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79 Landwirtschaft zulässig. Die Beschwerde kann bei der Dienststelle, die den Beschluß erlassen hat, oder bei der nächst höheren Verwaltungsstelle inner halb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden (8 8 (3j des Gesetzes). 4. Die Vertretung des Reichsnährstandes in Fällen der ZA 8 und 9 des Gesetzes wird dem Reichsbauernführer übertragen. Wenn der Erstat tungsbeschluß oder der den Schadensersatzanspruch ablehnende Bescheid von einem Landesbauern führer erlassen ist, vertritt dieser den Reichsnähr stand. Berlin, den 16. Dezember 1937. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. I. V.: Millikens." Zur Ausführung des Erstattungsgesetzes vom 18. 4. 1937 (RGBl. I S. 461), der Durchführungs verordnung vom 29. 6. 1937 (RGBl. I S. 423) und der vorstehenden Allgemeinen Anordnung ergeht nachstehende Dienstanweisung: Zu Ziffer 1 der Durchführungsverordnung: 1. Fehlbestände am öffentlichen Vermögen, die sich im Bereich des Reichsnährstandes ergeben, sind unverzüglich derjenigen Dienststelle zu melden, der die Einleitung und Weiterfüh rung des Erstattungsverfahrens obliegt. Diese Dienststellen sind nach der Allgemeinen Anordnung, die der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft am 16. 12. 1937 zur Ausführung des Erstat tungsgesetzes im Bereich des Reichsnähr standes erlassen hat, die Landesbauernführer und der Reichsbauernführer. Dabei ist der Reichsbauernführer grundsätzlich nur zustän dig, wenn nicht die Zuständigkeit eines Lan desbauernführers gegeben ist. Ergibt sich der Fehlbestand bei einer Dienststelle, die zur Durchführung des Erstat tungsverfahrens nicht zuständig ist (Neichs- dienststellen, abgesehen vom Verwaltungs amt des Reichsbauernführers, und dem Lan desbauernführer Nachgeordnete Dienststellen), so hat sie alle Maßnahmen zu treffen, deren sofortige Vornahme zur Aufklärung des Fehlbestandes oder zur Sicherung des Ersatzes erforderlich ist. 2. Alle unter das Erstattungsgesetz fallenden Angelegenheiten sind stets als Eilsachen zu behandeln. 3. In allen Erstattungssachen liegt die Feder führung bei dem Leiter der Finanz- und Vermögensverwaltung bzw. bei den Sach bearbeitern des Haushalts. Der Leiter der Finanz- und Vermögens verwaltung und die Sachbearbeiter des Haus halts haben die jeweils für die Bearbeitung 8ü der Personalangelegenheiten der Beteiligten zuständigen Stellen von allen ihnen bekannt werdenden Fehlbeständen am öffentlichen Vermögen des Reichsnährstandes in Kennt nis zu setzen. Die jeweils zuständige Per sonalstelle ist bei dem Ermittlungsverfahren, insbesondere bei den Vernehmungen der Beteiligten, hinzuzuziehen. Sie soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich rechtzeitig ein Urteil darüber zu bilden, ob und welche dienststrafrechtlichen oder strafrechtlichen Maß nahmen gegen die Beteiligten zu ergreifen sind. Der Erstattungsbeschlutz selbst ist von dem Leiter der zuständigen Personalstelle oder seinem Vertreter mitzuzeichnen. Zu Ziff. 2: Das Erstattungsgesetz selbst bildet keine Grundlage für die Haftung des Erstattungs pflichtigen zum Schadensersatz; es regelt viel mehr nur das Verfahren, in dem die in ande ren Gesetzen begründete Haftung geltend gemacht werden kann. Sein Zweck ist, dem Ersatzberechtigten auf möglichst schnelle und einfache Weise eine Entscheidung zu verschaf fen, auf Grund deren die Zwangsvoll streckung betrieben werden kann. Die im Erstattungsverfahren ergangenen Erstattungs beschlüsse (8 5) oder Unterwerfungserklärun gen (8 6 Abs. 2) bilden ebenso eine Grund lage für die Zwangsvollstreckung wie eine gerichtliche Entscheidung. Zu K Ziff. 3: Uber die Vernehmung jedes Beteiligten und jedes Zeugen ist eine Niederschrift zu fer tigen, die von dem Vernehmenden und dem Vernommenen unterschrieben werden soll. Von der Niederschrift kann abgesehen werden, wenn die Aussage ohne wesentliche Bedeutung für die Aufklärung des Fehlbestandes ist; in diesem Fall ist ein kurzer Vermerk zu den Akten zu nehmen. Ist der Zustand eines Raumes oder einer Sache von Bedeutung für die Aufklärung des Fehlbestandes, so ist hierüber ein schriftlicher Vermerk zu den Akten zu nehmen. Zu Ziff. 4: Das Erstattungsverfahren ist grund sätzlich durchzuführen, wenn die Voraussetzun gen dafür gegeben sind und nicht einer der Fälle des 8 6 vorliegt. Die Entscheidung dar über, ob ein Erstattungsverfahren durchzu führen ist, hat der Vorsteher (Leiter) der für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Dienststelle zu treffen. Wird kein Erstattungsverfahren durch geführt, so folgt daraus nicht, daß der An spruch des Reichsnährstandes auf Ersatz des Schadens nicht weiter zu verfolgen ist. Andere Maßnahmen, die zur Durchführung des Er- i stattungsverfahrens in Betracht kommen, DN. 1938 Nr. 6