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Voigtl »indischer Anzeiger 15. Stuck. Freitags Leu 12. April 1805» Chuef. Sachs Generale, das Anhalten der Kinder zur Schule und die Bezahlung des «Schulgelde? betreffend. (Beschluß.) 'S« Bei der Auswahl desselben ist auf Leute von bekannter Redlicbkeit, und vorzüglich auf dieje nigen Personen Rücksicht zu nehmen, die die Allmosensammlung besorgen. Ohne hinreichen de Entschuldigunzsgründe darf niemand, dem dieses Amr aufgetragen wird, es zu überneh me!:, verweigern. Die Beurtheilung derEnt- fthuldigungsgründe bleibt dem Ermessen des Superintendenten und der Gerichts - Obrigkeit Vorbehalten. In Absicht auf die damit verbundenen Ver richtungen ist der Schulgelder-Einnehmer der geistlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. »6. Acltern, Vormünder, Dienst-und Lehr herren sollen hinkünftig das für die von ihnen zur Schule anzuhalccnden Kinder dem Schul lehrer zukommende Schulgeld an den jeden Orts bestellten Schulgelder-Einnehmer von Woche zu Woche bezahlen. Von denen, die es wöchent lich nicht abtragen, hat es der Schulgelderein nehmer, nach Anleitung des ihm von den Vier telsmeistern, Dorf-oder Gemeinderichtern zu- gestellten Verzeichnisses der schulfähigen Kinder, am Schluffe eines jeden Monats, nach Art und Weise des Alimosens einzusammeln; die verblei benden Reste aber acht Tage nach dem Ablaufe eines jeglichen Vierteljahres der Obrigkeit anzu- zeigen. 17. Die Obrigkeiten sind verpflichtet, spätestens acht Tage, nachdem ihnen das Verzeichniß der rückständigen Schulgelder von dem Einnehmer übergeben worden ist, die Restanten, daß sie ihre Reste binnen drei Wochen bezahlen sollen, bei Vermeidung der Auspfändung, gerichtlich bedeuten zu lassen, auch davon, daß solches ge schehen sey, dem Schulgeldereinnehmer Nach richt zu geben. Gegen die, welche der erhalte nen Bedeutung keine Folge leisten, ist aus die fernere Anzeige des Schulgelder - Einnehmers, welche dieser nach Ablauf der ihnen vergönnten Frist ohne Verzug zu bewürken hat, mit der Auspfändung ohne Aufschub und Nachsicht z» verfahren. r8. Denen Schullehrern selbst wird die eigene Eincassirung des Schulgeldes bei zehn Thaler Geldbuße oder vierwöchentlicher Gcfangnißst.afe verboten. Es Hal aber der Schulgeldereinneh- mer über das eingehende Schulgeld ordentliche Rechnung zu führen, nnd es dem Schullehrer, nach Abzug von zwei Groschen für jeden einge nommenen Thaler, als welche ihm für die da bei habende Mühwalmng überlassen bleiben, monatlich zu übergeben. 19. Die Superintendenten haben bei denen ih nen obliegenden Schulvistratioucn sich nach dem Verhalten der Civil-Obrigkeiten, in Ansehung des Bestrafens der Schulversäumnisse und der Exaction der Gchulgelderrcste, sorgfältig zu er kundigen, uud die dicßfalls vorkommenden Be schwerden, wenn sie gegründet, auch auf ihr freundschaftliches Erinnern nicht abgestellt wer den, dein» Cousistoriis anzuzeigen. Uevrigcns wird bei dieser Gelegenheit auch dasjenige hierdurch ernstlich wiederholt und ein- geschärfl, was Cap- XlX. K. 2. S. 219 der im Jahr 177z für dergleichen Schulen cmanirlen Schul-