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6 2 Schulordnung, wegen unerläßlichen Anlegung oder Einrichtung besonderer und zu keinem an dern Behufzu gebrauchender Schulstuben ver ordnet worden ist. Wie nun die Superinten denten, Pfarrer und Schullehrer wegen genauer Befolgung des vorstehenden Regulativs durch die ihnen vorgesetzten geistlichen Behörden die erforderliche Anweisung erhalten werden; Als haben alle und jede Civil-Obrigkeiten zu der damit beabsichtigten Einführung einer bessern Einrichtung des Schulwesens alles, was in ihren Kräften stehet, werklhatig beizutragen. Den hierunter von ihnen bezeigten Pflichteifer werden Wir mit Wohlgefallen bemerken; da hingegen diejenigen, welche sich in diesem Stücke nachlässig und saumselig beweisen, nicht nur dem Schullehrer den hieraus für ihn ent stehenden Schaden zu ersetzen gehalten sevn, sondern auch, nach Befinden, außerdem mit nachdrücklichen Ahndungen angesehen werden sollen. Zu Unsern sämtlichen Unterchanen aber hegen Wir das zuversichtliche Vertrauen, daß sie diese Unsere abermalige Erinnerung an die in Absicht auf die ihrer Sorgfalt untergebe nen Kinder ihnrn obliegenden wichtigen Pflich ten wohl zu Herzen nehmen, und nicht nur in Ansehung des Anhaltens derselben zur Schu le und der Bezahlung des Schulgeldes ihrer Schuldigkeit sich gemäß bezeigen, sondern auch auf das Verhalten der Kinder außer der Schule ununterbrochen genaue Obsicht führen, sie in ihren Häusern zur Gottesfurcht, zum Gehor sam, zur Arbeitsamkeit und zur Ordnung mit wvhlthätigem und vernünftigem Ernste anhal ten, alles, was die denen Schullehrern schul dige Achtung in den Gemüthern der Kinder schwächen oder aufheben könnte, sorgfältig ver meiden, sie die sonn-und festtäglichen, auch nach Befinden an Wochen-Tagen gehaltenen Cacechisationen fleißig besuchen lasten, und durch alles dieses dazu mitwürken werden, daß die heilsame Absicht des Schulbesuchs an denen ihnen anverrrauten Kindern vollstan- -igst erreicht werden wöge. Daran geschiehet Unser Wille und Mei nung. Gegeben zu Dresden, den -zten März i8oz. Todesfälle. Am 2Z. Febr. starb die verwiltwete Kö nigin von Preußen, Louise, gebvrne Prin zessin von Hessen-Darmstadt; geboren den r6. October 1751. wegen ihrer Gottesfurcht und Wohlthätigkeit allgemein und herzlich betrauert. In demselben Monat starb zu Augsburg Frau Barbara von Stetten, geb. von Ammon als kinderlose Wittwe in ihrem zosten Lebensjahre. Ihr Leben war ganz der wei sen stillen Wohlthätigkeit geweiht — ein schö ner Zug von ihr findet sich im 4z Stück des vorigen Jahrgangs dieses Blatts angczeigt — sie schenkte unter andern an Armenhäuser und andere wohlthätigen Anstalten des evangelischen Augsburgs die Summe von 40000 Gulden, und nun hat sie vor ihrem Tode den größten Theil ihres hinterlassenen Vermögens, das wenigstens eine halbe Million Gulden beträgt, zn ähnlichen edlen Zwecken bestimmt; beson ders hat sie 200000 Gulden zu Stiftung ei ner Erziehungs« und Ausstattungsanstalt für 12 Bürgerstöchter ausgesetzt. Wiener Policeiverfügung. Um den drückenden Bcvortheiiungen des Publikums durch Fleischhauer, Müller und Backer zu steuern, ist folgendes verordnet wor den: ») die Zahl der magistratischen Fleisch- befchauer wird vermehrt; 2) der Verkürzun gen durch falsches Gewicht überwiesene Fleisch hauer sollen das erste Mal dem Entdecker ih res Vergehens 4, im zweiten 8 und im drit ¬ te»