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98 ------ wie in der wegen der Maraudeurs und andrer Störer der öffentlichen Sicherheit an die Obrig keiten im jetzigen Jahre erlassenen Anweisung, und sonst, ergangen, ingleichen, soviel insbe sondere die Pässe betrifft, im 6. §. deswegen der neuen Landarveitsbäuser publicirten Man dats vom 9. Juni 180z enthalten sind, gebüh rend befolget werden. Wie nun aus den durch die hiestgen Lande führenden Militairstraßen Etapenrouten thcils bereits bestimmt worden, lheils darauf fernerer Bedacht genommen wird; wobei an jedem Eta- penorte Stationscommandanlen angestellc und mit genauer Instruction zur Unterstützung der Civilobrigkeiten versehen, zugleich aber ihnen die benöthigste Mannschaft zugegeben, auchüber- haupt dem sämtlichen Militari die Beobachtung der unter dem 21. März 1798 zur Mitwirkung bei Aufrechthaltung der allgemeinen Sicherheit, und zur Aufbringung des ohne gewissen Nah- rungserwerv herumstreichenden Gesindels, er- theilten Anweisung wiedel holt eingeschärft wor- den; also wollen Wir auch von den Obrigkeiten im Lande, damit dem liederlichen Gesindel und allen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen Personen der Aufenthalt nirgends gestattet wer de, die sorgfältigste Wachsamkeit angewendet, und gegen die ohne richtige Pässe betroffenen Personen mit gebührendem Nachdrucke, nach Maßgabe der obangezogcnen gesetzlichen Ver fügungen, verfahren, die Unlerchauen aber, daß sie sich, bei ausserdem unvermeidlich zu gewar- tendcr Verantwortung und strenger Ahndung, aller Begünstigungen hierunter enthalten sollen, ernstlich verwarnet wissen. Es sind übrigens die vorgeschriebenen Visi tationen der Gasthöfe, Schenken und Witths- hanfer, auch anderer, von Städten und Dör- fern abgelegenen, oder sonst verdächtigen Häu ser, ingleichen der Waldungen, welche, unter vorgängiger Verabredung mit den benachbarten Behörden, re?p. in den angränzenden Landen, Mit Zuziehung der dieserhalb in Geheim zu re- yuirirenden Miliz und resp. der Jägerei anzu stellen sind, zum öfter» zu wiederholen, hier- nächst die zur Warnung der herumschweisenden in - und ausländischen Bettler, ln'Verfolg Un- serer generellen Verordnung vom 2 t. Apr. i8oz, hier und da im Lande errichteten hölzernen Ta feln bchörig zu unterhalten und, da nöthig, zu erneuern, auch, was sonst zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit weiter erforderlich, ins besondere so viel die Lag- und Nachlwachcen betnft, mit gebührender Sorgfalt zu bewcikstel- ligen. Daran geschiehst Unser Wille und Mei nung. Gegeben zu Dresden, am 26. May 1807. Joh. Wilh. Siegmund von Ze sch au. Friedrich Moßdorf, 8. Jhro Kön. Majestät von Sachsen haben bereits an die Obrigkeiten hiesiger Lande den Befehl ergehen lassen, daß alle in selbigem betroffene Deserteurs von den Kaiserlich-Fran zösischen sowohl als von andern auswärtigen, mit ihnen verbündeten Truppen, oder aus der Kriegsgefangenschaft entkommene Militairper- sonen angehallen und wie es mit ihrer Abliefe rung gehalten werden soll. Nachdem jedoch von Seiten der Kaiserlich- Französischen Behörden wiederholte Klagen darüber geführt worden sind, daß dieser Vor schriften nicht aller Orten bchörig nachgegangen und besonders die, bei ihrem Transport durch hiesige Lande, entkommenden Kriegsgefangenen von den Einwohnern aus mannigfaltige All be, günstiger und ihre Entdeckung nndWiedererlan, gung behindert werde, HöchstgedachtcJhro Königl. Majestät aber dieses, mancherlei gemeinschadliche Folgen nach sich ziehende Be ginnen auf das Ernstlichste abgestellt wissen wollen. So wird die oberwahnte höchste Willensmei- nung hierdurch nochmals öffentlich bekannt ge macht und allen Einwohnern hiesiger Lande an, gedeutet, daß sie dergleichen Deserteurs und entwichenen oder die Entweichung vorhabenden Kriegsgefangenen auf keinerlei Weise Vorschub thun oder sie verhelen und ihre Wiedererlangung verhindern, diejenigen aber, welche dieser Be ¬ deutung