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V o i g t lä n d i fch e r Anzeiger, ! > ' . - - -.. . , . _ 48. Stück. » Freitags Den 28. November 1826. —- ' ' z. Ord r 'e an die General-Jnspecteurs der Cavallerie und Infanterie, Generalmajors, von Zastrow, von Oebschelwitz, von Trützsch ler und von Gerrini» j-, - Die Vorkehrungen gegen ine in hiesi gen Landen herumschwe i fe nden Marodeurs betreffend, Ihrer Cburfürstl. Durchl. zu Sachsen rc. sind die Verwüstungen, .welche in mrhrern Gegenden^Dero Lande von denen, hinter den Kaisers. Französischen Armeen her- -pmschweifenden Marodeurs verübet, werden, angezeigt worden. Da, um diesem verderb lichen Mürodiren Einhalt zu thun, Hie deshalb nöthigen Maaßregeln zu ergreifen sind, auch bereits von Seilen der Kaiserl. Französischen Armee der hicrbeigeschlossene *), in öffentlichen Blättern erschienene Tagesbefehl, nach wel chem mit Hülfe diesseitiger Truppen Patrouillen ausgeschickl, und die Trainards arretirt wer den sollen, ergangen, und nach einem, von dem Obersten von Schliebe« eingesendelen Rapport, der in Düben stehende Kaiserl. Französische Platz-Commandant, mit Bezie hung aus dazu erhaltenen Befehl, von der da- *) Im vorigen Stükke abgedruikt. selbst befindlichen diesseitigen Garnison-Mann« schast, die nölhige Assistenz verlangt hat; So haben Ihro Churfürstl. Durchl. für gut .befunden, sämmtliche Cavallerie- vyd Jufan- lerie - Regimenter, auch das Feldartillerie« Corps dahin anweisen zu lassen, daß dieselbe», ausdiean sie einlangende Requisition Kaiserl. Französischer Officiers, vder diesseitiger Civil« Obrigkeiten, jedoch allezeit unter Communica« rion undlEinverständniß -mit denen in hiesigen Städten, .MK Dresden, Leipzig und Witten berg, auch andern Orten angestellten Kaiserl. Französischen Platz-Cvmmandanten, die nölhi« gen Patrouillen, jedoch mit Begleitung Fran zösischer Officiers oder Unterofficiers, oder, wo dergleichen in der Nähe nicht befindlich wären, wenigstens mit einem von nur bemeldr- "ten Commandantrn ausgesrrtigten Passe ab- fenden, und hierzu allezeit r Officier mit ver- hältnißmäßiger Mannschaft commandiren sol len. Dem Officier ist zugleich eine Abschrift von oberwähnten Kaiserl. Französischen Ta gesbefehl mitzugeben, und derselbe dahin zu instruiren, daß, wenn die betroffen werdende» Morodeurs sich nicht willig arretiren lasse» wollen, gegen sie mit allem Ernste zu versah- Iken sep, dagegen aber auch, wenn sie sich vhne