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Voistländischer Anzeiger. 4. Stück. Freitags den 2z. Januar 1827. Königlich - Sächsische Verordnungen. Mandat wegen Annahme der Königs würde. Wir Friedrich August, von Got« tes'^naben, König von Sachsenrc, rc. rc. Nach den Fügungen der astweisen Vorse hung Gortes, sind Unsre bisherigen Churfürst lichen Lande zu einem Königreiche erhoben worden, und Wir Haven in dessen Verfolg die Königliche Würde angenommen. Wir sind überzeugt, daß die gesamten Unterlha- uen Unsers Königreichs an diesem glorreichen Ereigniße treudevotesten Antheil nehmen wer den, und machen dahero dasselbe durch gegen wärtiges offene Mandat zu Jedermanns Wis senschaft und Nachachtung, bekannt. Wie Wir nun Unsern sämtlichen Unterlha- ncu die ununterbrochene Fortdauer Unsrer ihnen bisher bewiesenen Landesvaterlichcn Gnade, Sorgfalt und Liebe, in Königlichen Hülden zusichern; also versprechen Wir Uns auch von ihnen, daF ste solche Unsre Gesinnungen ferner durch diejenige Anhänglichkeit, Liebe und Treue erwiedern werden, welche bishero Un serm Herzen die wohlthätigste Belohnung Unsrer zu ihrem Besten angewendeten Bemühungen verschast hat, und die sicherste Hoffnung er weckt, daß die Hand Gottes, des Herrn, auch in Zukunft über Uns und Unsere Lande zum Seegen geöffnet sepn werde. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Man dat eigenhändig unterschrieben, auch unser Königliches Siegel Vordrucken lassen. So geschehen zu Dresden, am 2. Januar 1807. Friedrich August. 1.. 8. Peter Friedrich Graf von Hohenrhal. Ernst Friedrich Adam Frhr. von Manteuffel, Anordnung wegen des auf den Sonntag , Lstonrilii 1807 in den gesamten Lan den des Königreichs Sachsen zu feiernden Dankfcstes. Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich August, König von Sachsen, rc, rc, rc. Entbieten asten und jeden Unsern Prälaten, Grasen, Herren, den von der Ritterschaft, Ober-Landes - und Creis-Hauptleuten, Ober- ausse-