Volltext Seite (XML)
Voigtländischer Anzeiger. 27. Stück. Freitags den 6. July 1804. Gesetzgebung. i. Freunde der Vernunft «.des wahren Volks- Wohls haben schon längst gegen die so allgemein und unendlich schädliche Are von Aberglauben geeifert, welche fast allenthalben durch ein vom Staate autoristrtcs, fürs bürgerliche Leben höchst nothwendiges und bis zur niedrigsten Hütte gelangendes Buch, durch den Calender, noch begünstigt und genährt wird, indem in demselben jene aus den finstersten Zeiten ab stammenden Zeichendeutereien noch immer vor. kommen und zu so mancherlei Mißbrauch und Unheil Anlaß geben. Wohl versuchten es Schriftsteller und Verleger hie und da, diesen Unsinn auszumärzen und an seiner Stelle etwas Beßres und Nützlicheres zu setzen; allein der Volksabcrglaube rächte sich hart an ihnen, denn die Calender wurden nicht gekauft und die gute edle Absicht hatte Schaden zum Lohne. Wollte man also künftig seine Calen der verkaufen; so mußte man alle die Abge schmacktheiten und Betrügereien wieder aufneh- men, und so hatte der Aberglaube immer eine unversiegbare Quelle gesichert. Was Beleh rung und Privatversuche bisher noch nicht aus richten konnten, das ist und bleibt den Regie rungen überlassen, nämlich, so wie sie ja sonst wohl zu thun pflegen, und bei allem, was dem gemeinen Wohl nutzt und frommt, wohl immer thun sollten, ein Machtwort zu reden und somit dem ganzen Unfug auf einmal zu steuern. Ein schönes Beispiel hat die weise pfalzbayerische Regierung auch hierin gegeben, indem sie un- tcrm zo. April im Ulmischen Regierungsblatt folgende Verordnung bekannt machte: „In »derUebcrzeugung, daß die in den Kalendern bis her beibehaltenen Himmelszeichen und die dar auf gegründeten Weissagungen, wenn gut Ader zu lassen, zu schröpfen, Haar zu schneiden sey u. s. w. nur zur Nahrung schädlicher Vorur theile dienen, wird sowohl der Verlag als der Gebrauch aller Kalender, welche mit dergle^ chen Zeichen versehen sind, bei Strafe eiW Reichsthalers und der Cvnfiscation des Kalen ders in der kurpfalzbayerischen Provinz Schwa ben untersagt." 2. Ein sehr gewöhnlicher Nachtheil des Zunf wesens, besonders bei solchen Handwerkern, welche für die Herbeischaffung der ersten und unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse zu sorgen haben, ist der, daß sie, wenn die Gesetze ihrer Willkühr Einhalt thun wollen, es absichtlich an jenen Nolhwendigkeiten fehlen lassen, und damit ihre Anmaßungen ertrotzen wollen. Nir gends mehr aber, als gerade da, ist ein nach drückliches Eingreifen der obrigkeitlichen Macht nothwendig, und davon hat die schon oft belob te pfalzbayerische Regierung abermals ein sehr ruhmwürdiges Beispiel gegeben. Die Metzger zu Würzburg nämlich, nachdem ihnen der für die Lündescultur und das Privateigenchum .höchst