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Voigtlandischer Anzeiger. 34. Stück. Freitags den 24. August 1904. Gesetzgebung. Vorschriften, welche zur Lebensrettung der im Wasser oder auf andere Art vcrunglücftcu Menschen und zu Erlangung der darauf gesetzten Landes herrlichen Belohnungen, nach den deshalb unter dem 26sten September 177z und yten Juny 1804 gegebenen Gesetzen, beobachtet werden sollen. (B esch l u ß.) 6. Ä^ielmehr erhält derjenige, welcher einen für ertrunken, erfroren, erstickt oder erdrosselt gehaltenen Menschen zuerst angetroffen und sel bige» in den zunächst gelegenen Ort, zu weite rer Besorgung, untergebracht hat, in dem Falle, da er dadurch und durch die mit ihm angestellten Versuche wieder zum Leben gebracht wird, eine Belohnung von Zehen Thalern, wenn aber die angewendcte Bemühung diesen Erfolg nicht gehabt Hal, von Drei Thalern, auf obrigkeitliche Bescheinigung, aus der Chur- surstl. Prämiencasse, ohne Abzug einiger Unko sten. Und es werden solche Belohnungen, nach Befinden, auch in den Fällen ausgezahlt, wenn es zweifelhaft gewesen, ob der Verun glückte für leblos angesehen werden möge, in- gleichen, wenn er zwar in dem Augenblicke der Rettung »och nicht in unmittelbarer Lebensge fahr sich befunden hat, in solche aber bei dem Verzüge der Rettung wahrscheinlich gerachen sepn würde. 7. Von dem Gewisse dieser Geldprämien find nur solche Personen ausgeschlossen, welche, außer der allgemeinen Pflicht der Menschlichkeit, nach ihren eigenthümlichen Verhältnissen, noch eine besondere Obliegenheit zur Rettung eines Verunglückten auf sich haben, z. B. Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehegatten desselben, Aerzre oder Wundärzte, in soferne die beiden Letzter» nicht mit eigner Gefahr, den Schein« tobten zuerst selbst zu retten, sich bemühet, son dern ihn blos durch Anwendung ihrer Kunst am Leben erhalten haben, und dergleichen. 8. Das Gesuch um dergleichen Belohnuit- gen muß, bei Verlust derselben, binnen Acht Wochen, von der Zeit des Unglücksfalls a» gerechnet, bei' der Churfürstlichen Commer cie»-Deputation angebracht werden. 9. Es muß aber auch derjenige, der eine solche Belohnung erhalten will, um eine ge richtliche Bescheinigung des Vorfalls und seiner dabei angewenderen Bemühungen besorgt seyn. Das Ansuchen um diese Bescheinigung muß, bei Verlust der Geldprämie, von der Zeit des Unglücksfalls an, binnen Drei Tagen, und in dem Falle binnen 24 Stunden geschehen, wenn es dabei auf die an Ort und Stelle vor zunehmende Untersuchung solcher Umstände an- kommt, welche sehr schleunigen Veränderungen unterworfen sind, und wenn, zum Beispiel, der Stand des Wassers bei schnell an- und wie der ablaufenden Bachen jähling abwechselt. Es