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IZV Ziehung eines so weisen und wohlts 'eigen höchst- landesherrlichen Befehls mit,solchem Eiser und solcher Thätigkeit hinwirkt, und daß selbst sol che, die wohl im Stande wären, sich dusch Stellung eines andern Mannes den Srrapatzen LesSelvstwachens zu entziehen, gleichwohl ihre Bürgerpflicht in eigner Person' erfüllen und so mir einem edlen Beispiele vorangehen. Möge Liese Denk - und Handlungsweise doch jene eng herzigen Menschen beschämen, die darum, weil sie selbst keine Besitzungen Haven, sich der Mit- thätigkeit sür ein, dem Ganzen so wöhlchätiges Werk entziehen wollen; als ob auf diesen Fel dern nicht auch ihr Brod mit.wüchse, als ob sie dieses Brod nicht theurer kaufen müßten, wenn weniger erbaut und mehr entwendet oder verheert wird; als ob jene zu besorgenden Seu chen ihre schwellen nie überschreiten könnten! Möge aber auch die Bereitwilligkeit selbst vieler von denen, die nicht Grundeigenthümer sind, und doch gerne und willig sich an die Beschützer unserer Fluren anschließen, solche Feldbesitzer demüthigen, die aus Bequemlichkeit oder Ei gennutz sich ihrer Pflicht entziehen, und sich schmeicheln, daß jene guten Bürger schon arrch ihr Eigenthum mit beschützen würden, oder die Liese ihre Pflicht nicht willig, nicht eifrig, nicht pünktlich genug erfüllen. Und was ist es den», Las sie dem allgemeinen Wohl— in deck Loch wohl das eigne selbst mit eingeschlossen ist— zum Opfer bringen sollen? — Einige Rächte Schlaf, einige körperliche Beschwerden oder einige Groschen Geld, wenn sie jenes ja nicht können vder wollen. Wie, meine Mit bürger, dieß sollt« Einen unter uns von Erfül lung einer, sür die jetzigen Zeitnmstände so wich tigen Menschen - und Bürgerpflicht abschrst- ken? — Aber ist es denn auch wirklich Bür gerpflicht? Wer kann daran zweifeln, als Ler, welcher entweder nicht lesen kann, oder nicht versteht, was er liest? Im 28. Stücke dieses Blatts ist der unterm 29. Juny d. I. er gangene landesherrl. Befebl, zugleich mit ei nem andern von» Jahr 1772, worauf er sich bezieht und hinweist, wörtlich abgtdruckt; der selbe Befehl ist auf allhiestgem Nachhause der Bürgerschaft publiciret und in Gemeinschaft mit ihr darüber berachschlagt worden; auf den selben Befehl bezieht sich sowohl die im 29sten Stück in dieser Hinsicht befindliche Aufforde rung, als auch die, unter obrigkeitlicher Au torität, im z r sten Stück zu lesende Bekannt machung desHerrn Senator Eberhards, — und gleichwohl kann man noch fragen, ob man hier. Pflicht auf sich habe? — In jenem landesvä terlichen Refcripte ist der Obrigkeit keine Art porgeschtieven, wie der Wille der Regierung executitt werden soll, sondern die, nach^Ort und Umständen, zu ergreifenden Maaßregeln bleiben ihrem eignen Ermessen überlassen; es wird dort ausdrücklich befohlen: „ Hiernächst erforderlichen Aalls, durch A nlegung hinlänglicher, von jeder Gemeinde mit hierzu tüchtigen Personen zu be stellender Wachten und sonst auf die thunlichste Art dagegen die erforder- lichen Veranstaltungen zu treffen rc. und die sorgfältigste Obsicht zu füh ren rc. Kann etwas deutlicher gesagt seyn? Es Heist dorr: erforderlichen Falls; aber ist eine solche Sicherheitsanstalt nicht jetzt sehr erforderlich? Man höre nur, was schon geschehen ist: Rübsen, Heu, Erdäpfel und ftlbst Korn sind schon geraubt worden! Iöas würde in einigen Woche» geschehen? — Es Heist ferner: durch Anlegung hinlängli cher zubestellender Wach ten: aber wür den die wenige», der Obriglei^unmittelbar zu Geböte stehenden Personen hier etwas ausrich te», das nur des Namens einer Beschützung werth wäre? Deren sind mehr, als je, wel che die Noch, oder auch noch etwas schlimme res, als Noth, auf die Felder hinaustreiven würde, mn zu rauben und zu plündern. Um die zu bändigen, i» einem so großen Rau me, als unsre Stadtflur einnimmt, zu bändi gen, ist's da mit einigen wenigen Feldwächtern gethan? . Es Heist weiter: von jeder Ge meinde; aber geschähe es dann noch von de» ganzen Gemeinde, wenn wenige oder mehrere Mitglieder derselben sich ausschließen dürsten? Und zwar; mit tüchtigen Personen; aber . giebt