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104 2. Setriebsgemeinschaft Eebäude-Feuer-Versicherungen zum Prämien satz von 0,20°/°» anzunehmen und keine Ge bühren zu Versicherungsscheinen, Nachträgen oder Prämienanforderungen zu berechnen. Ablauf direkt an den in Frage kommenden Versicherer zu melden. Schadensfälle an Gegenständen, die jetzt durch den zentralen Abjchluh gegen Feuer versichert sind, sind an die gebietszuständige öffentliche Feuerversicherungsanstalt direkt zu melden. Auftrag zur nichtgewerbsmäßtgen Arbeitsver mittlung, Seruksberatung un- LehrsteUenvermitt- lung von Melkern unb Tierpflegern. — I 8 102/38 vom 14. 2. 1938 —. Wie üblich, ist auch dieser Auftrag der Reichs anstalt zur nichtgewerbsmätzigen Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung nur be fristet gegeben worden, da nach Ansicht der Reichs anstalt eine unbefristete Auftragserteilung für die Regelung des Arbeitseinsatzes unzweckmäßig wäre. Die Reichsanftalt hat sich im übrigen vorbehalten, nach gegebener Zeit die Zweckmäßigkeit und Not wendigkeit des erteilten Auftrages nachzuprüfen. Ich übertrage die Einrichtung und verantwort liche Durchführung der nichtgewerbsmäßigen Arbeits vermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermitt lung von Melkern und Tierpflegern der RHA. I (I 8- Fachschaft „Tierpfleger"), deren nähere Anweisungen die LBschen abzuwarten haben. Die Fachschaft „Tier pfleger" ist selbstverständlich verpflichtet, mit allen an der Durchführung ihrer Aufgabe beteiligten Stellen des RNSt. engstens zusammenzuarbeiten. In der in den Dienstnachrichten Nr. 5 vom 5.2. 1938 veröffentlichten „Übersicht über das Versiche rungswesen im RNSt." ist bei 8. II. a, b, c und ä Feuer die Frage: „Versichert?" mit „ja, zentral" zu überkleben und als Entscheidung und Behandlung einzusetzen: „Regelung gemäß Anordnung betr. Feuer-Versicherung reichsnührstandseigener Gebäude und des gesamten Inhalts in den Dienstnachrichten Nr. 7 vom 19. 2.1938 — )V8 III 321/38". Bei 8. II. ä Einbruch-Diebstahl ist „Regelung wie bei Feuer" zu streichen und dafür einzusetzen: „Falls für erforder lich gehalten, ist Antrag an das Verwaltungsamt des RBF. zu stellen." Zwecks endgültiger Feststellung des Gesamtwer tes des reichsnährstandseigenen Inhalts reichen die Reichsdienststellen und alle Landesbauernschaften bis zum 1.8.1938 eine Zusammenstellung in dreifacher Ausfertigung nach folgendem Muster ein: II. Jnhalts-Feuer-Versicherung. Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers hat beim Verband öffentlicher Feuerversicherungs anstalten in Deutschland, Berlin-Dahlem, Kaisers werther Str. 16, den gesamten Inhalt (Reichsnähr standseigentum), nämlich Mobiliar, totes und leben des Inventar, Ernte, Vorräte, Maschinen usw., gleich welcher Art und gleich welcher Lage im gesamten Reichsgebiet (Kraftfahrzeuge ausgenommen) gegen Feuer mit Wirkung vom 15.2.1938 versichert. Unter Hinweis auf diesen Vertrag müssen sämtliche Jnhalts-Feuer-Versicherungsverträge bei öffentlichen Feuerversicherungsanstalten zum Ablauf der diesjährigen Versicherungsperiode gekündigt werden. Der Verband öffentlicher Feuer versicherungsanstalten verpflichtet seine ihm ange schlossenen Anstalten, derartige Kündigungen anzu nehmen, wenn auch die Verträge z. B. noch mehrere Jahre laufen. Die bei privaten Versicherungsgesellschaften bestehenden Jnhalts-Feuer-Versicherungen müssen zum nächstzulässigen Ablaufstermin gekündigt werden. Auf Grund des zentralen Abschlusses dürfen neue Jnhalts-Feuer-Versicherungsverträge nicht mehr ab geschlossen werden. Evtl, eintretende Schadensfälle sind wie folgt zu behandeln: 1. Schadensfälle an z. Z. noch anderwärtig gegen Feuer versicherten Gegenständen sind bis zum Wesentliche Veränderungen (z. B. Zu- und Ab gänge, Umzüge) sind mir unter Hinweis auf diese Anordnung stets unverzüglich zu melden. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 101. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsver mittlung und Arbeitslosenversicherung hat meinem Anträge vom 8. 5. 1937 entsprechend mit nachstehen dem Schreiben dem Reichsnährstand neben der Reichs anstalt einen Auftrag zur nichtgewerbsmäßigen Ar beitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenver mittlung von Melkern und Tierpflegern gegeben. Die Befugnis zur Vermittlung und Beratung von Melkern und Tierpflegern hat der Präsident der Reichsanstalt zunächst nur auf die RHA. I (Fachschaft „Tierpfleger") und die LBschen übertragen und dazu bemerkt, daß der Auftrag gegebenenfalls geändert werden könne, wenn sich später die Notwendigkeit einer Übertragung der Befugnis auf weitere Dienst stellen des RNSt. ergeben sollte. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 103 Lfde. Nr. Ort, Ctratze und Nr. Benutzungswcise des Eebaudes Gesamtwert des Inhalts in rnst-eigenen oder gemieteten Gebäuden