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Jllustrirtes SonntagSblatt (wöchentlich); 2 Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. Inseral- l sind bis Dienstag und Freitag Druck und Verlag von E. L. Förster's Erden in Pulsnitz. KinnndMu^igstgu Aahegang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in PulSnitz. Rr. ». 1. Februar 18AA. Mittwoch. Die bei hiesigem Königlichen Amtsgericht in Pflicht stehenden Vormünder, welche mit Abgabe des alljährlich im Monat Januar über ihre Mündel zu erstattenden Erzieh ungsberichts sich noch im Rückstände befinden, werden an dessen beschleunigte Einreichung hiermit erinnert. Pulsnitz, am 23. Januar 1899. Das Königliche Amtsgericht. v. Weber. Ein Portemonnaies mit Inhalt ist als gefunden hier abgegeben worden. Der sich legitimirende Eigenthümer kann dasselbe auf der Rathsschreiberei abholen. Stadtrath Pulsnitz, am 27. Januar 1899 Schubert, Brgrmstr. Erste Aufnahme in die Schule betreffend. Um vorzeitigen Schulaufnahmen vorzubeugen, wird erneut darauf aufmerksam gemacht, daß das Lebensalter jedes Kindes bei der Anmeldung zur Schule so genau als möglich festzustellen ist. Dazu reicht aber weder der Impfschein noch der Taufschein aus, sondern es muß, wenn ein Kind nicht bereits in der der Schule zugestellten standes amtlichen Liste aufgeführt ist, zufolge Verordnung des Königlichen Kultus-Ministeriums vom 10. Oktober 1881 die Geburtsurkunde für dasselbe vorgelegt und eingesehen werden. Hierüber wird noch bemerkt, daß Ostern 1899 nur diejenigen Kinder in die Schule ausgenommen werden dürfen, welche bis.mit 30. Juni dieses Jahres das sechste Lebens jahr erfüllen. Kamenz, den 19. Januar 1899. Die Königliche Bezirks-Schulinspektion. von Erdmannsdorff. Or. Hartmann. Die Befreiung vom Unterrichte in der Fortbildungsschule betreffend. Die Schulvorstände werden für Beurtheilung der Gesuche um Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule wiederholt auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, na mentlich werden folgende zur sorgfältigen Beachtung hervorgehoben: 1. Die Befreiung von dem Besuche der Fortbildungsschule darf nur ausnahmsweise in besonderen und Wirklich dringenden Fälle« von dem Schulvorstande genehmigt werden. Häusliche und wirthschaftliche Geschäfte bilden keinen Befreiungsgrund. 2. Als besondere Fälle sind anerkannt worden: u., Die Erlangung der nach dem Ziele der betreffenden Fortbildungsschule erforderlichen Reife am Ende des zweiten Schuljahres. Darüber, ob diese Reife des Schülers vorhanden ist, entscheidet in jedem Falle der Lehrer Mit dem OrtsfchUllNfpettor. Hierbei ist zu beachten, daß die Reife auch die Ent-, Wickelung des Schülers zu einem sittlichen Charakter zur Voraussetzung hat. Wenn die erlangte Reife den Entlassungsgrund bildet, darf die Entlassung nur am Schlüsse Les Schuljahres erfolgen d., Besondere Lebens- und Erwerbsverhältnisse, die die Befreiung wünschenswerth machen, Vorausgesetzt, daß der betreffende Schüler das 17. Jahr tkS füllt hat. Das 17 Lebensjahr für sich allein bildet keinen Entlassungsgrund. 3. Die Gesuche müssen schriftlich begründet und vom Lehrer und Örtsschuliuspektor begutachtet sein. Auch sind die Arbeitshefte und Zensurbücher der betreffen den Schüler beizulegen. Der Beschluß des L-chulvoritandes mit den Gutachten und Beilagen ist rechtzeitig an die Bezirksschulinspektion einzusenden. Bildet Vie Reife des Schülers den Entlassungsgrund, so hat die Einsendung spätestens Vier Wochen Vor Ostern zu erfolgen. Königliche Bezirksschulinspektion Kamenz, ami9. Januar 1899. von Erdmannsdorff. vr. Hartmann. Die religiöse Erziehung der Ander aus gemischten Ehen betreffend. Es werden folgende gesetzliche Bestimmungen in Erinnerung gebracht: 1. Die aus gemischten Ehen erzeugten Kinder sind in der Regel in der Konfession des Vaters zu erziehen. 2. Es ist jedoch den Eltern gestattet, durch freie Uebereinkunft hierüber unter sich etwas anderes festzusetzen. 3. Die betreffende Erklärung muß vor dem ordentlichen Richter des Bräutigams oder Ehemannes (Königs. Amtsgericht) abgegeben werden. 4. Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche das sechste Jahr bereits erfüllt habe«, ist der Vertragsabschluß ohne Einfluß. Wünschen also Eltern, die in gemischter Ehe leben, daß ihre Kinder nicht nach der Konfession des Vaters, sondern nach der Konfession der Mutter erzogen werden, so muß der betreffende gerichtliche Vertrag früher abgeschlossen werden, als die Kinder das sechste Jahr erfüllt haben Königliche Bezirksschulinspektion Kamenz, am 19. Januar 1899. von Erdmannsdorff. vr^Hartmann. Bon ven tanzberechtigten Wirthen sind jetzt schon sehr viel Genehmigungen zu autzerregttlativmätziger Tanzmusik eingeholt und das Gesuch meistens damit begründet worden, daß sie in diesem Jahre noch keine außergewöhnliche Tanzerlaubniß erhalten hatten. . .. - Den Wirthen kann nur empfohlen werden, mit derartigen Gesuchen möglichst sparsam zu sein, da sie sich es dann lediglich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie gegen Ende des Jahres keine Erlaubniß mehr bekommen. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t K a m e n z , am 27. Januar I89S. von Erdmannsdorff. Bekanntmachung. Zur Deckung des diesjährigen Bedarfes werden noch etwa 1OOÜ vdm. birkene Kesenrnthen nach den in der Anstalts-Kanzlei Dresden-N., Königsbrückerstraße 117 ausliegenden und aut Verlangen gern übersendeten Lieferungsbedingungen, trocken oder grün sofort zu kaufen gesucht, und Angebote baldigst erbeten Städtische A r b e i t s a n st a l t D r e s d e n , den 21. Januar 1899. Der Anstalts-Direktor. Mittwoch, den 8. Februar 18SS: Viehmarkt in Pulsnitz. Die Abrüstungsfrage. Der vom Czaren angeregte Plan einer internationalen Konferenz behufs Herbeiführung einer bedingten Abrüstung der Mächte ist durch daS kürzliche Rundschreiben des russischen Ministers deS Aeußeren Grafen Murawiew, betreffend das vorläufige Conferenzprogramm, seiner Verwirklichung um einen Schritt näher gebracht worden. Denn die Negierungen der zur Theilnahme an der Abrüstungskonferenz eingeladenen Staaten werden in dem Murawiew'schen Schriftstück aufge- sordert, in einen Gedankenaustausch über die russischerseits vorgeschlagenen einstweiligen Berathungspunkte einzutreten und zweifellos werden sich die Interessenten beeilen, diesem höflichen Ersuchen des mächtigen Herrschers des Czarenreiches nachzukommen. Freilich dürfte jedoch dieses Vorstadium einer Congreßbehandlung der Abrüstungsfrage seine Schwierig keiten darbieten. Gerade der Hauptpunkt des provisorischen Abrüstungsprogrammes, der die Erzielung eines Ueberein ¬ kommens zur Verhinderung weiterer Rüstungen und die spätere Herabminderung der Kriegsbudgets betrifft, ist ge eignet, weitläufige diplomatische Auseinandersetzungen hervor zurufen. Und dasselbe gilt von noch anderen Vorschlägen, die Graf Mura.oiew jetzt gemacht hat, wie von der „grund sätzlichen" Annahme von VermittelungSdiensten u. s. w. bei drohenden kriegerischen Conflicten, sowie von dem Verbot der Einführung neuer Feuerwaffen, Pulversorten und ExplosionS- stoffen und der Anwendung submariner Zerstörungsmittel.