3. die Antwort: „nein" gegeben ist, müssen noch bestehende Versicherungsverträge zum nächst zulässigen Ablauftermin gekündigt werden. Soweit sich seitens der Landesbauernschaften Wünsche oder Klagen ergeben, bitte ich dies zu melden. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 59. Übersicht über das Versicherungswesen im RNSt. Risiko Versicherungs art versichert? Entscheidung und Behandlung Personen-Versicherung. 1. a) Ehrenamt!. tätige Unfall ja, Rundschreiben vom 8.11.1934 — V8 III 10 049 —. Unfall- Führer bis einschl. LHAL. und KHAÜ. (im Dienst) zentral Meldungen an das Verwaltungsamt des RBF. zwecks Weitergabe an den Versicherer. Sachschäden sind aus- geschlossen; diese sind gesondert dem Verwaltungsamt zu melden, das sie gegebenenfalls aus Haushaltsmitteln erstattet. d) Bezirks- und Orts bauernführer und sonstige ehrenamtl. tätige Personen nein Rundschreiben vom 8. 11. 1934 — VS III 10049 — und vom 21. 7. 1936 — )VS I 5034/36 —. Unfallmeldung an das Verwaltungsamt des RBF. zwecks Regelung aus Haushaltsmitteln, soweit Kosten nicht durch anderweitige Versicherung bezahlt werden. 2. Beamte nein Unfälle werden lt. §8 107—125 des Deutschen Beamten gesetzes vom 26. 1. 1937 (NEBl. I S. 39) behandelt. Mel dung wie zu Ziffer 1b. 3. a) Angestellte nein Regelung wie zu Ziffer 1b. (allgemein) b) Angestellte und Ar beiter in versiche- ja Versichert gemäh 88 537 bzw. 915 RVO. Schadensmeldung an zuständige Berufsgenossenschaft. rungspflichtigen Be trieben c) Angestellte ja, 87. Anordnung in den Dienstnachrichten Nr. 9 vom 6. 3. (Herrenfahrer) zentral 1937 — )VS I 73/37 Prämienzahlung aus zentralen Haushaltsmitteln. Unfallmeldung an die Verufsgenossenschaft 68, soweit nicht bereits nach Ziffer 3 b versichert. 1. Kraftfahrzeugführer ja, zentral Regelung wie zu Ziffer 3 c. 5. Insassen von Kraft fahrzeugen s) Beamte nein Regelung wie zu Ziffer 2. b) Angestellte nein Regelung wie zu Ziffer 3 a. c) Fremde Personen nein Nur aus gegebenen Haftpflichtansprüchen; Schadens meldung unter ausführlicher Darstellung des Sach verhalts und Stellungnahme der IE. der zuständigen LBsch. an Verwaltungsamt des RBF. 6. Lehrer an Schulen 1) teilweise jo Soweit Z 537 Abs. 1 Nr. 13 und 8 915 Abs. 1b RVO. (RGBl. I Nr. 50 vom 20. 4. 1937 S. 463) in Frage kommt, wenn nicht: » 2) nein Regelung je nach dem Anstellungsverhältnis wie zu Ziffer 2, 3a oder 3 c. 7. Kursusteilnehmer an Unfall ja, Prämienzahlung aus zentralen Haushaltsmitteln. Die Bauernschulen zentral Bauernschulen melden Schadensfälle an den „Deutschen Bauerndienst Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Berlin-Tharlottenburg 2, Hardenbergstr. 1a" zu Versiche rungsschein Nr. 129 547. Rundschreiben vom 6. 11. 1934 — 18 1920/34 —. 8. Kursusteilnehmer an ja, 420. Anordnung in den Dienstnachrichten Nr. 39 vom Landwirtschaftsschulen usw. zentral 26. 9. 1936 — )V8 III 1236/36 —. Schadensmeldung erfolgt durch die Schulen direkt an die „Allianz und Stuttgarter Verein Versicherungs-Aktien- qesellschaft, Berlin W 9, Vellevuestr. 14" zu Versicherungs schein Nr. 1^ 14 800 und außerdem an die zuständige Verufsgenossenschaft lt. 331. Anordnung in den Dienst nachrichten Nr. 32 vom 21. 8. 1937 — )V8 III 1439 —.