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V o i g t l ä n d i sch e r Anzeiger. Freitags den 29. März 1805» i z, Stuck. Churf. Sachs Generale, das Anhalten der Kinder zur Schule und die Bezahlung des Schulgeldes betreffend. Wir haben aus den über das Schulwesen in Unsern Landen bei Unsern Collegiis von Zeit zu Zeit eingegangenen Anzeigen ersehen müssen, daß die in demunterm 24. Julius 1769 ergan genen Generali, und dem 2 Capikel der unlerm 18- October 177z publicilten erneuerten Schul« ordnung für die. deutschen Stadt« und Dorf schulen, wegen des Anhaltens der Kinder zur Schule enthaltenen Anordnungen, von einem großen Theile Unserer Unterchanen vernachläs siget, dadurch die Schullehrer an dem ihnen gebührenden Einkommen beträchtlich verkürzt, und selbst von den Obrigkeiten die ihnen zur Steuerung dieses Unwesens obliegenden wichti gen Pflichten nicht selten verabsäumet werden. Da aber das gemeine Beste nichts dringen der erfordert, als daß auf die Erziehung und Unterweisung der Heranwachsenden Jugend der gewissenhafteste Bedacht genommen werde, auch dafür Sorge zu tragen ist, daß die Schullehrer, bei der von ihnen zu verrichtenden mühvollen Arbeit, gegen Nahrungssorgen möglichster- maaßen geschützt, und bei den mit ihren Stel len verbundenen, ohnehin gemeiniglich nur ge ringen Einkünften ohne Schmälerung erhalten werden mögen; Als erachten Wir der Noth, dürft, nicht nur die wegen des Achulgehcns der Kinder bereits ehedem gegebenen Vorschriften aufs neue bekannt zu machen, und denen Ael- tcrn, Vormündern, Dienst- und Lehrherren, auch denen Obrigkeiten, die sorgsame und un ausgesetzte Befolgung derselben nachdrücklichst cinzuscharfen, sondern auch in Absicht auf die Bezahlung des Schulgeldes, eine solche Ein richtung zn treffen, daß daS hierinnen zum großen Theile bestehende Einkommen der Schul lehrer behöng sicher gestellt, und alle aus der eigenen Erhebung desselben zelchero entstandene, ihre pflichtmäßige Wirksamkeit auf mehr, als eine Weise beschränkende unangenehme Folgen vermieden werden mögen. Es wird demnach wegen des Schulbesuchs und der Bezahlung des Schulgeldes bei deut schen Stadt - und Dorfschulen nachstehendes Regulativ sestgestellt, welches Wir vom rsten July 1805 an,' in Unsern sammtlichen Landen beobachtet wissen wollen. r. Die Unterweisung der Kinder in denen Schu len soll bei beiden Geschlechtern mit dem Ein tritte in das sechste Lebensjahr ihren Anfang nehmen, und bis zur Erfüllungdesvierzehnten Jahres ununterbrochen fortgesetzt werden. Nur dann, wenn an dem Orte des Aufenthalts der Kinder keine Schule vorhanden, und die Schu le, an die sie in Ansehung des Unterrichtes ge wiesen sind, über eine halbe Stunde davon ent fernt, oder in einer unwegsamen Gegend gele gen ist, darf der Schulbesuch bis zum Eintritt in das siebende Lebensjahr ausgesetzt bleiben. Wenn bei der Vorbereitung einesKindes zu dem Genüsse des heiligen Abendmahls sich findet, daß es ihm »och an einer richtigen und frucht baren Kennrniß der evangelischen Wahrheiten, oder auch an der Fertigkeit im Lesen ffhle, so muß mit dem Schulunrerric! te über das vier- zehendc Jahr hinaus so lauge fongefahren wer den, bis diesen Mängeln, nach der gewissen haften Beurcheilnng des die Confirmalion ver richtenden Seelsorgers, abgeholfen ist. Die Pfarrer haben sich, bei Vermeidung der Suspension, hierunter gegen keinen Catechu- menen,