Sonnabend, den 14. Oktober: Herbstwanderung Und Pilzsuche in den Wäldern um Straus-- berg. Abfahrt vom Schles. Bahnhof 13.56 Uhr. Auf Nachzügler kann nicht gewartet werden. Den Beitrag für das 4. Vierteljahr 1933 in Höhe von mindestens 3.75 RM. bitten wir bis spätestens 5. Oktober mit der diesem Hefte beiliegenden Zahlkarte zu überweisen. Am 5. Oktober beginnt der Einzug der dann noch ausstehenden Beiträge durch Nachnahme, wodurch erhebliche Porto- und Nachnahmekosten entstehen. ★ Zahlungen für die D. G.=G. können geleistet werden : auf ihr Konto bei der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft, Depositenkasse L, Berlin N 4, Chausseestraße 11/ auf ihr Postscheckkonto Berlin Nr. 9810, an die Geschäftsstelle, Berlin N 4, Invalidenstraße 42, Quergebäude, Toreinfahrt links, 1 Treppe. ★. Die Geschäftsstelle der D. G.-G. befindet sich im Quergebäude der Landwirtschaftlichen Hochschule, Berlin N 4, Invalidenstraße 42, Toreinfahrt links, 1 Treppe, und ist wochentäglich von 9 bis 16 Uhr, Sonnabends von 9 bis 14 Uhr geöffnet. ★ Regelmäßige Zustellung der Gartenflora. Bei etwaigem Ausbleiben der Gartenflora bitten wir, unverzüglich bei der zuständigen Postanstalt zu reklamieren. Bleibt diese Reklamation ohne Erfolg, so ist eine umgehende Benachrichtigung unserer Geschäfts stelle geboten. Ausgebliebene Hefte sind tunlichst spätestens einen Monat nach Erscheinen anzufordern, da sie sonst vergriffen sein könnten. Rückporto bei allen Anfragen! Wir bitten hierdurch höflichst, bei allen Anfragen freundlicherweise Rückporto beifügen zu wollen, um uns dadurch im Interesse der Gesamtheit unserer Mitglieder Kosten zu ersparen. * Werbeprämie. Wir machen darauf aufmerksam, daß dem Werber eines ordentlichen Mitgliedes eine Prämie von 2.— RM. nach Eingang des ersten vollen Jahresbeitrages des neuen Mitgliedes auf Beitragskonto gutgebracht wird. ★ Max=Brucks=Stiftung. Wir weisen darauf hin, daß bei uns ein für Stipendienzwecke gedachter Max-Brucks-Fonds besteht, der durch Verzicht auf Werbeprämien entstanden ist. Auf Grund eines Präsidialbeschlusses vom 30. April 1929 fließen für jedes neu geworbene ordentliche Mitglied diesem Fonds 2.— RM. zu, sofern der Werber ausdrücklich auf die Werbeprämie verzichtet und keine andere Bestimmung darüber trifft. Von höheren Jahresbeiträgen neu geworbener Mitglieder fließen unter der gleichen Bedingung je 10° des ersten Jahresbeitrages diesem Fonds zu. Wir stellen unseren Mitgliedern anheim, im Interesse der guten Sache eine Überweisung der Werbeprämien auf diesen bestehenden Fonds im einzelnen Falle veranlassen zu wollen.