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Kohlen, keineswegs in hölzernen Gefäßen oder Körben aufgcsammlet nnd hingestellt, oder ans die Böden der Häuser und in andere gedielte Be hältnisse gebracht, oder in die Abrnttsschlotten und Düngergruben geschüttet, sondern lediglich in ausgemaucuen Gruben, in Kellern oder an dern feuerfesten Gewölben, bis zu ihrer gänzli chen Erkaltung, aufbewahrt werden. Damit dieses genau beobachtet werde, sind von den Dorfgerichten von Zeit zu Zeit besonde re unerwartete Visitationen anzusteilen, dieje nigen aber, welche diese Vorschrift nicht genau befolgen, in eine den Gerichten zu überlassende Strafe vonSinem a lten Schock zu nehmen. r) Alles Schießen, ingleichen das Magne ten- und Schwärmerwerfen, in den Dörfern, in Gehöften und bei den Scheunen wird gänzlich untersagt z auch sollen die Schcnkwirche, wenn ihre Gäste bei ihnen dergleichen unternehmen wollten, solches sogleich bei der Gerichtsobrig keit anzeigen. s) Die Unterlassung dieser und aller übri gen, in obgedachtem Mandate vom i8. Febr. 1775. Ox. I. enthaltenen, zu Verhütung der Feuersbrünste verordneten Vorschriften sollen, wenn auch daraus kein Unglückentstanden ist, in Gemäßheit der im §. 47. des Mandats enthal tenen Disposition, auf den ersten Ueberrretungs- fall mit Einem alten Scb 0 ck, auf den zwei ten mit Einem neuen Schock, und bei fer- nerm Ungehorsam mitvierzehnlägiger, auch wohl noch höherer, Gefängiiiß-und, nach Befinden, mit Zuchthaus - Strafe belegt werdens dafcrn aber daraus ein Unglück ent standen, ist wider denjenigen, der cs durch sei ne Fahrläßigkeit verursachet hat, nach der Strenge der Gesetze zu verfahren» 5. 2. Damit nun aber Jedermann sich .w c-ban- geführtcn Vorschriften desto mehr bekannt ma chen möge, so befehlen Wir hiermit, daß dieses Generale auf den Dörfern, an dem zur Ver sammlung der Gemeinde bestimmten Orte, der versammicten Gemeinde, mit Zuziehung des Dienstgesindes, alljährlich, und zwar jedesmal am letzten Sonntage nach Trinitatis, von dem Richter oder Einem der Schöppen abgelesen wer- den soll; wie denn auch, daß solches Ablesen erfolgen werde, jedesmal 8 Tage vorher von den Kanzeln bekannt gemacht werden wird. Neue Erfindungen oder Verbesserungen, Der Italiäner No sc da zu Bern hat ein Barometer ersundcu, daß auch in Abwesenheit des Besitzers anzeigt, wie groß an jedem Tage die Warme gewesen. (?) Der Blase - Instrumentenmacher Heller daselbst hat an der Construction der Waldhör ner eine wesentliche Verbesserung angebracht, wodurch sie an Zierlichkeit der Form und Sanft heit des Tons ausnehmend viel gewonnen haben sollen. Der Büchsenmacher Ulrich daselbst hat für den Grafen Fries in Wien ein Paar Pistolen verfertigt, wovon der Lauf nicht ganz 4 Zoll lang, aber mittelst des innwendig schraubenför mig gewundenen Ganges von so außerordentli cher Wirkung ist, daß eine daraus abgeschossene Kugel auf 202 Schritte weit uoch durch eins Bohle schlug. (!) Ein Vücbftnschmidt in Solothurn hat eine Flinte erfunden, die von Niemand anders, als von dein, der um das Geheimniß weiß, losge drückt werden kann» Der