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Voigtlandifcher Anzeiger. 27. Stück. Freitags den L. July 1805. Erinnerung an einige gesetzliche Verordnun gen über vorsätzliches Zurückhalten des Getraideö zum Behuf der Preißsteige- rung desselben und des Wuchers für die jenigen, welchen es vielleicht nicht so be kannt seyn möchte. Daß das vorsätzliche Zurückhalten des Ge- traides zu immer höherer Preissteigerung, (wo durch es sich von dem Aufoewahren des -ver nünftigen Landwirths bei zu geringen Preiße» unterscheidet), eine gesetzlich verbotene und ernstlicher Ahndung unterworfene Handlung ftp, ist vielleicht manchem der Rechte unkundi gen, Getraidevorräthe habenden und zurückhal tenden Landwirche nicht genug bekannt. Um deswillen bemerke ich hier, daß die Chursächst- schen Mandate vom r6. May 1617. in ?. I. x. 1487. v. 26. Sept. 1619. I. 1490. v. iz.Sept. 1621.1. 149z. v. 19.Jul. 1662.1. 1614. ingl. von 1719.1727. 1740. 1741. 1747. und mehrere nachherige, nament lich auch die Generalien von 1771. 72. 7z. und sonst, hierüber bestimmt verordnen, indem es in mehrer» von diesen und namentlich auch im Mandate von 1617 ausdrücklich heißt: daß Niemand Getraide auf Gewinn auf, schütten soll. In der Laudesordnuug von r;Z5« Z. ist verordnet, daß zu theuern Zei- ten eine gewisse Taxe für das Getraide gefetzt werden soll; und in dem Mandate von 1720 heißt es: daß diejenigen, sodessenVor- rarh haben, zuEröfsnung ihrerBöden angehalten werben sollen. Aus dies«! Gesetzen erhellet also, daß das Zurückhalten deS Getraides auf den Boden zur Zeit derTheurung nichts weniger als eine erlaubte, sondern viel mehr «ine bei ernster-Strafe verbotene Hand lung ftp, daß diejenigen, welche sich dieses zu Schulden kommen lassen, bei einer höchsten Orrs deshalb geschehenen Anzeige, eine ernste Ahndung zu gewarten haben möchten. Ich übergehe die Verordnungen des Römi schen Rech.'s l. 2. und z. viss. lege lui. <le «IIN0IIÄ, und l. 6. äe extraorclin. cognit. gegen den Getraidewucher, und bemerke nur noch, daß in der Reichspolizep-Ordnung von 1548. Z. 5. auf dieses Vergehe« Verlust Hab und Guths gesetzt wird, und daß nach 6. der Fiskal gegen dergleichen Leute bei der Obrigkeit Anzeige thun könne. v. Rößig. Ueber einen ausführbaren Vorschlag, die Armen einer Mittelstadt zweckmäßig zu versorgen. , (Fortsetzung.) Die größte Schwierigkeit bei der Armen« Versorgung liegt thcils in der Aufsuchung der Mittel, womit die Armen könnten unterhalte« werden, theils vorzüglich in der verschiedene» und schwierigen Bestimmbarkeit, welches die Ursachen sind, warum dieser oder jener verarmte, und wie ihm irgend eine Möglichkeit dargebote« werde« soll, Li»