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ist, daß er sich vielmehr nach seinen Kräften am Kampfe gegen die Verbreiter beteiligen will, die in ganz anderen Kreisen zu suchen sind. Dann darf er aber auch nicht aus geschaltet werden, sondern muß Gehör finden, als Berater hinzugezogen werden. Die Buchhändler glauben durch die Art ihrer Tätigkeit und langjährige Erfahrung am besten mit den Bedürfnissen des Publikums vertraut zu sein, besonders aber die ein gehende Kenntnis der für die Bekämpfung des Schundes wichtigen lokalen Literatur zu besitzen. Darum sollte auf ihre Stimme mehr als bisher bei der Anlegung und Ergänzung von Volksbüchereien geachtet werden, bei der Angliederung von Jugend-Abteilungen, bei der Schaffung von Kinderlesehallen und Schulbibliotheken. Selbst die »Spezialisten«, die Bibliotheksleiter, die oft nur im Neben- amte tätig find, werden bei ihrer Überhäufung mit anderen Arbeiten nur selten imstande sein, das gewaltige Material selbst erschöpfend zu prüfen; sie werden sich auf die Ver zeichnisse der Prüfungsausschüsse verlassen müssen und dem Vorwurf der Einseitigkeit nicht entgehen. Ferner empfiehlt sich die Heranziehung der Buchhändler, falls sich in den verschiedenen Städten Ausschüsse bilden oder Vereine zu einem Verbände zusammenschließen, um unter Oberleitung oder Beteiligung des Magistrats den Kampf zu führen, namentlich durch Beeinflussung der öffentlichen Meinung die Kleinhändler — besonders in den Vorstädten und Vororten — von der Verbreitung der Schundliteratur abzuhallen. Buchhändler sollten dabei sein, wenn die Schulleitungen an die Lieferanten für die Kinder mit der Aufforderung herantreten, keinerlei Schundliteratur zu führen. Vor allem aber sollte mehr als bisher das selb ständige Urteil der Buchhändler Geltung haben bei der Ver anstaltung von Jugendschriften - Ausstellungen und der Aufstellung von Verzeichnissen geeigneten Lesestoffes für die Jugend. Ein reiches Programm für die Mitwirkung des ver gessenen Hilfsarbeiters! Der Börsenverein wird gern bereit sein, aus seinem Mitgliederkreise Personen zu benennen, die gewillt und geeignet find, es nach besten Kräften auszuführen. Am leichtesten wird diese Ausführung da möglich sein, wo ein Volksbildungs-, Bibliotheks- oder Kampfausschuß tätige Kräfte der verschiedenen Stände und Klassen einer Stadt zusammenfaßt. vr. Fürsten werth. Kleine Mitteilungen. *Warerizeichenblatt. Ausl egestellen. — Der Präsident des Kaiserlichen Patentamts Hauß gibt im Deutschen Reichs anzeiger (Nr. 32 vom 6. Februar) folgendes bekannt: Um den beteiligten Kreisen die Einsicht des Warenzeichen blatts, in dem alle eingetragenen Warenzeichen, nach Waren klassen geordnet, fortlaufend veröffentlicht werden, zu erleichtern, haben sich auf Anregung des Patentamts zahlreiche gewerbliche und gemeinnützige Körperschaften aus allen Gebieten des Deutschen Reichs bereit erklärt, das in monatlichen Heften erscheinende Blatt dauernd zu beziehen und unentgeltlich jeder mann zur Einsicht in den Auslegeräumen zur Verfügung zu stellen. Ein Verzeichnis der Vereine, Behörden usw., bei denen demgemäß das Warenzeichenblatt ausliegt, wird nachstehend mitgeteilt (Nachfolgend nur das Verzeichnis der 126 Städte, in denen das Warenzeichenblatt zur Einsicht ausliegt, zumeist bei der Handels und Gewerbekammer, auch bei Magistraten, Gerichten, gewerblichen und kaufmännischen Korporationen, Vereinen usw.): Aachen — Altenburg — Arnsberg — Aschaffenburg — Augsburg — Aue (Erzgebirge) — Barmen — Berlin — Bielefeld — Bingen — Bochum — Bonn — Brandenburg a. H. — Braunschweig — Bremen — Breslau — Cassel — Chemnitz — Colmar i. E. — Coblenz — Cöln a. Rh. — Cottbus — Crefeld — Darmstadt — Dessau — Detmold — Dortmund — Dresden — Duisburg — Düsseldorf — Elberfeld — Elbing — Emden — Erfurt — Essen a. Ruhr — Frankfurt a. M. — Freiberg i. S. — Freiburg i. Bad. — Fürth i. Bay. — Furtwangen — Gera (Reuß j. L.) — Gotha — Greiz — Hagen i. W. — Halle a. S. — Hamburg — Hanau — Hannover — Heidelberg — Heidenheim — Heilbronn — Hochheim — Hohenlimburg — Iserlohn — Kaiserslautern — Karlsruhe i. Bad. — Kiel — Königsberg i. Pr. — Lahr i. Bad. — Leipzig — Lennep — Ludwigshafen a. Rh. — Lübeck — Magdeburg — Mann heim — Mainz — Metz — Minden i. W. — Mülhausen i. E. München — Münster — Nürnberg — Offenbach a. M. — Olden- bürg — Oppeln — Pforzheim — Plauen — Posen — Regens burg — Remscheid — Reutlingen — Rostock — Rottweil — Saarbrücken — Schweidnitz — Solingen — Stolberg i. Rhld. — Straßburg i. E. — Stuttgart — Trier — Ulm — Weimar — Wesel — Wiesbaden — Würzburg — Zittau. * Fälschung von Bestellungen (vgl. Börsenblatt 1910 Nr. 285, Sprechsaal). Verurteilung. — Einem Mannheimer Blatte ist folgende Nachricht entnommen: Provisionsweise unter nahmen drei junge Leute, Bruno Friedrich Aschenbach, Otto Nußberger und William Powell, das Werben von Abonnenten für die in Berlin erscheinende Zeitschrift »Kolonie und Heimat«. Das Geschäft ging schwierig. Das Kleeblatt geriet in Geld verlegenheit und schickte nun gegen 1000 Bestellscheine nach Berlin, die sie selbst fabriziert hatten, um zu Provision zu kommen, da sie doch leben mußten. Der Verlag erlitt dadurch einen Schaden von etwa 400 Der am schwersten belastete Aschenbach wurde zu 8 Monaten Gefängnis, Nußberger zu 6 Wochen, Powell zu 4 Wochen Gefängnis verurteilt. LsfenbarungHeid. (Vgl. 1910 Nr. 279 d. Bl.) — Die Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin haben, wie seinerzeit hier mitgeteilt, um den zunehmenden Mißständen im Offenbarungseidverfahren entgegenzutreten, am 26. November 1910 an den Staatssekretär des Reichsjustiz amts eine Eingabe gerichtet, die vier Verbesserungsvorschläge enthält. Zunächst wird die Einführung einer Auskunftspflicht des Schuldners über anfechtbare Veräußerungen, wie sie oft kurz vor der drohenden Eidesleistung vollzogen werden, verlangt und weiterhin gefordert, daß von dem Gläubiger die Haft- und Verpflegungskosten nur für eine Woche vorgeschossen zu werden brauchen. Drittens soll zwecks Vermeidung der so vielfach vor kommenden Hintertreibung der Anwesenheit des Gläubigers im Offenbarungseidtermin der verhaftete Schuldner nicht mehr seine sofortige Vorführung zur Eidesleistung, sondern lediglich die unverzügliche Anberaumung eines Termins, zu dem der Gläubiger geladen werden muß, beantragen können, und endlich bei jedem Offenbarungseidtermin von Amts wegen ein Vollstreckungsbeamter zugezogen werden. Nunmehr hat, wie die Vossische Zeitung erfährt, der Staats sekretär des Reichsjustizamtes unter dem 1. Februar 1911 den Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin folgende Antwort zu gehen lassen: »Die in der Eingabe vom 26. November v. I. unter Nr. 1—3 gemachten Vorschläge zur Reform des Offenbarungseidverfahrens lassen sich nicht ohne Änderung des IV. Abschnitts des 8. Buches der Zivilprozeßordnung verwirklichen. In Übereinstimmung mit dem königlich preußischen Justizminister, mit dem ich hierüber in Verbin dung getreten bin, halte ich es nicht für angezeigt, diesen Teil des Verfahrens noch vor der in Aussicht genommenen allgemeinen Re form der Zivilprozeßordnung für sich allein einer Revision zu unter ziehen, und glaube es mir deshalb versagen zu müssen, schon jetzt in eine nähere Erörterung der Frage einzutreten, in wieweit es bei Abwägung der Interessen der Gläubiger und der Schuldner möglich sein wird, bei einer Neugestaltung des Offenbarungseidverfahrens den Wünschen der Herren Ältesten entgegenzukommen Doch werde ich dafür Sorge tragen, daß die dortigen, an sich erwägenswerten Vorschläge bei der allgemeinen Re form eingehend geprüft werden. — Was den unter Nr. 4 der Ein gabe geäußerten Wunsch betrifft, so scheint mir in dieser Beziehung ein praktisches Bedürfnis kaum vorzuliegen. Die in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Gerichtsvollzieherordnungen treffen, soweit ich sehe, ausreichende Vorsorge dafür, daß ein Gerichtsvollzieher zur 236'