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81 DN. 1938 Nr. 6 82 sind: die Aufrechnung (insbesondere durch ! Einbehaltung von Bezügen) oder die Erhe bung der Klage. Zu Ziff. 5: Der Anspruch auf Erstattung des Fehl bestands ist im Wege der Klage geltend zu machen, wenn dos Erstattungsverfahren nicht zulässig ist. Vor der Erhebung der Klage ist die Zustimmung des Verwaltungsamtsführers einzuholen. Zu 8 zu 8 1: Zu den Personen, die mit der Verwal tung oder Verwahrung des Bestands beauf tragt sind und infolgedessen für die kassen- oder bestandsmäßigen Verluste haften, gehö ren in der Hauptsache die Kassenleiter und die Kassierer der Zahlstellen, der Nebenkassen, der Oberkasfen und der Hauptkasse des Reichs nährstandes, außerdem alle Personen, denen Vermögenswerte, auch ohne daß sie buchmäßig erfaßt sind, dienstlich anvertraut sind. Kassen- und bestandsmäßige Verluste sind diejenigen Verluste, in denen der Jst-Bestand einer Kasse, eines Lagers o. dgl. mit dem Soll-Bestand nicht übereinstimmt. Diese Ver luste können im Erstattungsverfahren nur gel tend gemacht werden gegen die Beamten, Angestellten oder Arbeiter des Reichsnähr standes, die mit der Verwaltung oder Ver wahrung der Kaste, des Lagers oder der Ver mögensstücke beauftragt waren. Von den kästen- oder bestandsmäßigen Verlusten zu unterscheiden sind die Verluste am öffentlichen Vermögen, in denen der Jst- Bestand der Kaste oder des Lagers mit dem Soll-Bestand zwar übereinstimmt, in denen der Reichsnährstand aber aus einem außer halb der Kastenführung oder Lagerverwal- tung liegenden Grund einen Schaden erlitten hat, weil bestimmungswidrig entweder Aus gaben geleistet oder Einnahmen unerhobsn geblieben sind. In diesen Fällen ist, falls nicht eine vorsätzliche strafbare Handlung vor liegt, für die Inanspruchnahme des Erstat tungspflichtigen das Erstattungsverfahren nur zulässig, wenn der Verlust infolge fehlerhafter Rechnungsweise (d. h. infolge Rechnens mit falschen Ansätzen oder Formeln oder falscher Ausrechnung) oder infolge unter lassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursacht worden ist. Das Er stattungsverfahren wird sich hier hauptsächlich gegen die Beamten oder Angestellten richten, die Ausrechnungen zu machen haben, auf Grund deren Einnahmen zu erheben oder Ausgaben zu leisten sind. Auf Grund einer unterlassenen oder un zureichenden rechnerischen Nachprüfung ist ein Erstattungsverfahren nur durchzuführen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der rech nerischen Feststellung von Rechnungsbelegen vorzunehmen war. Als Fehlbestand gilt dem nach auch ein infolge fehlerhafter Rechnungs weise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust. Die feststellenden Beamten und Angestellten müssen deshalb die Vorschriften „Feststellung der Rechnungsbelege" peinlich genau beach ten, um sich vor Ersatzforderungen zu schützen. Zu 8 2: Bestehen Zweifel, ob eine Person, gegen die ein Erstattungsverfahren durchgeführt werden soll, zu den im 8 2 des Gesetzes auf geführten Erstattungspflichtigen gehört, so ist vor dem Erlaß des Erftattungsbeschlustes die Entscheidung des Verwaltungsamtsführers einzuholen. Zu 8 4: Wird die Beschlagnahme von Vsrmögens- stücken des Erstattungspflichtigen angeordnst, so ist das zuständige Finanzamt zu ersuchen, den Beschluß nach den Vorschriften der Reichs abgabenordnung zu vollziehen. Zuständig ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Erstattungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist (vgl. VO. über die Zwangsvoll streckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Reichsfinanzverwaltung vom 17. 12. 1937 RGBl. I S. 1388). Die Landesbauernführer haben eine Ab schrift des Ersuchensschreibens dem Verwal tungsamt 0V8I) einzureichen. Zu 8 5: Bei Abfassung des Erstattungsbeschlusses sind die formellen Bestimmungen des 8 5 des Erstattungsgesetzes sorgfältig zu beachten. Bei Nichtbeachtung auch nur einer Formvorschrift ist der Erstattungsbeschluß rechtsungültig. Die Landesbauernführer haben sämtliche Erstattungsbeschlüsse vor ihrer Zustellung dem Reichsbauernführer, Verwaltungsamt, in drei facher Ausfertigung vorzulegen. Der Reichs bauernführer kann jeden ihm vorgelegten Er stattungsbeschluß ändern oder ergänzen oder ihm die Bestätigung ganz versagen. Erweisen sich Änderungen oder Ergänzungen des Be schlusses als notwendig, so ist er dem Reichs bauernführer, Verwaltungsamt, in der end gültigen Fassung nochmals in dreifacher Aus fertigung vorzuleqen. Zwei Ausfertigungen des Beschlusses er halten die Landesbauernschaften nach Bestä tigung durch den Reichsbauernführer mit fol gendem Vermerk zurück: „Der Erstattungsbeschlutz wird bestätigt; er ist vollstreckbar." Eine Ausfertigung ist zu den Akten zu nehmen, die zweite dem Erstattungspslichtigen nach den Vorschriften des 8 19 der Reichs dienststrafordnung vom 26. 1. 1937 (RGBl. I