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lb6 —— behutsam untgehen, Acht geben, auch den Fuhr, leuten und andern herbergenden Fremden, mit brennendem Lichte ohne Laternen in die Ställe zu gehen, Lichter an die Wände, Tische, Banke, Raufen oder sonstiges Holzw^rk zu kleben oder zu hängen, oder an solchen Orten, wo Feuer fangende Sachen sich befinden, Taback zu rau chen oder wohl gar die brennenden Pfeifen mit aus die Streu und in die Ställe, zu nehmen, durchaus nicht gestatten. k) Die Fuhrleute haben, wenn sie Pulver oder eine andere Feuer fangende Materie gela den, solches dem Wirche, bei dem sie einkehrcn, bei 5 Thaler Strafe, anzuzcigen, und es Hal Letzterer sodann die Veranstaltung zu treffen, daß der Wagen, auf welchem sich dergleichen Feuer fangende Materie befindet, an einen aus serhalb des Dorfes gelegenen Ore gestellt und daselbst bewachet werde. K) Jedermann hat sich des Tabackrauchens in den Scheunen, Ställen und Oberbehältnis sen, in den Betten, aufder Streu, ingleichen in den Hosen und Dorfgassen, zu enthalten. O In der Erndtezeit soll Jeder beim Bin den, Ausladen und Sammle» des Getraides, ingleichen des Heues und des Grummets, sich des Tabaekrauchens enthalten. K) In den Wein - Bier- und Brandwein- Hausern mit brennender Pfeife im Hause herum )u gehen, ist Niemanden zu gestatten. l) Das Bläuen, Brechen und Hecheln des Flachses und das Häckselschneiden bei Lichte wird gänzlich untersagt. nH Bei Nachtzeit ist das Dreschen und Auf heben des Getraides, ingleichen das Brodbaeken, möglichst zu unterlassen und, wo solches nicht zu vermeide«!/ dabei eine tüchtige Laterne zn ge brauchen. n) Der Gebrauch warmer Ziegel- und an derer Steine, oder mit Kohlen angefüllcer Ge fäße, zum Auswärmen der Betten, wird nach drücklich verboten. ») Die Kohlentöpfe, womit in Kellern und Ställen geräuchert zu werden pflegt, sind in ei nen angefeuchteten Eymer oder dergleichen Gelte zu stellen, und es ist sowohl mit dein Räuchern in den Ställen, als mit dein Ausbrenncn der Keller, behutsam zu verfahren. p) Gleichwie jeder Soldat, nach der er neuerten Ordonanz, angewiesen ist, nicht mit Licht in die Stalle und aus die Böden, inglci- chen in die Kammern oder zu Belte, zu gehen, und das Tabackrauchen sonderlich in Ställen und an andern, des Feuers wegen, gefährlichen Orten gänzlich zu unterlassen, nicht weniger in den Dörfern und Gehöften, ingleichen in Ge hölzen, des Losbrennens seines Gewehrs oder andern Schießens sich zu enthalten und das Ge wehr, wo es nöthig, nur in freiem Felde los- zubrenuen; also muß aber auch der Hauswirth hierunter sich selbst mit vorsehen uud die wahr« genommenen Contravencionen dem kommandi- renden Offizier anzeige». g) Da seit einiger Zeit der Gebrauch der Stein- Erd- und Braunkohlen und des Torfs allgemeiner geworden ist, bei diesen Fcuernngs- uritteln aber die Asche mcbr, als bei der bloßen Holzfeuerung, sich anhäust, auch die Glut da von weit länger, als von der Holzasche, anhält; so erfordert die eigene Sicherheit eines jeden Hausbesitzers und Einwohners in den Städten und auf dem Lande, daß die dießfattsige Vor sicht verdoppelt und solchemnach dergleichen Koh len- und Torfasche, so wie überhaupt alle und jede Asche, nicht minder Nuß und alle gelöschte Kohlen,