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V o i g t l ä n d i s ch e r Anzeiger. Stück. ' Freiings den 28. März lZoA Generale zu Einsthärfung des ;4stcn der Post-Ordnung vom Jahre 171z. Es ist Uns von Unserm Oberpostamte zu Leipzig die Anzeige geschehen , daß seit einiger Zeil von denen Lohnlutschern, Fuhrleuten und Pserdehaltenden Ackerbefitzern in Städten und auf Dörfern die »ach dein 54 K. der Poff. Ord nung vom Jahre 171;. den Posten zu leistende Assistenz an vielen Orten ungebührlicherweise verweigert, und dadurch <n Beförderung der ordinaircn und Excraposten mancherley schädli cher Verzug veranlaßt worden. Wie Wir nun diese mißfällig wahrgenom mene, zu großer Beschwerde der Reisenden und zum empfindlichen Nachtheile des correspon- direnden Publikums und Unserer Post-Casse ge reichende Unordnung alsbald und mit Nachdruck abgestellt wissen wollen; Als finden Wir, zur Einschärfung und Erläuterung der in der ange gebenen Stelle der Post-Ordnung deshalb ent haltenen Vorschrift, nachstehendes zu verord nen, und allgemein bekannt machen zu lassen, für nöthig: r) Jeder Postmeister und Pssthalter ist zwar schuldig, die ordinairen Posten mit seinen eignen Pferden und Leuten zu befördern, auch überhaupt die zur Bespannung der den ordinai- ren Posten mitzugebende» Bepwagen und zur Beförderung der Exlraposten, Estaffetten und Courters, nach Beschaffenheit der ihm ange wiesenen Station erforderliche und in seiner Be stallung angegebene Anzahl Pferde zu halten; jedoch mag diese Vorschrift keinen Vorwand für die Pferdehaltenden Einwohner abgeben, sich der ihnen obliegenden Assistenz der Posten um deswillen zu entziehen. 2) Wenn die Pferde des Postmeisters oder Posthalters zuFol.fchassung der Reisenden, oder der den ordinairen Posten milzugebeuden Bep- wagen nicht zur eichen, oder die bereits unter Weges befindlichen Posten Mehre!» Vorspanns zu ihrem Fortkommen bedürfen; so find alle an den Orten, wo sich Post-Stationen befinden, oder in der Nähe und aus dem Course dersel ben wohnende bohnkutscher und Fuhrleute, in- gleichen die Pserdehalrenden Acker - Best her, oder deren Pachter, in den Städten und Vor städten, so wie auf den Dörfern, gehalten, in Ermangelung der Postpferde, zu den Extrapo sten sowohl als zu den Bepwagen, ihre. Pfer de und Knechte herzugeben, und den unter We ges sich befindenden Posten sortzuhelsen. Z) Auf Post-Coursen, wo die Extraposten häufig sind, soll immer ein Zug Pferde ange- schirrr in Bereitschaft stehen, um damit eine unvermuthet ankommende Extrapost zu beför dern. Wenn die Postpferde sämtlich im Dien ste der Posten abwesend sind, haben die Post meister zu diesem Behuf sich eines Anspänners im Voraus zu versichern. 4) Es bleibt den Postmeistern und Posthal- tern unbenommen, sich mit den Anspannern über einen geringern Lohn, als die Posttaxe be stimmt, zu vergleichen, außerdem aber mögen die Anspänner ein mehreres, als das Postgeld, nach der zu jeder Zeit bestehenden Taxe der Ex, traposten, nach Abzug eines Groschens für je-* des Pferd auf eine Meile, beträgt, nicht ver langen. Bcy den ordinairen Posten zuzugebenden Beyimgen oder Vorspann-Pferden findet dieser Abzug nicht Statt, wenn der Anspanuende zu gleich den Wagen hergiebt. Der einen Bey wagen fahrende, oder einer ordinairen Post vor*