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32. Stück. Freitags den 9. August »805. Kur - Sachs. Rescript, da« Erhandeln des noch auf dem Halme stehenden oder noch in Garben liegenden Getreides betreffend. Di« dermalen so hoch-angestiegene« Preiß« -es Getreides aller Art machen es dringend nothwendig, der fernern Fortdauer des bisher' hin und wieder wahrgenommenen wucherlicyen Bor, und Auskaufs desselben, wodurch, selbst nach vollbrachter Erndie, die Getreideyreiße noch einige Zeit auf der dermaliaen,. Unsere Unterthaoen äußerst brüstenden Höhe zu erhal, ten gesucht werden könnten, ernstlichst«« Ein- haltzuthun. Unt«r diese Gattungen von wucherlichem Bor» und Aufkauf ist vorzüglich das Bespr«- chen und Erhandeln deS noch auf dem Halme stehenden, oder de- zuvor bereits eingebrachten, aber noch in Garben unausgedrofchen liegenden Getreides zu rechnen. Wir finden daher der Nothdurst, hierdurch zu verordnen, daß alle und jede über das «öch auf dem Halme stehen de, »der «ach eingidrachcer Erndte noch in Garben liegend« Getreide, an Roggen, Wai, len, Gerste «chHaftr, vor Publikation die» fes Generalis bereits etwa geschloffene, oder, nach Erlassung desselben, etwa zu schließend« Lontrakte, selbige mögen in Form und Gestalt eines Kauf, Tausch, Darlehn, oder irgend ei» nes andern Vertrags adgefaßt oder errichtet feyn, nicht allein durchaus für null und «ich, tig, und für beide Lontrahendrn für unverbind lich erachtet , sondern auch, so viel die nach Erlassung gegenwärtigen Verbots in nurgedach- ter Maaft abgeschlossene Comratte betrifft, die dießfalls contrahirenden Theile, und zwar der Verkäufer mit Eonfiscativn des abgelaffenrn Getreides, -er Käufer aber mit Lonfiscation des bezahlten oder bewilligten Kaufprcißes, ober resp. des Werths vorbesagtem Getreides nach marktgültig«m Preiß, unfehlbar besiraset, auch überdies beide Comrahenden, nicht minder di« dabei etwa <oncurrirend«n Unterhändler, für jedes dergleichen Schost Getreide mit Zwep Thäler für des Orts Armenkasse, oder mit verhältnißmäßiger Gesangnißstrafe belegt, die se Strafen auch, nach Befinden der Größe des sich dabei zu Schulden gebrachten Vergehens, annoch erhöhet werden sollen. Das «ach dieser Unserer Verordnung durch Konfiskation des Getreides und dessen Kaust preißes oder dessen Werths erlangte Geld ist zur Hälfte dem Deminciaruen, zu zwei Vier- «heilen aber der die Untersuchung führende« Obrigkeit und der Armfuh des Orts zu verah- folgen und zuzucheilen. Daran geschieh«! Unsere Meynung. v«tum Dresden, am az. July rstoz. Noch einige Worts über unsre Feldbewa- chungöanstalt durch gesamte Bürgerschaft Es verdient allerdings den größten und in, nigsten Dank, daß unsre Obrigkeit und Bür gerschaft zur Sicherung der heurigen hoffnungs vollen Aernbte und zu Verhütung der durch de« Genuß unreifer Früchte zu besorgende« anstest kenden Krankheiten, so zweckmäßige und wirst same Maaßregeln ergriffen haben, und dieft dankbare Anmerkung soll Ihnen nicht nur hier in den engen Gränzen eines Provinzialvlatts, sondern auch zu feiner Zeit in einer andern, sich «eit über Teutschlands Gränze hinaus erstrest kenden Publikitätsanstalt zuverlässig zu Theil werden. Denn es muß unsrer Stadt gewiß M -roßen Ehre gereichen, daß sie auf Voll ziehung