirtschaftlich gerechtfertigten Bodenprei ses gibt es kein Dogma. Dem Verkäufer soll der Preis eine gerechte Entschädigung für geleistete Arbeit und Aufgabe der Nutzung gewähren, für den Käufer muß er tragbar sein. Diese Bedingungen wird meistens der Nutzungswert am ehesten erfüllen. In ihm verkörpert sich die Summe der jahrhundert lang auf dem Boden verwandten Arbeit und er be zeichnet den Wert, den der Verkäufer aufgibt. Fast immer wird er auch den besonderen Zweck, dem das Grundstück dient und in Zukunft dienen soll, genü gend Rechnung tragen, weil in der überwiegenden Zahl der Fälle an der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks nichts geändert wird. Ein verstän diger Bauer oder Landwirt kennt aus dem „Finger spitzengefühl" diesen Wert und wird dementsprechend den Preis bestimmen. Der Steuereinheits wert wird in der Regel erst nach Berichtigung auf Grund der Ergebnisse der Vodenschätzung ein einwandfreier Anhaltspunkt sein. c) Der sogenannte V e r k e h r s w e r t, der sich aus dem zufällig herrschenden Verhältnis von Ange bot und Nachfrage herausgebildet hat oder ein zu kapitalisierender Pachtpreis können nur ausnahms weise und auch dann nur mit der gebotenen Vorsicht als Anhaltspunkte herangezogen werden,