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Voigtlä «bischer Anzeiger. 4». Stück. Freitags dm 12. October 1304. Gesetzgebung. Generale, die Einschärfuug einiger Vorschrif ten der Dorf-Feuer-Ordnung vom 18 Februar 1775. zur Verhütung der Feuersbrünste, und sonst, betreffend. den über die zeichero häufiger, als je mals , ausgebrochenen Feuersbrünste eingegan genen Anzeigen der Obrigkeiten sowohl, als aus den sonst eingezogencn Erkundigungen, ist wahr- zunehmen gewesen, daß die vorgefallenen vielen Brandschäden größtentheils Folgen der unver antwortlichen, insonderheit-nach Errichtung des Brandassecuration - Instituts zugenommencn, Sorglosigkeit in dem Gebrauche des Feuers und Lichtes, so wie der Unachtsamkeit auf alles das, was zu Entstehung der Feuersbrünste Anlaß geben kann, gewesen sind. Wir haben Uns demnach überzeugt, daß, wenn den im Man date vom 18. Februar 1775, die aus den Dör fern zu beobachtende Feuerordnung betreffend, hauptsächlich im Oap. I. §. 19. 21. 28. zo. zi. z6. und z8-, enthaltenen Verfügungen, und unter solchen besonders denjenigen, welche we gen Unterlassung des Tabackrauchens an Ge fahr bringenden Orten gegeben worden sind, be- hörig nachgegangen würde, der größte Theil der Brandschäden nicht Statt haben würde, und firden in diesem Betracht für nöthig, nachfol gende Vorschriften aus gedachtem Mandate an- hero zu wiederholen und deren pünktliche Befol gung auf das nachdrücklichste id ernstlichst«, auch überhaupt nachstehendes a uordnen. r. Es sollen nämlich a) alle Hauswirthe und Einwohner auf Feuer und Licht fleißig Acht geben und damit be hutsam umgehen; b) sie sollen, mit brennendem Lichte ohne Laterne, ingleichcn mit Spänen und Schleißen, (als welche Letztere lediglich zur Erleuchtung der Stuben in dazu erbauten Caminen zu ge brauchen sind), in den Häusern zu leuchten, auch wohlgar mit selbigen auf die Böden, Ober stuben und Kammern, oder in die Scheunen, Ställe und andere Orte, wo Flachs, Geströh- de und dergleichen leicht Feuer fangende Dinge liegen, zu gehen, sich gänzlich enthalten; auch haben sie c) alles dieses dem Gesinde, besonders beim Schlafengehen, keinesweges zu gestatten. ä) Die Eltern sollen ihren unerwachsenen Kindern das Herumlausen mit brennenden Wachsstöcken, Lichtern oder Spänen nicht nachsehen. e) Wenn Eltern sich, mit Zurücklassung kleiner Kinder, vom Hause entfernen, so sollen sie zuförderst alles Feuer sorgfältig auslöschen und das Feuerzeug verschließen. s) Die Gastwirthe, Wein-und Dierschen ken sollen auf die bei ihnen einkehrenden Frem dest und Gäste, damit sie mit Feuer und Licht behüt-