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stehendem r. verordnet ist, gleichergestalt an- zuwenden. §. 5. Da auch unredliche Notarien, um dem obigen Verbote auszuweichen, sich beigehen lassen konnten, falsche Notariats-Instrumente von den obermähnlen Gattungen, als ob solche bereits vor Emanirung des gegenwärtigen Mandats ab gefaßt worden, unter älteren Daris auszufertigen, solchemnach aber, zu vollständiger Erreichung des Endzwecks, erforderlich ist, baß auch-diesem Be trüge, so weit immer lhunlich, begegnet, und wenigstens jeder Interessent von den etwa wider ihn vorhandenen Ansprüchen dieser Art unterrich tet und dadurch in den Stand gesetzt werde, in Zeiten sich der dagegen zu gebrauchenden Beweis mittel, deren Herbeischaffung ihm oder seinen Er ben in der Folge ungleich beschwerlicher oder wohl gar unmöglich werden dürfte, zu bedienen; so er achten Wir ferner für nöthig, in dieser Absicht eine gewisse Frist festzusehen, binnen welcher sol che vor Erlassung dieses Mandats kn Unsern Lan den ausqefertigte Notariats-Instrumente, deren Errichtung den Notarien in vorstehendem §. i. für die Zukunft ganz untersagt ist, zu produci« ren sind, in soferne die im Unterbleibungsfall ein« tretenden, weiter unten im §. 6. bestimmten, Folgen verhütet werden sollen. Solchemnach hat der Inhaber des Originals von einem solchen Notariats-Instrumente das selbe binnen Jahr und Tag, oder innerhalb einer Frist von 5 8 Wecken und z Tagen, vom Dato des gegenwärtigen Mandats an, zur Wissenschaft desjenigen zu bringen, der, nach Inhalt dieses Instruments, eine Verbindlichkeit auf sich hat, oder gegen den es sonst gebrauchet werden soll. Doch soll es dieser besonder» Bekanntmachung weiter nicht bedürfen, wenn selbige etwa ohnehin, mittelst wider einen solchen gegenseitigen Interes senten, oder, daserne deren, oder ihre Erben oder Nachfolger, mehrere sind, wenigstens gegen Zwey derselben, innerhalb obiger Frist, oder schon vorher, angestcllter und mit dem Original oder einer vollständigen Abschrift des Instruments begleiteter gerichtlichen Klage, auch auSgebrachter Vorladung mit Zufertigung dieser Klage, geschie- het oder geschehen ist. Es bleibt auch dem Gutbefinben des Inha bers überlassen, ob er die vorgedachte Bekannt machung außergerichtlich bewirten oder das In- strument bei der ordentlichen GerichtSobn'gkcit des gegenseitigen Interessenten produciren und ihm durch selbige das Nolhige bekannt machen lassen will. Im erster» Falle ist aber schlechterdings nothwendig, baß der Inhaber zugleich von dem Interessenten, gegen den ein solches Instrument gebraucht werden soll, und, wenn dieser Inter essenten mehrere sind, von ihnen insgesammt ein Bekenntniß: baß ihnen diese Urkunde gehörig bekannt gemacht worden, vor einem Gerichte Unsrer Lande, oder, in soferne bemeldete Inter essenten außerhalb Landes wohnhaft sind, nach Willkühr, vor einer hiesigen oder ausländischen Obrigkeit, erlange; da hingegen ein bloßes außer gerichtliches Bekenntniß der Interessenten, daß ihnen dergleichen Bekanntmachung geschehen seh, zu diesem Behuf nicht hinlänglich ist. Im lehtern Falle hat der Inhaber, unter Production deü Instruments im Original oder in einer vollständigen Abschrift, bey der oident« liehen Gerichtsobrigkeit des gegenseitigen Interes senten, und, baferne dieser außerhalb Landes wohnhaft seyn und der Inhaber an dessen Obrig keit selbst sich dießfalls, wie ihm frcystehet, zu wenden Bedenken tragen sollte, bey der Gerichts obrigkeit, der er selbst für seine Person unter» werfen ist, anzusuchen, damit Ersterem, und, in soferne der Interessenten, oder ihrer Erben oder Nachfolger, mehrere sind, wenigstens Zweyen derselben, resp. mittelst Requisition des auslän dischen Gerichts, mit Beyfügung einer vollstän digen Abschrift des Instruments, dessen Existenz auf legale Art bekannt gemacht und, wie solches geschehen, zu den Acten gehörig bemerkt werde. (Die Fortsetzung folgt.) Todesfall. Ain i. März halb 5 Uhr starb zu Dresden an einem hitzigen Katharralfiever Ihre König!. Hoheit Maria Karolina Theresia, Gemahlin des