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Recht. Rechtsstellung des Gartenbaues. Anordnung des RBF. vom 24. 1. 1938 — 16 8534/37 —. Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat in einem Erlaß vom 10. 5. 1937 (Reichsarbeitsblatt Illa 8424/37) die Auffassung vertreten, daß dann ein selb ständiger Gewerbebetrieb anzunehmen sei, wenn Der Verkauf von gärtnerischen Erzeugnissen in einem be sonderen Ladengeschäft stattfinde. Um klarzustellen, daß es sich in diesem Erlaß nur um die Anwendung der Arbeitszeitverordnung handelt, habe ich mich an das REM. gewandt, dessen Antwort ich nachstehend mitteile. Sollte etwa der Erlaß des Reichs- und Preuß. Arbeitsministers vom 10. 5. 1937 doch noch zu Schwie rigkeiten führen, bitte ich, mir umgehend zu berichten. An die Landes- und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 49. Anlage. Berlin, den 4. 1. 1938. Der Reichs- u. Preuß. Minister für Ernährung und Landwirtschaft Gesch.Z. II 2-6033. An das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers Reichshauptabteilung I. Goslar. Betr.: Rechtsstellung des Gartenbaues. Auf Las Schreiben vom 26. Nov. 1937 — I 6 8534/37 —. Der Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Arbeits ministers vom 10. Mai 1937 — Illa 8424/37 — erweckt allerdings zunächst den Eindruck, als ob der Arbeitsminister allgemein einen gärtnerischen Gewerbebetrieb als vor liegend ansehen wolle, wenn der Verkauf von gärtnerischen Erzeugnissen in einem besonderen Geschäft stattfindet. Das würde mit dem gemeinsamen Erlaß der beteiligten Reichs minister vom 15. Mai 1933 (RArb.Bl. 1-151) in Wider spruch stehen. Bei näherer Prüfung des Erlasses vom 10. Mai 1937 glaube ich jedoch, diesen Erlaß dahin ver stehen zu müssen, daß die besonderen Ladengeschäfte, in denen gärtnerische Erzeugnisse verkauft werden, nur in soweit, als es sich um die Anwendung der Arbeitszeit Verordnung handelt, in jedem Falle — also ohne Rücksicht darauf, ob eigene oder fremde Er zeugnisse verwertet werden — als selbständige Gewerbe betriebe zu behandeln sind; für die übrigen Rechtsgebiete dagegen soll es bei der in dem gemeinschaftlichen Erlaß vom 15. Mai 1933 getroffenen Regelung verbleiben. Bei dieser Auslegung des Erlasses des Herrn Reichs- und Preuß. Ar beitsministers dürfte gegen den Erlaß nichts einzuwenden seirt. Wenn auch eine deutlichere Fassung des Erlasses er wünscht gewesen wäre, so halte ich es doch nicht für er forderlich, in dieser Angelegenheit an den Herrn Reichs- und Preuß. Arbeitsminister heranzutreten. Im Auftrag: gez. Schuster. Tierzucht. Voranschlag für körämter. Anordnung des RBF. vom 25. 1. 1938 — IIv 1 410/38 —. Ich mache darauf aufmerksam, daß jede Landes bauernschaft, die im neuen Voranschlag eine Mehrung der persönlichen Verwaltungsausgaben vorgesehen hat, gemäß den Richtlinien einen entsprechenden Antrag an das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers, Berlin SW 11, Dessauer Straße 26, einzureichen hat. Erst nach Genehmigung des Antrages können die persön lichen Verwaltungsausgaben vermehrt werden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 49. Arbeitsbücher der bei den Mlchleiskungsprüfungeu tätigen Personen. Anordnung des RBF. vom 20. 1. 1938 — IIv 5 330/38 —. Einige diesbezügliche Anfragen veranlassen mich, auf folgendes hinzuweisen: Das Arbeitsbuch dient dem Zweck, einen möglichst lückenlosen Beschäftigungsnachweis zu führen. Daher muß in das Arbeitsbuch auch die Beschäftigung einge tragen werden, die vor der Einführung des Arbeits buches ausgeübt wurde. Daraus ergibt sich, daß in die Arbeitsbücher der bei den Milchleistungsprüfungen tätigen vorüber gehend auf Werkvertrag beschäftigt gewesenen Per sonen d i e Zeit als Veschäftigungszeit mit einzutragen ist, in der sie auf Werkvertrag verpflichtet waren. Ich bitte, demgemäß zu verfahren. An dis Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 49. Gestellung von INilitärpferden in Gebieten der Maul- und Llauenseuche. Anordnung des RBF. vom 20/ 1. 1938 — IIv 6 25/38 —. In folgendem gebe ich den Landesbauernschaften die Bedingungen bekannt, welche das Oberkommando des Heeres für die Gestellung von Militärpferden für die Landwirtschaft angeordnet hat. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an meine Anordnung Nr. 471 — UV 6 2120/37 vom 4. 11. 1937 —, nach der die Landesbauernschaften in von der Maul- und Klauen seuche verseuchten Gegenden Verhandlungen mit dem zuständigen Generalkommando des Heeres wegen Ge stellung von Pferden, besonders als Ersatz für Rinder gespanne, aufzunehmen haben.