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Voigtlandi scher Anzeiger. 2Z. Stück. Freitags den 7, Ium) I8O5. Generale, die Erwiederung der in auswär tigen Staaten geltenden Rechte betreffend. Wir finden für nöchig, über die in Unseren Landen zu beobachtende Erwiederung der in aus wärtigen Staaten geltenden Rechte gegen die dor tigen Einwohner, zu Verhütung der dießfalls zeither im Rechtsprechen und sonst vorgekomme nen Verschiedenheit der Grundsätze, gewisse, Mit der Billigkeit übereinstimmende, Vorschrif ten zu ertheilen und selbige, zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung, in Folgendem bekannt zu machen. r. Wir setzen dabei voraus, daß die Retorsion in den Fällen eintreten soll, wenn in einem aus wärtigen Staate etwas, als Ausnahme von der bei den dortigen Unrerthanen gellenden Re gel, zum Nachtheil entweder der Fremden über haupt, oder Unserer Unterthanen insbesondere, gesetzlich geordnet und gegen Letztere bereits in Anwendung gebracht, oder auch eine solche nach- theilige Ausnahme gegen Unsere Unterthanen, ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, bisher beobachtet worden ist. 2. Ist ein solches beschwerendes Gesetz im Aus lande zwar vorhanden, aber gegen Unsere Un terthanen noch nicht angewendet worden; so ist gleichwohl die Retorsion desselben anders nicht zu unterlassen, als gegen Beibringung einer ausdrücklichen Zusicherung oder gehöriger Re versalien von der ausländischen oberen und un streitigen Behörde: daß dieses Gesetz in Zukunft gegen hiesige Landeseinwohner niemals ange nommen werden solle. Z. Dahingegen begründet die bloße Verschie denheit der Rechte verschiedener Territorien in der Regel, und bis aus die im nachstehenden 4. bemerkteAusnahme, keine Retorsion: sie ent hält aber auch keinen Grund einer Erwiederung zu Gunsten der Ausländer. Nach diesem Grund sätze kommt es, z. B., bei der Zulassung zur Gucceffion in die Gerade oder in das Hecrgerä- the in Unsere» Landen von nun an lediglich dar auf an, ob diejenigen, welche auf ein oder das andere Anspruch machen, zur Suceeffion in Ge rade oder Heergeräthe überhaupt fähig, und der hierbei bestimmten Ordnung nach, die nächsten Gerade - oder Heergeräths - Erben sind, ohne Unterschied, ob sie in hiesigen Landen, oder in- einem fremden Staate, wo dieselben Rechte gel ten, oder endlich in einem solchen sich wesentlich aushalten, wo hierunter verschiedene Rechte in Uebung sind: wogegen, nach eben diesem Grund sätze, alle diejenige», welche, nachdießseitigen Landesgesetzen, daferne sie hiesige Landesein wohner wären, in Gerade oder Heergeräthe nicht würden succcdiren können, davon gänzlich aus geschlossen bleiben, wenn sie auch in einem sol chen fremden Staate wohnhaft wären, in wel chem dasjenige, was, nach hiesige» Gesetzen, zur Gerade oder zum Heergeräthe gehört, unter dem Erbe mit ausgeamworlet wird. Solchem- nach wird dasjenige, was, wegen Verafolgung des Heergeräthes und der Gerade, in der Z8sten Churfürstlichen Constitution des Ulten Theils disponirt ist, hiermit aufgehoben; auch mag künftig der zeither angenommene Grundsatz: daß Gerade und Heergeräthe aus hiesigen Landen an die Orte, von welchen sie, als ein Theil des Erbes, mit verabfolgt werden, wiederum in gleicher Qualität auszuanrworten ftp, keine weitere Anwendung finden. 4. Eine Ausnahme von der im §. z. festgesetz ten k