Risiko Versicherungs art versichert? Entscheidung und Behandlung 9. a) Ehrenamtl. tätige Personen, Beamte und Angestellte Haftpflicht nein Ersatzpflichtig ist der RNSt. im Rahmen des K 839 BEB., 8 131 der Reichsverfassung bzw. HZ 31, 89 BGB. Regreßanspruch gegenüber den Beamten gemäß K 23 des Deutschen Beamtengesetzes. Bei ehrenamtlich tätigen Personen und Angestellten Ent scheidung betr. Rcgreßanspruch Vorbehalten. d) Lehrer an Schulen ja, zentral Siehe 8 Id. 8. Sachversicherung. I. Gebäude: a) Verwaltungs gebäude Feuer ja Haftpflicht ja Wasserlei ¬ nein b) Gebäude der Schu ¬ tungsschäden Feuer ja len und sonstigen Haftpflicht ja, Lehranstalten zentral c) Gebäude der Ver ¬ Feuer ja suchsgüter und In ¬ Haftpflicht ja stitute II. I n h a l t : a) Büro Feuer nein Einbruch — nein Diebstahl Telefon nein b) Schulen und Lehr ¬ Feuer nein > anstalten Einbruch — nein Diebstahl c) Versuchsgüter und Feuer nein landwirtschaftl. Unternehmen Einbruch — nein Diebstahl Hagel ja Vieh nein ä) Besonders wertvolle Feuer nein Objekte Einbruch — nein Diebstahl j Prämienzahlung aus Haushaltsmitteln der zuständigen Dienststellen. Schadensmeldung direkt an Versicherer. Nur für Haus- und Grundbesitz. Prämienzahlung und Schadensmeldung wie bei Feuer. Schadensfälle werden aus Haushaltsmitteln erstattet. Meldung an das Verwaltungsamt des RBF. Regelung wie bei Feuer der Verwaltungsgebäude. Für Haus- und Grundbesitz und Betrieb. Prämienzahlung aus zentralen Haushaltsmitteln. Schadensmeldung unmittelbar an den zuständigen Ver sicherer, und zwar: s) Bauernschulen an: „Deutscher Vauerndienst Allgemeine Versicherungs-A.-G., Berlin-Charlotten burg 2, Hardenbergstr. 1a" zu Versicherungsschein Nr. 75 088, b) Landwirtschaftsschulen usw. an „Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs-Aktiengesell schaft, Berlin W9, Vellevuestr. 14" zu Versicherungs schein Nr. H 59 000. Zu a) Rundschr. vom 20. 11. 1934 — 18 1971/34 —. Zu d) 65. Anordnung in den Dienstnachrichten Nr. 8 vom 22. 2. 1936 — )V8 III 167/36 —. Die persönliche Haftpflicht der Lehrer an den Schulen ist in den Kollektiv-Haftpflicht-Versicherungsoerträgen prä mienfrei eingeschlossen. Regelung wie bei Feuer der Verwaltungsgebäude. Für Haus- und Grundbesitz und Betrieb. Prämienzahlung und Schadensmeldung direkt an Ver sicherer (durch LBsch.). Schadensfälle werden aus Haushaltsmitteln gedeckt. Regelung wie zu 8 Ila). Für Inventar, Ernte und Vieh, nicht für häusliches Mobiliar. Prämienzahlung und Schadensmeldung sind von der zu ständigen Dienststelle direkt mit dem Versicherer zu be handeln. Schadensfälle werden aus Betriebsmitteln gedeckt. Prämienzahlung aus Betriebsmitteln. Schadensmeldung direkt an Versicherer. Für besonders wertvolle Einzeltiere gegebenenfalls Antrag über LBsch. an das Verwaltungsamt des RBF. Falls für erforderlich gehalten, ist Antrag über LBsch. an das Verwaltungsamt des RBF. zu stellen. Regelung wie bei Feuer.