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und Salzvertheilern, wie bisher, nach dem Ge- mäfe zu erkaufen. Z. In dem wegen Einrichtung des Salzwe sens unterm i. Oer. 1777 ergangenen Mandate sind zwar Sieben Pfund einer Dresdner Metze und E>nHunderc Neunzehn Pfund einem Dresdner Scheffel zu 17 Meyen gleich geachtet, auch die S-Uzerholer ,,n Generali vvm Zo. Aepl. >8o6 9 jy, das Salz vei den Nie derlagen , stazr des Äemafes, nach solchem Ge wicht zu erholen, aufgeforccrt worden. Wenn jedoch seidige, daß sie in l7 zugemeffenen Meyen an Salze ein Mehreres als 1 iy Pfund erhallen Haden, durch die Erfahrung delehrt und daher, jener 'Aufforderung zu folgen, zeither avgehal- ten worden sind, Unser Absehen aver dahin ge richtet ist, den Salzschenken und Salzverthei lern auch fernerhin das Salz dergestalt reichlich zulheilen zu lassen, daß seidige vei dessen wei tern 'Ausschenkung und Verlheilung nach dem Gemäse, ohne Beschwerung des einen oder an dern Theils, mit dem erhaltenen Salze auszu- kommen vermögen; so verordnen Wir andurch, daß von vorvemerklcr Zeit an, vei sämmtlichen Niederlagen allen und jeden Saizerholern, blos Mit der in Ansehung des Lielhverkaufes zur Zeil verbleibenden Ausnahme, Einhundert Acht und Zwanzig Pfund Salz statt des bisher I7metzigen Scheffels verabsvlgr, milbin auf die Metze statt bisheriger 7, sorlhin Acht Pfund Salz gerechnet werden sollen. g. Da nach sichern Erfahrungen aus obge- dachten 128 Pfuud jeder Salzschenke und Salz« vertheiler, ohne Verkürzung der Eonsumenten und eigenen Nachtheil, Sechszehen Dresdner Metzen Salz richtig und ordentlich abzumeffen vermag; so haben selbige hierunter sich etwas nicht zu Schulden zu bringen, auch eben so we nig das bisherige Aufmaas der i7ten Metze wei ter zu verlangen. ' 5. Wenn schon die weitere Ausschenkung und Vercheilung des aus den Niederlagen erhol ten Salzes nach dem Gemäse ferner nachgelas sen bleibt; so wird doch den Beamten und Obrig keiten, welche die Bestellung der Salzschenken und Salzvertheiler verfassungsmäßig obliegt, andurch aufgegeben, dafür zu sorge», daß da bei, so weil es immer tbunlich, vom Verwie gen Gebrauch gemacht werde, und nach Befin den der Umstande dem gemäße Veranstaltung zu treffen, nicht minder die Salzfchenken und Salz- vertbeiler solchen Falles, in Beziehung auf das Verwiegen des Salzes und die nach dem Ge wicht zu stellenden Verkaufspreiße, da nölhig, mit vesonderer Instruction zu versehen. 6. Da durch die Bestimmung aci z die aus den Dresdner Scheffel Salz zu rechnende Quan tität nicht wesentlich verändert, sondern nur auf einen festen Gewichtssatz gebracht werden; so ist dieserhalv bei Fertigung der Salzconsignationen, ingleichen vei Eintragung der Consignatwns- Ouamorum in die Commun-Salzdepruatvücher eine Abänderung vorzunehmen keincsweges nö lhig: vielmehr vcwendel es noch fernerhin vei demjenigen, was hierunter im Generali vom zo. Septvr. 1826 ungeordnet ist. In gleicher Maase sollen die Generalaccis- und andere vom Salze nach dem Scheffel zu entrichtende Abga ben führohin nach dem Gewichtssätze von 128 Pfund pro Scheffel, ohne weitere Abänderung, erhoben werden. 7. Die dreijährigen Salzconsignationen sind in der, mittelst nurgedachten Generalis §. 2 und Z festgesetzten Maase künftighin ordentlicher als bisher zum Theil geschehen, bei Vermeidung der im Mandate vom 5. Sept. 1778 h. 15. ge setzten Strafe von ro Lhlr. von den Ortsobrig. leiten in den Ervlanden an die Bezirksveamren, in den Markgrafthümern Over - und Niederlau sitz hingegen an die Landeöhauptinannschaften zu »versenden, solgends aber von den resp. Be amten und Landeshauplmannschaften, zugleich mit den Consignationcn über die unmittelbare» Amlsunterlhanen und diejenigen Ortschaften, in welchen den Beamten die Nespicirung des Salz schankes ebenfalls obliegt, so wie über die Land- voigteilichen Untenhanen an die competirenden Niederlagsbebörden abzugeben. Wegen der er mangelnden Consignationen haben die Nieder lagsbehörden längstens nach Drei Monaten, von jedem zur neuen Consignirung bestimmten Ter min« an gerechnet, dermalen aber wegen der von