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sondern lediglich auf Uns, oder den jedesmal regierenden König von Sachsen, gerichtet. §. 4« Nicht minder haben sammtliche Notarien ihre Instrumente nunmebro vlos vermöge der ihnen von Uns oder Unseren Nachfolgern nn Königreiche verliehenen Gewalt avzufassen, und so wie darin, nach erfolgter Auflösung des deut- schen Reichsverbandes, der Litel und die Re» gierungsjahre des Römischen Kaisers obnedies Wegfällen, also auch der Römerzinnszahl wei ter nicht zu erwähnen und alles dasjenige weg- zulaffen, was auf die vormalige Reichsverfas- sung eine Beziehung hat, dagegen aber die Zeit der Handlung nach Unsrer oder Unserer Nach folger Regierung zu bestimmen und sich dabei im Hauptwerke des angesügten, mit T. bezeichne ten, Formulars zu bedienen. S- 5- Jedoch sind alle, wahrend der seit dem Ende der Römisch - Kaiserlichen Regierung obgewalte- ten Ungewißheit und ermangelten gesetzlichen Vorschrift errichteten Instrumente, die Zeit «tag darin nach Unsrer und der Regierung des vormaligen Römische» Kaisers bestimmt seyn, für beständig und gültig zu achten, wenn cs den selben an den sonst nöthigen Erfordernissen nicht «rangelt, und es soll erst bei den, Acht Wochen nach dem Dato dieses, gefertigten Notariats instrumenten die unterlassene Befolgung der in dem vorstehenden gten enthaltenen Vor schriften die Ungültigkeit der Instrumente selbst zur Folge Haven. §. 6. Uebrigens bewendet cs vor der Hand, und dis Wir über alle Hieber gehörige Gegenstände eine anderweite Einrichtung zu treffen Uns ent schließen, sowohl wegen Gxaminirung, Jmma- triculirung und sonstiger Erfordernisse der No tarien, als wegen der bei ihren Verhandlun gen zu beobachtenden Vorschriften, bei den be reits vorhandenen Landesgeseyen und Befassun gen, auch bei der Gültigkeit der von weil. Kai ser Maximilian I. lm Jahre izrr, errichteten Notariatsokdnung, insofern selbige durch jene und durch diese, Anweisung keine Abänderung leidet. Daran geschiehet Unser Wille und Mei nung. Gegeben zu Dresden am 6. Jun. 1807. Joh. Wilh. Sicgm. von Zeschau. Christian Gottlob Donat. O. Formular zu Abfassung eines NotariatsinstrumeutS. Im Namen Gottes! Zu wissen sey hiermit, daß in dem Jahre nach Christi Geburt Ein Tausend Acht hundert . . . unrer Regierung des Allerdurch- lauchtigsten Großmachtigsten Fürsten undHerr», Herrn Friedrich Augusts, von Gottes Gnaden, Königs von Sachsen rc. rc. rc., meines allergnädigsten Königs und Herrn, Sr. König!. Majestät Reiche im ... . und Regierung im ... . Jahre rc. So geschehen im obangegevenen Jahre, Re gierung, Monate, Lage, Stunde und Orte. dl. dl. König!. Säcbsischer geschworuer und immatriculirter öffe» licher Norar. Die Spanier in Deutschland. Am 22. April begannen die spanischen Trup pen, die bereits Obersachsen durchziehen, wo hin seit dem schmalkaldischen Krieg 1547 kein spanisches Heer gekommen ist, ihren Marsch aus Florenz nach den Ufern der Elve. Die erste der fünf Kolonnen, welche dieses 6000 Mann starke Truppenkorps bilden, traf am io. May in Botzen ein. In der Nahe dieser Stadt, vom jenseits zum diesseits des Brenners ist die große Scheidewand des Südens und Nordens, UIld