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11646 Bvrlrndlolt s. i>. HUchn. Vuchdanbrl, Nichtamtlicher Teil. 233. 7. Oktober 1910. reichen war, liegt auf der Hand. Ein großer Stab von Mitarbeitern mußte zu gleichzeitiger Tätigkeit zusammengebracht werden und bildete eine besondere Abteilung im Hause der »Times«, der dort, natürlich vollkommen getrennt vom Zeitungsbetrieb, das Werk unter den günstigsten Bedingungen förderte. Gegen Ende des vorigen Jahres waren bereits etwa 40 000 Artikel in Maschinen schrift druckreif gemacht und alles zum Druck fertig, als dieser in Angriff genommen werden sollte. Jetzt hielten indessen die Her ausgeber der »Times« den Zeitpunkt für gekommen, den tatsäch lichen Verlag und Besitz des Werkes andern Kräften anzubieten, hauptsächlich, weil sich mit dem Fortschreiten des Werkes mancherlei Mißstände im Gesamtbetriebe des Verlages er geben hatten, für die das Unternehmen selbst keine genügende Entschädigung bot. Es wurde deshalb der Universität Cambridge das Anerbieten gemacht, das ganze Werk mit allen Rechten zu übernehmen, während die Times gegen den Ersatz ihrer bereits gemachten größeren Auslagen auf jedes weitere finanzielle Interesse an dem Werk verzichteten. Die Autoritäten der Uni versität Cambridge unterzogen die Grundlagen des Werkes einer gründlichen Prüfung und erklärten, daß es vollständig in dem Geiste gründlicher Wissenschaftlichkeit angelegt und durchgesührt war, den das Land von einem derartigen Unternehmen, falls es von der Universität Cambridge herausgegeben würde, zu er warten berechtigt war. Beide Teile fanden daher in der neuen Regelung volle Befriedigung, und so wurde das Verhältnis der »Lno^elopueckia Lritaunica« zu den »Times« für immer gelöst, nachdem es im literarischen Leben Englands tiefgehende und dauernde Wirkungen hervorgebracht hat. Es hat der Zeitungs ankündigung in England manche neue Wege gewiesen und durch die Einführung des vorher in England nicht üblichen Ratensystems wesentlich dazu beigetragen, daß kostbare und kostspielige Werke in die Hände von Leuten gelangen, denen diese zu den früher üblichen Bedingungen unerschwinglich gewesen wären. (Nach: »Tbo Loolrseller«.) Vorlesungen für Buchhändler an der Handelshochschule Berlin, Winter-Semester 191V/11. — Der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler gibt das nach stehende Programm der buchhändlerifchen Vorlesungen an der Handelshochschule für das Wintersemester 1910/ll in einem Rund schreiben zur Kenntnis. Das Thema: »Die Technik der Buch herstellung« behandelt diesmal eines der wichtigsten und viel seitigsten Gebiete aus der Praxis des Verlegers; ein Gebiet, über das jeder Buchhändler unterrichtet sein sollte. Gründliche Kennt nisse des Herstellungswesens, wie sie die von Herrn Dozent Max Paschke abgehaltenen Vorlesungen an der Handelshochschule ver mitteln können, werden dem Fortkommen jedes Buchhandlungs- gehilsen immer förderlich sein. Die Vorlesungen werden folgende Gebiete im einzelnen behandeln: Das Papier: Die Herstellung des Hand- und Maschinen papiers. — Die Druckpapiere und ihre Eigenschaften. — Die Papierprüfung. Den Buchdruck: Das Satzmaterial und feine Herstellung. — Die Technik des Merksatzes. — Die zweckmäßige Satz anordnung der Buchseiten und die künstlerischen Anforde rungen der neuzeitlichen Buchausstattung. — Der Titelsatz. — Die Stereotypie und die Setzmaschinen. — Die Technik des Druckes. — Die Preisberechnung der Satz- und Druck arbeiten. Die Buchbinderei: Die handwerksmäßige Herstellung des Einzelbandes. — Die Massenherstellung des Verleger einbandes. Die Vorlesungen finden regelmäßig jeden Donnerstag abends 9—10 Uhr im Hochschulgebäude, Spandauerstraße I, statt und be ginnen Donnerstag den 27. Oktober. Hörer und Hörerinnen werden zugelassen ohne Nachweis einer bestimmten Vorbildung, gegen eine Hörgebühr von ^ 10.— für das Semester. Durch eine Zu wendung der. Korporation der Berliner Buchhändler ist die Krebs-Jubiläums-Stiftung in der Lage, zunächst allen An gehörigen des Berliner Buchhandels Hörerkarten zum ermäßigten Preise von 5 (statt 10 zur Verfügung zu stellen, weiterhin aber eine Anzahl von Hörerkarten kostenlos auszugeben. Be stellungen auf Hörerkarten zum ermäßigten Preise von 5 ^ und Gesuche um kostenlose Überlassung einer Hörerkarte werden schriftlich erbeten an den Schatzmeister der Krebs-Jubiläums- Stiftung, Herrn Heinrich Heise (Franz Bahlen), Linkstraße 16. Der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler richtet an seine Mitglieder die Bitte, ihre Gehilfen und Lehrlinge auf die Vorlesungen aufmerksam zu machen, ihnen den Besuch an zuraten und in jeder Beziehung zu erleichtern. Verleihung des Promotionsrechts an die Tierärztlichen Hochschulen in Prentze«. — Der königliche Erlaß, durch den den Tierärztlichen Hochschulen das Promotionsrecht verliehen worden ist, ist vom 5. September aus Stolp datiert und lautet: Auf den Bericht vom 22. August d. I. will ich den Tierärzt- lichen Hochschulen in Anerkennung der wissenschaftlichen Bedeutung, die sie im Laufe der Jahre, namentlich seit ihrer Um wandlung als Tierarzneischulen in Hochschulen, erlangt haben, das Recht einräumen, nach Maßgabe der in der Promotions ordnung festgesetzten Bedingungen approbierte Tierärzte, sowie Ausländer, die die tierärztliche Fachprüfung in Deutsch land bestanden haben, aus Grund einer Prüfung zum ckootor msckioins.8 vstorinurias (abgekürzte Schreibweise: vr. meck. vet.) zu promovieren und die Würde eines ckootor msäioinas «eteriuLriao auch ehrenhalber als seltene Auszeichnung an Männer zu ver leihen, die sich um die Förderung der Veterinärwissenschast hervorragende Verdienste erworben haben. Wilhelm. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Zum Eintrittörechte des Prinzipals in die Geschäfte seines Handlungsgehilfen. (Nachdruck, auch im Auszug, ver boten.) — Der Handlungsgehilfe darf nach §60 des Handels gesetzbuches ohne Einwilligung feines Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch auch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt ein Handlungsgehilfe diese Ver pflichtung, so kann der Prinzipal bekanntlich entweder Schadens ersatz fordern oder statt dessen verlangen, daß der Handlungs gehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. Wie ist nun zu entscheiden, wenn ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals einer offenen Handelsgesellschaft beitritt? Hat dann auch der Prinzipal einen Anspruch auf Herausgabe des dem Handlungsgehilfen aus dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft zufließenden Gewinnes? Anläßlich einer Klage, die zwischen dem Getreidehändler K. und seinem Vertragsbrüchigen Reisenden H., der ohne seine Einwilligung mit dem Kaufmann L- ein Getreide- Importgeschäft als offene Handelsgesellschaft begründet hatte, anhängig geworden war, hat das Reichsgericht diese Frage grundsätzlich verneint und dem Prinzipal, abgesehen von dem Unterlasfungsanspruch, lediglich einen Schadensersatz anspruch gegen den Vertragsbrüchigen Reisenden zugestanden. Dem Prinzipal sei jeder Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, der dem Handlungsgehilfen aus seiner Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft erwachse, zu versagen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftszweig der Handelsgesellschaft derselbe sei, wie der des Prinzipals oder ein anderer. Zu seiner Entscheidung führt das Reichsgericht aus: Dem Prinzipal, dessen Handlungsgehilfe ohne seine Einwilligung einer offenen Handelsgesellschaft beigetreten sei, stehe ein Eintrittsrecht weder in diese Gesellschaft selbst, noch -in die einzelnen von dieser ge schlossenen Geschäfte zu. Denn ein Eintritt in die offene Handels gesellschaft derart, daß er an Stelle des Handlungsgehilfen dessen Rechte und Pflichten als Gesellschafter übernähme, sei selbst verständlich mit dem Wesen der Gesellschaft und den Rechten der übrigen Gesellschafter unvereinbar. Eine Ausübung des Eintritts rechtes könnte vielmehr nur in der Weise in Frage kommen, daß dem Prinzipal gestattet werde, die Ergebnisse des Geschäfts betriebes der Gesellschaft, soweit sie auf seinen Handlungsgehilfen entfallen, also dessen Gewinnanteil und was bei einer Aus einandersetzung zwischen den Gesellschaftern dem Handlungs gehilfen zukommt, sich anzueignen. Diese Aneignungsbesugnis könnte sich aber zunächst keinesfalls aus den Teil des Gewinnes erstrecken, welcher dem Handlungsgehilfen als Vergütung für