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länglich und Ansetzung nach den Gesetzen durch aus unstatthaft; so ist die völlige Unabhängig keit nicht gefährdet, und ich selbst habe als Au genzeuge erfahren, wie wenig fremdartige Rück sichten den Gang der Justiz in Frankreich ver hindern. Es war dieses in einem wichtigen Proceß, der von der einen Seite mehrere in hohen Würden stehende .Lertraute des Kaisers nahe angieng. Nichts desto weniger entschied das Appellations-Gericht in letzter Instanz zu Gunsten ihrer sehr unbedeutenden Gegner, und verurtheilte jene einstimmig zur Bezahlung gro ßer Summen, weil man alleindas Recht nicht die Gunst und anderweitige Verdienste um das Vaterland berücksichtigte« Aus einem solchen Verfahre» kann man jedesmal, wenn , auch nicht aus die Gesinnungendes Regenten, doch sicher auf eine» rechtlichen Geist der Verfassung schließen. > Zuletzt komme ich auf das Eassations, Gericht, das seine Sitzungen zu Paris Haft; das oberste von alle», dem eine gewisse Aussicht über die erwähnten Behörden, die Rüge der Übertretung gesetzlicher Formen zustehet. Zur richterlichen Untersuchung dieses Tribunals eig nen sich nur höchst wichtige «Zachen, wohin denn auch alle Straf. Erkenntnisse gerechnet werden. Den, zufolge sind die Aussprüche der Criminal-Gerichte ohne Ausnahme der Revision in dieser Instanz unterworfen. Nur erst wenn die Gesetze der Wahrscheinlichkeit — her Aus- spruch der Jury —; das strenge Recht — nach der Meinung der ersten Richter—; und alles in gehöriger Form wider den Angeklagten spricht — die Revision — soll man ihm Rechte entzie hen dürfen, die menschliche Gewalt nicht zu ersetzen vermag, — Folgendes ist in kurzem die Procedur: Der eines Verbrechens verdächtige, wird von einem Richter in der Eigenschaft eines Direktors der Jury abgehört, welcher den auf dieseWeise instruirten Proceß der ausStandes- genossen des Angeklagten bestehenden Jury über- giebt; nachdem diese Geschwornen sich von de» Resultaten der früher» Verhandlungen unterrich tet, und alle Zeugen - Aussagen vernommen haben, erkennen sie: ob die Anklage Statt fin de ? Im Fall der Unstatthaftigkeit ist der An geklagte fteigesproche», dergestallt,j daß ei' um dieselbe Sache nie wieder in Untersuchung gezo gen werden darf. Hat dagegen die Anklage nach dem Ausspruch der Geschwornen Statt, so wird eine andere, die Unheils Jury, aus .Börger» gleicher Art berufen. Dem Angeklag ten stehet, es frei, nach Gtzidünken einen Für sprecher zu wählen, oderdenanzunehmen, wel cher ihm von Amtswegen in Ermanglung eines andern bestellt wird; Zeugenverhöre, so wie eigneVorträge sind ihm gestattet, und erst wenn alle rechtlichen Mittel zu seiner Venheidigung gehörig untersucht sind, spricht die Jury über seine Schuld. Nachdem der Augeschuldigte solchergestalt von seines Gleichen gerichtet, wen- det.der Richter im Fall der erkannten Strafbar keit das Gesetz an, und verliest die dem Verbre chen angedrohete Strafe. Zur Rechtskraft dieses Erkenntnisses bedarf es aber noch der Revision durch das Cassatjons- Gericht. Ver, säumung