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24. Stück. Plauen, Sonnabends den i6. Iuny iZro. Generale, die fernerweite Einrichtung des SalzwesenS in hiesigen Landen betreffend. Von Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen, rc. re. rc, Eiebe getreue. Die in Unsern Landen seit den Jahren 1777 und 1778 bestehende Einrichtung des Salzwescns hat sich zwar, sowohl im All gemeinen, als in besonderer Beziehung auf die für Unsere Vasallen und Unlerchanen daraus ent springenden Vorcheile, durch die Erfahrung, im Hauptwerke als gut und zweckmäßig bewähret; auch sind hierbei nurgedachten Vasallen undUn- terchanen, durch das unter« zo. Sept. 1806 erlassene Erläuterungs-Generale mehrere bedeu tende Erleichterungen verschafft worden. Wie Wir jedoch auf deren weitere Vervoll kommnung fortwährend Bedacht genommen; also haben Wir zu solchem Ende behustge Be obachtungen, auch demnächst die allenthalben nöthigen Erörterungen anstellen lassen und fin- den Uns nunmehr durch die hierbei sich ergebe nen Resultate, Nachfolgendes andurch ferner weit festzusetzen und bekannt machen zu lassen, bewogen. r. Nachdem durch vielfach wiederholte Ver suche bestätiget worden, daß der beim Verkauf des Salzes zcither statt gefundene Gebrauch des Gemäses ein richtiges Anhalten zu Bestimmung desjenigen, was ein Consument an Salze ei gentlich erhalten soll, niemals abgegeben, viel mehr, weil der Maasgehalt eines bestimmten Salz-Quanti größtentheils von äußern und zu fälligen Umständen, z. B. von der verschiedenen Gestalt der Salz-Cristalle, von deren mehrern oder mindern Beschädigung beim Lransporliren und Vermessen, so wie von dem bei letzten« an- gewendeten Verfahren abhängct, den Consumen- tcn fast niemals dasjenige, was selbige für den gesetzten Einkaufspreis zu erhallen gehabt, son dern bald mehr, bald weniger zugekommen, auch solchemnach zu einer richtigen Uebcrsicht des Haushaltes bei Unsern Evcluren eben so wenig, als zu einer bestimmten Controle bei den Ver kaufs-Niederlagen zu gelangen gewesen ist; so Haven Wir, in Betracht, daß das Verwiegen des Salzes den angegebenen Mängeln nicht un terworfen und der Sache weit angemessener er scheinet, den Entschluß gefaßt, daß vom ersten Julius gegenwärtigen Jahres an, bei Unsern Coctur« Bei - und übrigen Niederlagen das Salz an alle diejenigen, welche solches daselbst im Ganzen und nicht unter einem Viertel des Dresdner Scheffels erholen, nicht anders, als nach dem Gewichte verabfolgt werden soll. 2) Beim Salzverkaufe im Einzelnen oder im sogenannten Lielhe, welcher bei einigen Un serer Salzniederlagcn statt findet, mag zwar in Ansehung desjenigen Salzes, so Meyenweise und in noch kleinern Quantis verkauft wird, das Vermessen zur Zeit fortgesetzt werden. Jedoch behalten Wir Uns vor, das Verwiegen nach fernerem Befinden auch beim Saljverkaufe im Lieche zur Einführung zu bringen. Auf gleiche Weise bleibt den Salzerholern noch fernerhin nachgelassen, das Salz bei den Salzschenke«