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54 menen, ohne Ansehen der Person und des Stan des, nachsichtig zu beweisen; auch ist esPfiicht der Superintendenten, darauf Acht zu Haven, daß dieser Vorschrift nicht entgegen gehandelt werde. Alle Aeltern und Vormünder sind verbun den, ihr« Kinder und Pflegberohlne binnen der vorher bestimmten Zeit die öffentliche Schule ihres Wohnorts- oder an Orten aus dem Stan de, wo keine Schulen vorhanden sind, diejeni ge Schule, zu der ihr Aufenthaltsort geschla gen ist, besuchen zu lassen. Hiervon bleiben nur diejenigen ausgenommen, welchen in den Landesgesetzen das Halten eigner Hauslehrer gestattet ist, oder welche ihre Kinder in einer andern öffentlichen Schule, wo sie mehr erler nen können, oder in einer mit Genehmigung des Superintendenten und der Obrigkeit bestehenden Privat-Schulanstalt unterrichten lassen, und daß solches mit Vorwiffen des Pfarrers und de» Gerichtsobrigkeit ihres Aufenthaltsort geschehe, beizubringen vermögen; immaaßen ohne der gleichen Bewilligungszeugniß kein Kind in einer andern öffentlichen oder Privatanstalt angenom- «eti werden soll. Z- Sollten Kinder vor beendigten Schuljahren »nd erfolgter Confirmacion in Eesindedienste treten, oder zu Erlernung einer Profession oder Kunst in die Lehre gethan werden, so sind die Dienst - oder Lebrherren schuldig, sie auf die noch übrige Schulzeit, und nach deren Ende bis nach der von ihnen ordnungsmäßig zu be sorgenden Conffrmation, täglich wenigstens 2 Stunden in die Schule so, wie in den Dorbe- reitungsunterricht zum erstmaligen Genuß des heiligen Abendmahls, zu schicken. (Die Fortsetzung folgt.) Die Ehren-Legion. Die durch das Gesetz vom errichtete, neuerlich so berühmt gewordene Eh renlegion, eine der Lieblings-JnstitutioncnBo- uaparre's, die feit der Einführung der erbli- chen Kaisrrwürde eine neue und definitive Or ganisation erhalten hat, verdient auch in ihrer innern Einrichtung vom teutschen Publikum na her gekannt zu werden. Folgende Details über den jetzigen Bestand derselben stehe» daher hier nicht am unrechten Orte. Die Ehrenlegion, das einzige Institut seiner Art, daß in einer Monarchie besteht, in welcher kein Geburts adel existirt, und dessen Mitglieder nicht blos ausgezeichnete Militärs, sondern attch verdienst volle Personen vom Civilstande sind, weicht unter andern auch darin von den in andern Staaten eingesühkten Orden ab, daß ste durch ein Scaatsgrundgesetz beträchtliche liegende Gü- ter zu ihrer Dotation erhalten hat. Nach ih rer jetzige» Einrichtung cheile» sich ihre Mit- glieder in fünf verschiedene Klassen, nämlich i) in Großkreutze; 2) Großofficiere; z)Com- thure; 4) Officiere und 5) Ritter. Im Staate und überhaupt in den öffentlichen Verhältnissen genießt keine dieser Klassen eines besonder» Vor zugs, der mit der Ercheilung des Ehrenkreutzes verbunden wäre; dieses soll bloS durch eine äußere Dekoration, weiche (außer denjenigen Rittern, die keine öffentliche Stellen bekleiden und kein Vermögen besitzen) keine Geldbeloh nung gewährt, dem von der Regierung aner kannten bcfondern Verdienst eine öffentliche Auszeichnung in den Augen des Publikums ver schaffen. Die Direktion über die ganze Anstalt führt ein Oberkonseil, dessen Mitglieder lebens länglich ihre Funktionen bekleiden. Es besteht aus dem Kaiser, als permanenten Präsidenten, 29. Floreal X den Prinzen Joseph, Lonis, Mural und Beau- Harnois, dem Reichserzkanzler Cambaceres, dem Reichserzschatzmeister Lebrun, dem Mar- schast