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sind, von den Kreisbauernschaften vielfach nicht wei tergeleitet werden, so daß es den einzelnen Fach warten dadurch erschwert wird, ihre beruflichen Sor gen und Wünsche an entscheidender Stelle anzu bringen. Ich nehme dies zum Anlatz, die Kreisbauern- führer allgemein darauf hinzuweisen, datz sie ver pflichtet sind, alle Berichte, Anregungen oder sonstige Mitteilungen ihres ehrenamtlichen Mitarbeiterstabes (z. V. des Kreisfachwartes Gartenbau oder des Kreis- fachschaftswartes Gärtner) weiterzugeben, insbeson dere, wenn diese ausdrücklich für höhere Stellen be stimmt find und die Vorlage an den Kreisbauern- führer lediglich zur Einhaltung des Dienstweges er folgt. Zur Weiterleitung ist der Kreisbauernführer auch dann verpflichtet, wenn seine Auffassung von der im Bericht niedergelegten abweicht. Er kann aber in diesen Fällen seine abweichende Ansicht als Vermerk auf dem Bericht zum Ausdruck bringen. Ich bitte in Zukunft nach diesen Grundsätzen zu verfahren. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 100. Finanz- unö Vermögensverwaltung. Zeuer-verfiLerung reicksnö'hrstanSseigener Gebäuüe un- -es gesamten Inhalts. — ^V8 Hl 321/38 vom 15.2.1938 —. I. Eebäude-Feuer-Versicherung. Das Verwaltungsamt des RBF. hat mit dem Verband öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutschland, Berlin-Dahlem, als Vertreter nach stehender 15 öffentlicher Versicherungsanstalten: 1. Landschaftliche Brandkasse in Hannover, Han nover, 2. Feuersozietät der Provinz Brandenburg, Berlin, 3. Feuersozietät Grenzmark, Schneidemühl, 4. Mecklenburgische Landesbrandkasse, Rostock, 5. Lübecker Landesbrandkasse, Lübeck, 6. Feuersozietät für die Provinz Ostpreußen, Königsberg, 7. Pommersche Feuersozietät, Stettin, 8. Städtische Feuer-Versicherungsanstalt, Stral sund, 9. Provinzial - Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz, Düsseldorf, 10. Städte-Feuersozietät für die Provinz Sachsen, Merseburg, 11. Land-Feuersozietät für die Provinz Sachsen, Magdeburg, 12. Niederschlesische Provinzial-Feuerversicherungs- anstalt, Breslau, 13. Oberschlesische Provinzial-Feuerversicherungs- anstalt, Ratibor, 14. Schleswig-Holsteinische Landesbrandkasse, Kiel, 15. Westfälische Provinzial-Feuersozietät, Münster, vertraglich festgelegt, datz sämtliche bisher ange wandten Prämiensätze zu Feuer-Versicherungen der reichsnährstandseigenen Gebäude mit Ausnahme der jenigen, die der Zwangsversicherung unterliegen, mit Wirkung vom 1.1.1938 auf den einheitlichen Prä miensatz von 0,20°/°° ermäßigt werden. Es ist dabei gleichgültig, welche Art und welche Lage die Gebäude haben. Auf Grund dieses Vertrages ist von den in Frage kommenden Landesbauernschaften folgendes zu veranlassen: 1. Sofern eine Eebäude-Feuer-Versicherung Lei der für die Landesbauernschaft zuständigen (siehe oben) öffentlichen Feuerversiche rungsanstalt besteht, ist bei dieser der Antrag zu stellen, durch entsprechende Nachträge zu allen Eebäude-Feuer-Versicherungsverträgen die Ermäßigung der Prämiensätze auf 0,20 °/°° zu bestätigen und die zuviel bezahlten Prä mien einschl. Versicherungssteuer zurückzuver güten, falls die Prämien für das Versiche rungsjahr 1938 bereits bezahlt wurden. Ich bitte um Meldung bis zum 1. 5.1938, welche Beträge durch diese Prämienermäßi gung eingespart wurden. 2. Sofern bei privaten Versicherungsgesell schaften Eebäude-Feuer-Versicherungsverträge laufen, die nicht durch Hypotheken gebunden sind, sind diese Verträge zum nächstzulässigen Ablaufstermin zu kündigen. Die neuen Feuer- Versicherungsverträge müssen vom Ablaufs- taqe an mit der zuständigen öffentlichen Ver sicherungsanstalt zum einheitlichen Prämien satze von 0,20°/°° abgeschlossen werden. 3. Für Neubauten ist die Eebäude-Feuer- Versicherung bei der zuständigen öffent lichen Versicherungsanstalt zum Prämien satze von 0,20°/»° abzuschließen. 4. Bei Neuerwerb von Gebäuden müssen evtl, bei privaten Gesellschaften bestehende Feuerversicherungen nach der grundbuchamt lichen Eintragung mit sofortiger Wirkung ge kündigt und die neue Versicherung bei der zu ständigen öffentlichen Versicherungsanstalt zum Pramiensatz von 0,20 °/°° beantragt werden. Soweit eine Versicherung bei dieser An stalt bereits bestanden hat, ist Prämienermätzi- gung gemäß Ziffer 1 dieser Anordnung zu be antragen. 5. Der Verband öffentlicher Feuerversicherungs anstalten hat die unter Nr. 1 bis 15 genannten Anstalten verpflichtet, Anträge des RNSt. auf