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24. Stück. Freitags den 12. Iuny 1807. durch Unsre Lande, entwichenen Kriegsgefangen ncn von Unsren Unterthanen auf mannigfaltige Weise begünstiget und deren Entdeckung unV Wiedererlangung behindert werde; Wir aber dieses, mancherlei gemeinschädliche Folgen nach sich ziehende Beginnen auf das Ernstlichst« ab« gestellt wissen wollen; so haben Unsre Beamte, ingleichen die Stadträlhe und andre Gerichts« ovrigkeiten hiesiger Lande, nicht nur selbst den vorerwähnten Anbefohlniffen auf das Srrack« lichste nachzukommen, sondern auch die dem ge« gcnwärtigen Generali veigesügte Bckannlma« chung an öffentlichen Orlen affigiren zu lassen und die Befolgung des darin Ungeordneten den Unterthanen nachdrücklich einzuschärfen. Da ferner seit dem Ausbruche des dermall« gen Kriegs eines Theils die Klagen über das Umherziehen der Bettler und Vagabonden sich vermehret Haven, und häufigere Diebstähle vor« gekommen, auch an mehreren Orlen sogar ge« waltsame Beraubungen erfolgt sind; andern Theils verschiedentlich zu bemerken gewesen, daß von den Unterthanen selbst den Civilobrigkeiten bei der Ausführung der vorhandenen Gesetze ge gen die Landstreicher Hindernisse in den Weg geleger, hauptsächlich aber in Ansehung der Pässe und Legitimationen nicht immer die erfor« derliche Genauigkeit und Vorsicht beobachtet worden; so wird es um desto nothwendiger, daß die ernstlichen und nachdrücklichsten Vorkehrun gen zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit ge troffen und zu dem Ende alle die Vorschriften, welche in dem unter dem iq.Decbr. 175Z ema« nirten Räubermandatc und in dem dasselbe ein« schärfenden Generali vom 2z. Febr. 176z, so w.e Generale, die von den Kaiserlich-Französischen und an dern auswärtigen, mit ihnen verbündeten, Truppen entwichenen Deserteurs und die entkommenen Kriegsgefangenen, inglei- chen die zu Erhaltung der öffentl. Sicher heit zu treffenden Vorkehrungen betr. Von Gottes Gnaden, Friedrich Au gust, König von Sachsen, rc.rc.rc. Liebe getreue. Wir Haven zwar bereits die Obrigkeiten Unsrer Lande im Februar und im April dieses Jahres angewiesen, daß die in letz ter» betroffenen, von dem Kaiserlich-Franzö sischen und von andern auswärtigen, mit ihnen verbündeten, Truppe» entwichenen Deserteurs angehalten und an die nächste Garnison abge liefert, zugleich aber Unsre Unterthanen vor allen Begünstigungen solcher Desertionen, bei unvermeidlich zu gewartender Verantwortung, verwarnet, hiernächst auf alle aus den König!. Preußischen Staaten in Unsere Lande kommende Fremde ein wachsames Auge gerichtet und die etwa betroffenen Kriegsgefangenen ungehalten und von den Civilobrigkeiten entweder selbst, oder durch Requisition Unsres Militaris, an die ihnen am nächsten sich befindenden Franzö sischen Commandeurs abgeliefert werden sollen. Nachdem jedoch bei Uns von Seiten der Kaiserlich-Französischen Behörden wiederholte Klagen darüber geführt worden sind, daß diesen Vorschriften nicht aller Orten behörig nachge- gangen und besonders die, bei dem Transport