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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in PulSnitz. . z« Wutsnitz. Muffigster Jahrgang ienstag und Freitag Vorm. S Uhr auftugeben. Preis für die einspaltige Cor puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück» T. S. Kraufche, Kamenz, Carl Daberkow, Troß- röhrSdorf. Nnnoncen-BureauS vonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moffe und <8. L. Daube L Comp. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. Sonnabend. 15. Octover 18S8 Bekanntmachung. Im Auftrage der unterzeichneten Ministerien wird auch in diesem Jahre an der Königlichen Forstakademie zu Tharandt ein Lehrkursus über künstliche Fischzucht (vorzugsweise Forellenzucht) durch den Professor Or. Nitsche abgehalten werden. Dieser Kursus beginnt Donnerstag, den 17. November. Nachmittags 5 Uhr und schließt Sonnabend, den 19. November, Nachmittags 5 Uhr. Derselbe wird wie früher aus Vorlesungen und praktischen Uebungen bestehen und Jedermann unentgeltlich gegen einfache Einzeichnung des Namens in die an Ort und Stelle ausliegende Liste zugänglich sein. Dresden, am1. Oktober 1898. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. —— b- Metzsch. — v. Watzdorf. Wch. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Raths-, Kassen- und Standesamts-Lokalitäten Montag und Dienstag, den IV. n id 18. Oktober 1898 werden an diese» Tagen nur ganz dringliche Sache« erledigt und in Standcsamtsangelcgcuheitcn nur Bormittags von 8 bis 10 Uhr expedirt. Pulsnitz, am 4. Oktober 1898. DerStadtrath. Schubert Brgrmstr. Bekanntmachung, Schöffen und Geschworenen Liste betr. Nachdem vom unterzeichneten Stadtrath die nach der Verordnung zur Ausführung des H 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebenen Urliste der in hiesiger Stadt wohnhaften, zum Schöffen- oder Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter (K beigefügten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken verwiesen, daß die Liste vom 15. Oktober d. Js. an 8 Tage lang, also bis mit 24. Oktober d. Js. zu Jedermanns Ein sicht auf hiesiger Nathsschreiberei ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben schriftlich oder zu Protocoll beim unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung Pulsnitz, am 6. Oktober 1898. DerStadtrath. Schubert, Brgrmstr. D Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. pp. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind -. 1 .» Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2 ., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 ., Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1-, Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; . 3., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurück« gerechnet, empfangen haben. 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5 ., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 ., Minister; 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3 ., Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5 ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 ., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 ., Religionsdiener; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend; vom 1. März 1879. pp. ß 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsistoriums; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen find. Sonnabend, den 15. Oktober 1898, Abends ^28 Uhr, öffentt'icbe Stadtverordneten Sitzung im Sitzungssaal. Die Tagesordnung hängt in der Rathhausflur aus. Pulsnitz, am 14. Oktober 1898. Der Stadtverordnetenvorsteher Kvgo Kaufst.