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122 - — telligenzblätrern öffentlich bekannt zu machen, und das rechtliche Erkenntniß daraus jedesmal ausdrücklich mit zu richten. Es soll auch 6) eine Milderung der nurgedachten im isten, 2ten und Zlen Abschnitte festgesetzten Strafen weder wegen ttnveträchtlichkeit des durch das Verbrechen verursachte» Schadens Statt fin den, noch durch den Ersatz, oder Erlaß dieses Schadens bewirkt werden. 7) Wenn Jemand I. mit dem Muster eines Caffenbil- lets in der Absicht, daß solches, als ein Caffenbillet, ausgegeben werde, ir. gend eine Veränderung vornimmt, oder dazu behülflich ist, oder II. auch nur in solcher Absicht ein derglei chen Muster aus einem Exemplare des Edikts vom r. July r8o; ausschucidet, oder auf andre Weise davon abfondert, das Ausgeben desselben jedoch nicht wirklich, oder doch nicht mit seinem Vorwissen erfolget; so ist im lstenFalleaufZweijährigeundimHlen aus Einjährige Zuchthausstrafe zu erkennen. 8) Ueberhaupc aber wird alles, auch ohne unerlaubte Absicht, geschehende Abändern, oder Ausschneiden, oder sonstige Absondern der in dem Edicle vom r. July i8o; beigedruckten Cassenbilletsmuster, bei willtührlicher Geld- vder Gesängnißstrafe, hiermit untersaget. Demnächst n. verordnen Wir hierdurch, daß hlnführo das Fertigen falscher und das Verfälschen ächcer Cas- scnbillets und überhaupt alle diejenigen Verbre chen, auf welche in Unsrem oftgedachten ^we gen der neuen Caffenbillets, unter dem r.July i8oz ergangene» Edikte 2Z im ersten, zwei ten und dritte» Abschnitte lebenswierige, oder zehenjährige, mit der Ausstellung an dem Pran ger verbundene, Zuchthausstrafe gesetzt ist, an statt derselben, zu desto mehrerer Abschreckung, bei Verbrechern männlichen Geschlechts, mit lebenswieriger, oder zehnjähriger Vestungsbau- strase der ersten Claffe, ebenfalls nach vorheri ger Ausstellung an dem Pranger, bestrafet wer den, auch in den Fällen, wenn Jemand in der Absicht, um Cassenbillets nachzumacheii, ge wisse, zu diesem Bchufe erforderliche Platten, Papiere, oder andre dergleichen Werkzeuge und Materialien geferriget, oder wiffendlich Hülfe und Beistand dazu geleistet Hal, gleiche Abän derung der deshalb im funseen Abschnitte eben desselben §.2Z bestimmten lebenswierige» Zucht hausstrafe in lebenswierige Vestungsbaustrafe in der erste» Classe, nebst der Ausstellung an dem Pranger, statt finden und hierauf erkannt werden soll. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Man dat, nach welchen» sich Jedermann zu achten, insonderheit aber Unsre Justiz OoIIogia, die Dl- casteria und sämtliche Obrigkeiten demselben »achzugehen haben, eigenhändig unterschriebe» und Unser banzlei-Secret daiauf drucken las sen. Gegeben zu Dresden am 14. Iuny 18^8- Friedrich August. (k.,8.) Heinr. Aug. v. Hünerbein. Wilhelm Stelzner, 8. Ueber Indigo und Waid und des letztem Anbau. Die jetzig- politische Krisis, die uns alle außereuropäische Erzeugnisse so außerordentlich verlheuert und am Ende gar entziehen wird, hält auch den Indigo, diesen Stoff zur schönsten blaue» Farbe, i» England gefangen und die auf dem vesten Lande noch befindliche» Vorrälhe auf ungeheure Preise getrieben. Dieß und der end lich nolhwendig erfolgende Mangel davon wird uns nöthigen, zu unserm vaterländische» Waid, den wir blos um der höher» Schönheit seines ausländischen Rivals willen undankbar verlas sen hatten, wieder Zuflucht zu nehme». Bis in die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts, wo die