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vorschriftmäßige Bekanntmachung an diesen ge hörig zu bewirken, nicht aufgehoben seyn. Hl. Wenn etwa die auswärtige Obrigkeit, welche wegen legaler Bekanntmachung eines sol chen Notariats-Instruments, obigem §. 5. ge mäß, requirirt worden, entweder diese an sie er lassene Requisition gar nicht beantworten, oder auch die Insinuation jener Bekanntmachung an die unter ihrer Gerichtsbarkeit sich aufhalkenden Interessenten verweigern sollte. In allen diesen Fällen nun soll dem Inhaber des Notariats - Instruments, oder demjenigen, welcher bey dem Inhalte desselben ein Interesse hat, auf erfolgte Anzeige bey seiner ordentlichen Obrigkeit und, so viel die unter Klum. I. und II. bemerkten Fälle anlangt, nach beygebrachter hin länglichen Bescheinigung des dieserhalb absichtlich angewendeten Fleißes, so lange als das rechtmä- sige Hinderniß fortdauert, von Jahr zu Jahr, welches jedesmal auf 58 Wochen und ; Tage zu rechnen ist, eine Verlängerung der festgesetzten Frist, mit Ertheilung eines darüber auszuferti- genden gerichtlichen Scheins oder einer Vigilanz- Registratur, gestattet werden. Damit jedoch auch Hierbey allem Mißbrauch nn^eflissentlichenZurückhalten eines falschen No tariats-Instruments, soviel möglich, vorgebeu- get werde, soll der Inhaber in den sub Klum. II. und III. angegebenen Fällen, noch vor Ablauf der ausgebrachten ersten Fristverlängerung, bey Wiederholung dieses Gesuchs und Bescheinigung des fortdauernden rechtmäßigen Hindernisses, zu gleich durch die öffentlichen Zeitungen die Existenz des Notariats« Instruments, mit dessen umständ licher Beschreibung und mit Benennung der darin angegebenen Interessenten, bekannt machen, und diese Nachricht nicht nur in die Leipziger, sondern auch überdieß wenigstens in eine ausländische Zei tung dreymal hinter einander, nach einem Zwi schenräume von vierzehn Tagen einrücken lasscn. In dem suK Klum. I. bemerkten Falle hinge gen muß noch vor Verfluß des ersten, vom Dato dieses Mandats an laufenden, Jahresfrist zu gleich, mit alleinigerAusnahme der abschriftlichen Zufertigung des Instruments, alles Uebrige von Seiten des Ankrlngers bewerkstelliget worden seyn, was dem Inhaber des Original-Instru ments, wegen dessen gerichtlicher Bekanntma chung an die gegenseitigen Interessenten, in obi gem §. 5. vorgeschrieben ist. Sollten jedoch die ser Fall rub Klum. I. und der 8lib Klum. II. bey dem, welcher die Fristverlängerung sucht, zusam men eintreten; so ist hierunter lediglich dasjenige, was in Beziehung auf den letztgedachten, unter Klum. II. begriffenen, Fall im gegenwärtigen verordnet ist, in Anwendung zu bringen. §. S. Daferne der Inhaber deSOriginalS von einem hier in Frage kommenden Notariats-In- skrumente demjenigen, was in Ansehung seiner in vorstehenden §§. 5. und 7. vorgeschrieben ist, Gnüge geleistet hat; so soll solches allen Anderen, welche an diesem Instrumente ein Interesse ha ben, und im entgegengesetzten Falle dasjenige, was Einer oder der Andere dieser Letzteren, nach Maaßgabe des gedachten §. 7., in Beziehung auf dessen Klum. I. bewerkstelliget hat, den sämmt- lichen übrigen Interessenten ebenfalls zu Abwen dung des Fristversäumnisses zu Statten kommen. Und gleichwie denen, welche ein solches Nota riats-Instrument, bey dessen Inhalte sie inter- essirt sind, entweder gar nicht oder nur in Ab schrift besitzen, freystehet, dasjenige, (in soweit es ihnen, nach Verschiedenheit der nur gedachten beyderley Umstände, an sich thunlich fallt,) zu veranstalten und zu bewirken, was in Betreff der gerichtlichen oder außergerichtlichen Bekanntma chung eines dergleichen Instruments und wegen der zu suchenden Verlängerung der dazu bestimm- ten Frist, laut K. 5., ingleichen §. 7. in Bezie hung auf dessen Klum. II. und III-, angevrdnet ist; also soll solches in Ansehung der obbemeldeten Frist eben dieselbe Wirkung haben, als ob es von Seiten des Inhabers vom Original-Instrumente geschehen wäre. §. y. Die Unkosten, welche zu der im §. 5. vorgeschriebenen Production eines NotariatS- JnstrumentS und dessen.gerichtlicher Bekannt machung an die Interessenten erforderlich sind, hat der anbringende und ansuchende Theil eben sowohl, als die Kosten, welche die im §. 7. nach gelassene