Volltext Seite (XML)
rrnes i in Körben rg Günther. -Lsn oix ;) olsvitri. iekrü! il-Londons. r-2nelror. tz. 2u dndon , I?ul8nit2. ' Söhne. Vnrst Zliorisek. üeü! »«sübrung, wo, I I)tr. ^8, i. 305. kL. ;drt vom n-68 liodon 8 KL len roiedon 8 zudlrczielio I68tütto uu- k. l rvir nood !r krofessor olisu >Vorto inä k'rau. familie, auch die düngen werde ich ringen. it» Sv»L Erscheint: Mittwoch und Sonnabend Als Betblätter: I Jllustrirtes SonntagSblatt swöchentlich); 2 . landwirthschaftliche Beilage smonatlich). Abonnement« - Brbis «iertels hrl. I M 23 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche 3"- senvung. Königsbrück, Radeberg, Blatt und des Stadtraihes Moritzburg und Umgegend. Amts- des Aönigt. Amtsgerichts .ZV ^.u^Snih. «rcrt« sind bis Dienstag und Freit«- Borm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor vnSzeile (oder deren Naum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabft, Königebrück, C. S. Krausch«, Kamen;, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Aincnren-BnreausvonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendauk, Rudolph Mosse und G. Daube t Comp. Sonnabend Druck und Verlag von E. L. Für st er's Erden in Pulsnitz. WünMgstki- Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Kr. 7. 22. Januar k8U8. Nach vorherigem Einvernehmen mit Sr. Majestät dem Könige haben Se. Majestät der Kaiser und König von Preußen die Gnade gehabt, die zum Andenken an den Hoch seligen Kaiser und König Wilhelm I. gestiftete Medaille auch allen rechtmäßigen Inhabern der Kriegsdenkmünze von 1870/71 sächsischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf ihr Combattanten- oder Nichtcombattanten-Verhältniß zu verleihen. Ausgeschlossen von der Verleihung bleiben diejenigen, welche u., sich nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, b., wegen einer mit Ehrenstrafen bedrohten strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe oder wegen Verbrechen bezw. Vergehen mit mehr als 6 Wochen Gefängniß bestraft sind, o., mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind, insofern sie durch die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung eine unehrenhafte Gesinnung bethätigt haben. Es werden daher alle in keinem activen militärischen Verhältnisse mehr stehende Personen, Welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen und Anspruch auf die Medaille zu haben glauben, hiermit aufgefordert, sich unter Vorlegung der zum Nachweise ihres Anrechts erforderlichen Beweisstücke zu melden. 1) sofern sie in Sachsen ihren Wohnsitz haben: u, Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere und mittlere Beamte bei demjenigen Bezirkscommando, zu welchem ihr jetziger Wohnort gehört, b-, alle Uebrigen in den Städten, in denen die revidirte Städteordnung eingeführt ist, bei dem Stadtrathe, in den anderen Städten und auf dem Lande bei der Amtshauptmannschaft, 2) sofern sie nutzer halb Sachsens, aber in Deutschland ihren Wohnsitz haben: L, Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere und mittlere Beamte bei dem jenigen Bezirkscommando, zu welchem ihr letzter Wohnsitz in Sachsen gehört, d., alle Uebrigen bei der zu 1 b bezeichneten Behörde ihres letzten Wohnsitzes in Sachsen. Hinsichtlich derjenigen Personen sächsischer Staatsangehörigkeit, welche im Reichsanslaude ihren Wohnfitz haben, sind besondere Bestimmungen vorbehalten. Da die Anfertigung der Medaillen einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, wird die Aushändigung je nach Fertigstellung bewirkt werden. Vor Empfang des Besitzzeugnisses, welches mit der Medaille verabfolgt werden wird, ist Niemand befugt, die — etwa anderweit beschaffte — Medaille anzulegen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die in der Be kanntmachung des Gesammtministeriums vom 26. März 1897 zur öffentlichen Kenntniß gebrachte allgemeine Genehmigung Sr. Majestät des Königs zur Anlegung der Medaille auch auf die Neubeliehenen Anwendung zu finden hat. Dresden, am 31. Dccember 1897. Ministerium des Innern. Kriegsministerium. vo» Metzsch. von der Planitz. Paulig. Bekannt machung, betreffens den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls el die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzcommission seines Ausenthaltortks die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatzcommisfion giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältmsse nicht ge bunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Commandeur des Truppentheiles zu melden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Commandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Ottober bis 31. März, in der Regel am Rekruteneinstellungstermin (im October) und nur inso weit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militärmusik corps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen activen Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermin. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheiles, bei welchem sie dienen wollen, frei. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unterosfiziers-Charoe bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Mannschaften der Cavallerie und der reitenden Feld-Artillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Cavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Cavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des Reserveverhältnifses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Cavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffen gattung oder ves Truppentheils nicht. Dresden, am 15. Januar 1898. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. Montag, den 24. Januar d. Z.: Diehmarkt in Königsbrück. Schutz der Arbeitsfreiheit. DaS vom socialdemokratischen „Vorwärts" veröffent lichte geheime Rundschreiben des Staatssekretairs im Reichs amte des Innern, Grasen Posadowsky, an die Bundesre gierung, belr. eine eventuelle Verschärfung der Strafbestimmun gen gegen den Mißbrauch des Coalitionsrechts der Arbeiter hat die letztere Frage wieder einmal der Tages-Discussion unterbreitet. Graf Posadowsky ersucht in dem Schriftstück um Auskunft darüber, inwieweit in den letzten Jahren beim Gebrauch des Coalitionsrechtes seitens der Arbeiter Aus schreitungen vorgekommen sind, welche eine Verschärfung der jenigen gesetzlichen Vorschriften erfordern würden, die be sonders zum Schutze der bei Streikes weiterarbeitenden Ar beiter bestimmt sind. Das Rundschreiben ist auch bereits im Reichstage zur Erörterung gelangt, in der Montags- fitzung desselben wurde es vom Sociald mokraten Wurm zur Sprache gebracht, welcher im Verein mit seinem Gesin nungsgenossen Singer diesen Schritt des Staatssekretairs des Innern scharf verurtheilte, während der genannte Regierungs- Vertreter sein Vorgehen ebenso energisch vertheidigte, zugleich die Art und Weise, durch welche der „Vorwärts" in den Besitz des fraglichen geheimen Aktenstückes gekommen, scharf beleuchtend. Das die vom Grafen Posadowsky in seinem Rundschreiben gegebene Anregung d-m socialdemokratischen Führern nicht in ihren Kram paßt, dies erscheint freilich sehr begreiflich, gehört doch die rücksichtslose Durchführung eines Streiks sozusagen mit zum eisernen Bestand der socialdemo- kratrschen Agitationsmethode. Daher wird denn auch bei größeren Arbeitseinstellungen, in welche ja leider immer mehr politische Grundsätze und Anschauungen Hineinspielen, eine förmliche Schreckensherrschaft von socialistischer Seite gegen diejenigen Arbeiter ausgeübt, welche sich ihren streikenden Kameraden nicht anschließen. Daß sich hierbei die arbeits willigen Elemente unter der Arbeiterschaft von den Strei kenden, die wieder von ihren Hintermännern aufgchetzt wer den, sich nur zu oft ernstlicher Bedrohung an Leib und Leben sowie sonstigen Verfolgungen und Verunglimpfungen aus gesetzt sehen, das hat die Geschichte der großen Arbeitsein stellungen in Deutschland gerade während der letzten Jahre mehr als hinlänglich gezeigt, man braucht nur an die vielen Aus schreitungen beim Streik der Hamburger Hafenarbeiter und beim General-Ausstand der Leipziger Maurer zu denken. Diese bedauerlichen Vorkommnisse lehren zur Genüge, daß die im ß 153 der Reichsgewerbeordnung niedergelegten Bestimmungen zum Schutze der bei Streiks in ihrer Beschäf ¬ tigung fortfahrenden Arbeiter ihren Zweck nicht vollständig erfüllen, und daß es daher nöthig sein wird, ihnen eine verschärfte Gestalt zu verleihen. Natürlich muß bei einem solchen Vorgehen als Voraussetzung gelten, daß das den Arbeitern gesetzliche gewährleistete Coalitionsrecht nicht einge schränkt wird, die Arbeiter können unter allen Umständen das Recht für sich in Anspruch nehmen, sich zur Erreichung namentlich besserer Arbeitsbedingungen zusammenzuschließen. Ebensowohl darf jedoch der andere Theil der Arbeiter, wel cher an der Coalition nicht thellnehmen will, beanspruchen, daß ihm die Möglichkeit gewahrt bleibe, seinen Willen zur Arbeit jederzeit zu bethätigen, der Coalitionsfreiheit muß eben als nothwendiges Correlat die Arbeitsfreiheit gegen überstehen. Wenn nun letztere häufig nicht in dem Maße ausrechterhalten werden kann, wie dies im Interesse der arbeitslustigen Elemente unter der Arbeiterschaft unbedingt erforderlich wäre, so ist der Staat einfach verpflichtet, zu Gunsten der letzteren einzuschreiten und ihnen verstärkten ge setzlichen Schutz zu gewähren. Eine Erweiterung des Krei ses für die Anwendung des tz 153 der Reichsgewerbeord nung erscheint zu solchem Zwecke alsdann von selbst geboten, bis jetzt weisen seine Bestimmungen Lücken auf, welche die socialistischen Sendboten unter den Arbeitern vortrefflich zur