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I. Dezember 1926 Der Behörden-Gartenbau 107 '26 mal. Hung. Aahrm, in denen erfahrungsgemäß die Ausstattung und Pflege der Miber weniger intensiv gehandhabt wird, zu begünstigen. 6. Wo Einzelgräber mit Steinplatten abgedeckt sind, ist der ei verdau Kinder, mig in gehend! trage, terig,, bstätm statten- möglich abfeldu nückum lverden c Weif Solch r unter > Grab her ab nrch di rbfeida abstätt ebender vnnum der» zi Panzen, wie Efeu, Sedum, Juunergriiu u. a. für die Bedeckung -er Grabstätten, ist wegen der stimmungsvollen Wirkung in späteren Mu,ze,«schmuck ans die Umrahmung der Grabstätten zu beschränken. Ue Aufstellung vvn Pflanzen in Kübeln und Basen wirkt meist unschön. Die Durchbrechung dieser Steinplatten mit Öffnungen zur Ürpflanzung ist zu vermeiden. Alle ans einer Grabstätte nngeord- nuen Pflanzen sollen tnnlichst in den Erdboden gepflanzt werden; dir Anbringung von Pflauzbecken an den Grabsteinen ist unpraktisch »md meist auch unschön. 7. Der Erwerber einer Grabstelle ist zu verpflichten, die Grab- siiiite vom Tage der Erwerbung an gärtnerisch in Ordnung zu halten. 8. Als Grabschmuck eignen sich besonders Kränze und Schnitt- linmeu. Der Kranz, das Blumenkreuz oder die Blumenranke sollen siets aus lebenden Pflanzen hergestellt sein. Die Verwendung binstlicher Stoffe (Draht, Metall, Blech, Metallimitntionen u. dergl.) fad zu verbieten, wenn sic nicht eme geschmacklich zulängliche Gestaltung zeigen. festalng gliedern ! ist du meiden, egen. .nzeliM steilung IV. Vas Krabmal. 1. Gute Gräbmalkunst läßt sich nicht allein durch Vorschriften iiber Form, Werkstoff und Größenverhältnisse der Grabmale schaffen. Dis einzelne Mal, so wertvoll es in künstlerischer Beziehnng sein (mag, wirkt nur gut, wenn es sich dem Gesamtbild harmonisch an- jpeßt, benachbarte und zueinander in Beziehung tretende Grabmale befriedigen nur, wenn sie aufeinander abgestinnnt sind, Grabmal reiben nur, wenn sie rhythmisch gegliedert, Grnbmalgruppen, wenn üc zusammen einen günstigen Gesamteindrnck ergeben. Deshalb muß sich jedes Grabzeichen den bei der Aufstellung des Belegungs- stlanes festgelegten Grundgedanken unterordnen. In dem Be- chgungsplnn jeder Abteilung muß die Lage der Grabsteine im Grundriß dargestellt sein. 2. Es empfiehlt sich für jede Grabstätte von vornherein, die fGrnbmalart (wandariiges Grabmal, Stele, freistehendes, allseitig -bearbeitetes Grabmal, Grabplatte, Sarkophag usw.) zu bestimmen. Grabmaltyp, Maye für Höhe, Breite und Tiefe lverden für fede (^rabstelle einer Abteilung in einem Grabmalverzeichnis festyelegt und die Verzeichnisse der ver schiedenen Abteilungen zu einem Grabmachuch vereinigt. Bei Grabstätten in besonders bevorzugter Lage, deren Grabmale für das Friedhossbild besonders wichtig sind, verzichtet inan zweckmäßig auf die Festlegung von besonderen Be- bei den BerkaufSverhandlungen über die Anforderungen zu vei'ständigeni welche in bezug auf die künstlerische Gestaltung des Grabmals gestellt lverden müssen. Die Maßfestsetzungen für die Grabmale beziehen sich in der Regel auf die Kernwaffe des Males. Für fede Grabstätte ist nur ein Hauptdenkstein zuzulassen. Indessen können für den Fall weiterer Beisetzungen dafür besondere Denkzeichen zugelassen lverden. Diese müssen sich in Form und Größe dem Hauptdenkmal anpassen und unter ordnen (Platten, Kissensteine). Besondere Vorsicht ist bei der Aufstellung von Grabstätte besteht. legungsplan und GrabmalverzeichmS bestimmte Arten und Maße der Grabsteine vorgeschrieben sind, um sie zu einer gemeinsamen Grabstätte einer Familie zu verwerten, so sind gleichwohl die im Belegungsplan vorgesehenen Vorschriften für Denkmäler der einzelnen Gräber maßgebend. 8. Für die Grabmale der Reihengräber in größeren Feldern genügt cs, um eine befriedigende Wirkung des Grabfeldes zu er reichen, Höchstmaße für die Grabzeichen festzusetzen. Um die Übersichtlichkeit der Grabfelder mit Reihengräbern nicht zu stören, sind die Höhen der Grabzeichen besonders bei den kleinen Fried höfe» tunlichst unter Augenhöhe zu halten, unbeschadet der ab weichenden Gewohnheiten in einzelnen Landesteilen. Schlichte Kreuze, welche die Kreuzform iu freiem Umriß klar zum Ausdruck bringen, können etwas höher sein. 4. Grabgebäude (Mausoleen) dürfen nur an den hierfür im Belegungsplan vorgesehenen Stellen errichtet werden. Durch rich tige Verteilung dieser Grabstätten im Gesamtbclegungsplan kann der Friedhof eine hervorragende künstlerische Bereicherung erfahren; andererseits stören solche Hochbauten die Wirkung ganzer Grab stättengruppen, wenn sie planwidrig errichtet oder im Belegungs plan unzweckmäßig ungeordnet werden. 8. Die Anlage von Grabgewölben (Grüften) darf nur bei ent sprechend angeordneten Grabstätten gestattet werden und immer nur dann, wenn die für die Ausmauerung erforderliche Ver größerung der Grabstätte möglich ist. Es empfiehlt sich, die Grab ßiseneinfriedungen nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn ße in künstlerischer Hinsicht mit der Gesamtanlage der Grabstätte, du- Grabmals und des ganzen Friedhofsteiles im Einklang stehen Ker notwendige architektonische Teile der Gesamtanlage darstellen. : 4. Heckeneinfassungen einzelner Grabstätten sind nur zu ge- süttcn, wo sie von vornherein im Belegungsplan der Abteilung Angesehen sind. Die Art der für die Hecken zu verwendenden Pflanzen bestimmt die Friedhofsverwaltung. Am besten werden die Hecken schon bei der Anlage der Abteilung nusgeführt. Die Mmenduug verschiedenartiger Heckenpflnnzen in unmittelbar neben- mmnderliegenden Grabstätten ist zu vermeiden. i 5. Die Verwendung rasenbildender oder bodenbcdeckender nden an» eisen mit i störende Tiefe teilunyeil' In lev möglichst er Grab» überblickt !> er fei des. Umpflan' ffen liegt. ier Grab» stich ganz alte nicht t die^Äe- ruu^der en steigert t, wo in ngepslegie omeit zu gewölbe derart anzuordnen, daß sie 50 cni unter Geländehöbc liegen, alsv mit Rasen bedeckt und mit Blumenschmuck bepflanzt lverden können. 0. Es mnß der Friedhofsverwaltung Vorbehalten bleiben, bei der Aufstellnng von Grabmalen Abweichungen vom Grundplan und den Bestimmungen zu genehmigen, ohne baß den benachbarten Grabstüttenbercchtigten ein Einspruchsrecht gegen die Genehmigung solcher Abweichungen zusteht. 7. Eine Förderung der Grabmalknltur ist durch Verbot oder Begünstigung bestimmter Werkstoffe nicht zn erreichen. Der Wert und die gute Wirkung eines Grabmals wird durch schöne Forni, Güte und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffs und Verwendung guter Schriftformcn bestimmt. Auch kleine und bescheidene Grab male müssen diesen Forderungen genügen. Je kleiner ein Grab zeichen ist, desto einfacher muß seine Form sein. Jeder wetterbeständige Werkstoff ist znr Herstellung von Grab malen geeignet. Zu beachten ist aber, daß nicht jeder zur Aus führung in einem bestimmten Werkstoff gedachte Entwurf sich auch für ciuen audereu Werkstoff eignet. Bei der Wahl des Werkstoffes ist ferner auch auf die Einordnung in die Farbenharmouie des Friedhofs zu achten und namentlich die Störnng derselben durch grellpolierte weiße und schwarze Werkstoffe zu vermeiden. 8. Kunststein (Betonwerkstein) ist zuzulassen, wenn seine Außen- schicht aus Natursteinmischung besteht, welche uach Erhärtung stein- metzmäßig bearbeitet (schnrriert, gestockt, geschliffen usw.), oder durch besondere Verfahren derart behandelt wird, daß die Zementhanl entfernt ist. 9. Von der Zulassnng sind im allgemeinen auszuschließen l Steine aus gegossener oder nicht nach vorigen, Absatz behandelter Zementmasse sowie ornamentale und figürliche Stücke, die iu Zement angetrngen oder gegossen sind, ferner geschliffener oder polierter Terrazzo und schwarzer Kunststein, gemauerte Grabmale und Ein fassungen mit oder ohne Putz — überhaupt alles uicht Gediegeue und Wetterbeständige, alle Nachahmungen echter Werkstoffe, endlich Zutaten an Grabsteinen, z. B. ans Metall, Keramik, Glas u. bergt., soweit sie sich nicht harnionisch dein Grabstein einstigen und den Eindruck geringwertiger Massenware machen. Diese Bestimm»»» bezieht sich nuf die übliche» minderwcrti»e» Eeze»»»isse. Es erscheint durchaus möglich, daß auch in dieser Hinsicht unter den Händen eines Künstlers gute Ergebnisse erzielt werden, für die ein Verbot nicht in Frage kommt. 10. Bci allseitig sichtbaren Grabmalen sind Rückseiten und Seiten flächen so zu gestalten, daß ein unschöner Anblick vermieden wird (Fortsetzung folgt.) Vas Ubergreifm des Microeoecus ulmi auf ssotdueke und andere Laumarten. Der Mitrob der Ulmenkrankheit llVUcrococcus ulmi), über dessen Übergreifen auf Silbernhorn und Linde ich im Septemberheft dieser Zeitschrift berichtet habe, bedroht, wie es sich weiter herausgestellt hat, auch noch weitere Baumarten, unter anderen, auch die Notbuche (Usgus silvaücg). Die Erkrankung der Rotbuche scheint denselben cpedimischen Charakter zn tragen, wie diejenige der lllmen. Mir sind bis jetzt Fülle der Erkrankung aus Dortmund und Aachen bekannt geworden, wo diese Krankheit sowohl junge 5—6 jährige, wie auch über 100 jährige Bäume befällt. Die äußeren und die mikroskopisch sichtbaren inneren Symptome der Krankheit sind im wesentlichen dieselben, wie bei der lllme und der Linde. Tie mikro skopische Untersuchung läßt keinen Zweifel daran zu, daß wir es hier mit derselben Krankheit zu tuu haben. Ans dieselbe Weise, wie ich es bei der lllme, der Linde und den, Silberahorn erreicht habe, wurde auch aus dein Ast- und Wurzelholz der Rotbuche der überall in, kranken Holz sichtbare ^icrococcus ulmi isoliert, der auch iu diesemFalle aufFleichagar die charakteristisch bläulich-grün irisierenden Kolonien bildete. Außer der Rotbuche habe ich dieselbe Krankheit in 2 Fällen bei der kanadischen Pappel (Uopulus cansclensis) und in einen, Falle bei,,, Rotdorn (Crataegus ox^sLantba) in Aachen festgestellt. Inden, ich den Leser auf den genauen Bericht über meine Unter suchungen im Nvoemberheft der „Zeitschrift für Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschutz", sonne ans meine Notiz in, Septen,berhcft des „Behörden-Gartenbau" verweise, möchte ich dnrch diese kurze Notiz die weitere» Kreise der Gartenbaubenmten nuf diese neue Ausbreitung der Krankheit aufmerksam machen und sie zur genauen Beobachtung anrcgen. Wenn man vor kurzem noch der Meinung sein konnte, daß der Vlicrococcus ulmi ein spezifischer Parasit der Ulme sei, muß man ihn jetzt, wo sein Übergreifen auf so wichtige Bäume, wie Rotbuchen und Linden, von mir nachgewiesen worden ist, als einen außerordentlich gefährlichen Mikroben anseheu, der unter Um ständen riesige Fvrstbestände vernichten kann. Botan. Institut der techn. Hochschule in Aachen in, Oüobec UtA>. A. Brussoff.