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Voigt ländischer Anzeiger. 14. Stück. Freitags den 4. April 1826. Generale, die Verminderung der Vergü tungen aus der Mobiliar-Brand-Lasse betreffend. Wir haben zwar mittelst Generalis vom 26. Februar 1802 bey dem damals sich erge benen Ueberschuffe der Mobiliar-Brand-Lasse, eine Erhöhung der Mobiliar-Brandschäden- Vergütung dergestalt statt finden lassen, daß bis zu anderer Anordnung, und so lange nicht besondere, nicht vorherzusehende Ereignisse eine andere Einrichtung wieder nothwendig machen möchten, die vom r. Januar obgedachten Jah res an vorgefallenen Mobiliar, Brandschäden, anstatt der vorherigen, in dem wegen der neuen Einrichtung in Ansehung der erlittenen Brand- schäden sub 6ato Dresden, am io. November 1784 ergangenen Mandate sä i'it. n. §. z. re- gulirten und zugesicherken 25 pro Lem, mit zz^ pro Cent vergütet werden sollten. Nachdem jedoch durch die große Anzahl und Beträchtlichkeit der, seil der statlgefundenen Vergütungs-Erhöhung, besonders in den letzt- verflossenen Jahren vorgefallenen Brandschä den, nicht minder durch die schon seit mehrer» Jahren anhaltende große Theurung, wodurch die Mobiliar-Brandschäden wenigstens um die Hälfte dessen, was sie, nach den vormaligen Preißen des Getreides und aller übrigen Effec ten betragen würden, erhöhet worden sind, über dies auch noch durch das unredliche Bestreben vieler Abgebrannten, die Mobiliar - Brand- Caffe durch unrichtige oder übertriebene Verlust- Angaben zu bevorcheilen, das vormalige Ver hältnis zwischen Einnahme und Ausgabe bey der Mobiliar-Brandversicherungs - Lasse seit je nem Zeiträume sehr verändert worden ist; Als haben Wir zu der Wiederherabsetzung der bisherigen Vergütung auf die, in dem Man date vom ro. November 1784 bestimmten 2; vom Hundert des erlittenen Brandoerlusts, zrr verschreiten, Uns bewogen gefunden, und zu dem Ende, daß bis zu anderer Anordnung, die vom i. April dieses Jahres an v orfallendenMo- biliar«Brandschäden, anstatt der zeitherigen ZZ4 pro Lant, mit 2; pro Leut vergütet wer de» sollen, angeordnet. Da auch öfters wahrzunehmen ist, daßvie- le die irrige Meinung geheget haben, als werde bey einem erlittenen Mobiliar-Brandverluste, ohne alle Rücksicht auf den eigentlichen Betrag desselben, der dritte Theil des durch den termin lichen Beytrag assecurirten Ouanti vergütet, und daß zu dem Ende bloß zum Schein eine drcy- mal so hohe Summe als Verlust angegeben wer den müsse, diese irrige Meinung aber, zum gro ßen Nachtheil des Instituts, die Vergütung der Brandschäden zur Ungebühr erhöhet har; So erachten Wir zu Abstellung dieses Miß brauchs, und um das Mobiliar-Brandschäden« Institut gegen vorsätzliche, dem wohlchätigen Zwecke desselben höchst schädliche Bevortheilun« gen thunlichstcrmaaßen zu sicher», für nöthig, sämmtliche Beamten und Gerichtsobrigkeitcn hiermit anzuweisen, die oberwahnte an meh rer» Orten herfchende irrige Meinung, als ob es bey der Mobiliar-Brandschaden-Vergütung lediglich aus den geleisteten Beytrag, und nicht auch zugleich hauptsächlich aus de» durch das Feuer oder durch die Löschanstalten wirklich er littenen Verlust ankomme, gehörig zu berichti gen, bey vorfallenden Brandschaden aber die Mobiliar-Verlust-Specificalioncn mit den Ab gebrannten, unter Zuziehung ger Local-Gerich te, oderauch, nach Befinden, anderer, von de» Ve>--