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chäfer. Haase. lst ein ca. musr. Bekanntmachung, die Diöcesanversaminlung des Kamenzer Diöcesanbezirkes betr., an sämmtliche Kirchenvorstände und evang.-luth. Collatoren des Kamenzer Diöcesanbezirkes. Die diesjährige Diöcesanversammlung ves Kamenzer Diöcesanbezirkes ist auf Donner ft ag, öen S1. Oktober o e. anberaumt worden und wird unter Leitung des geistlichen Mitgliedes der unterzeichneten Consistorialbehörde am genannten Tage von Vormittags 10 Uhr an im Bürgersaale des Rathhauses in Kamenz gehalten werden. Die Tagesordnung für dieselbe ist folgende: 1. Eröffnungsansprache und statistische Mittheilungen über die kirchlichen und sittlichen Zustände der Parochien des Bezirks. 2. Referat des Pfarrers Schreiber über „die Sonntagsfrage" mit anschließender Discussion. 3. Kurzer Bericht des Pastor Primarius Lißner über die Thätigkeit des Diöcesan-Ausschusses zur Fürsorge für Entlassene. Nach Erledigung dieser Tagesordnung werden etwaige weitere, das kirchliche Gemeindeleben betreffende Anträge, sofern sie acht Tage vor der Versammlung bet der Kreis- hauptmannschafl schriftlich eingereicht sind, zur Besprechung und Beschlußfassung gebracht werden. Die Kirchengemeinden sind an dein der Versammlung vorhergehenden Sonntage im Hauptgottesdienste durch Abkündigung von der bevorstehenden Diöcesanversammlung in Kenntniß zu setzen. Solches wird unler Hinweis auf Z 31 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 den Betheiligten, bez. zur Nachachtung bekannt gegeben. Bautzen, am 9. Oktober 1897. Die Königliche Kreishauptmannschaft als Consistorialbehörde. von Bosse. kiefernes W ?äfer. Bekanntmachung, Bürgerrechterwerbung betr. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche nach Hl? der revidirten Stüdteordnung zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt oder verpflichtet sind, werden hiermit aufge fordert, sich bis zum 20 k t o b o r 1897 auf hiesiger Raihsschreiberei, wo auch nähere Auskunft ertheilt wird, behufs ihrer Verpflichtung anzumelden. Pulsnitz, am 13. Oktober l897. DerStadtrath. i Schubert, Brgrmstr. !r. I o. Die Vorschriften der §8 32 bis 35 über die Berufung zum Schösfeuamle finden auch auf das Geschworenamt Anwendung. 1i 2, 3., ei rrm fvL', Personen, w lche zur Zeit der Au'stellu"g der Urliste das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wolmsitz in d r Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den l tzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen Minister; Mitglieder der Senate der freien Lansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig m den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgeletze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamle; Religionsdiener; 3., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amie eines Schöffen sollen icht berufen werden: 11 6dtS oavlrs, 100 8tüoL 50, ton Harrell put abgo- fualität. 8 31. 8 32. 1., 2-, I, 2. 3.. -I., 5, 6, 7, 8, 9, Der S t a d t r a t h. Schubert, 'rgemslr. s Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig m dem Amte ein-« Schöffen sind: Personen, weiche die Besähigung in Folge strafgerichtlicher Verunheilung verloren haben; Personen, gegen welch das Hauptversahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; haben; 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find; 5 ., Dienstboten; 8 34. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; Bekanntmachung, Schöffen- und Geschworenen-Liste betr. Nachdem vom unterzeichneten Liadiralh du nach der Verordnung zur Ausführung des tz 2 ves Einführungsgesetzes zur Strasprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebenen Urliste der in hiesiger Ztad- wohnhaften, zum Schöffen- oder Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die u-ler T beigefügten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bemerken verwiesen daß die Liste vom 16. Oktober d. I. an acht Tage lang, also bis m>t 25. Oktober zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Rathsschreiberei ausliegt und innerhalb dieser Zeil etwaige Einsprüche gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit derselben schriftlich oder zu Protocoll beim unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, am 13. Otwber 1897. Volksschullehrer; dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste sür die Auswahl der Geschworenen. !söiuus.rki 8tM mtheUung in Königsbrück Montag, den 18. Oktober 1887: Biehma kt Dienstag, den 18. Oktober 18S7:Krammarkt 7. linther. lisch-egyplischen Expeditionscorps immer weiter nach Süden zurückgezogen, höchstens, daß es hie und da zwischen den Vorposten der beiden feindlichen Parteien zu unbedeutenden Scharmützeln kam. Nun soll es aber zwischen Berber und Chartum zu dem entscheidenden Kampfe kommen, der freilich heute und morgen noch nicht ausgefochten werden wird. Der Mahdi Abdallah Chalifa hat seinen im Nilthal operi- renden Streitkräften befohlen, sich bei el Metammeh, unge fähr in der Mitte zwischen Berber und Chartum, der Haupt- Dit Engländer im Sudan. Mit jener Zähigkeit, welche die englische Politik von jeher bei ihren Unternehmungen ausgezeichnet hat, gleichviel, ob in England ein liberales oder ein conservativeS Cabinet am Ruder war, hat das Ministerium Salisbury den schon früher von ihm gefaßen Plan, den ehemaligen egyptischen Sudan den Mahdisten wieder zu entreißen, erneut aufge- Sriffen und seit vorigem Jahr ins Werk gesetzt. Die von "S. d devorstand gesprochene res erkläre l aus Un- und bitte Kitchener Pascha befehligte englisch-egyptische Sudanexpedition ist bis jetzt ersichtlich von Glück begleitet gewesen, langsam, aber sicher ist sie von der Südgrenze Ober - Egyptens aus im Nilthal aufwärts vorgedrungen und hat vor einigen Wo chen den strategisch wichtigen Platz Berber am rechten Nil üfer besetzt. Von den Mahdisten ist im gesammten bisheri gen Verlaufe des neuen Sudanfeldzuges eigentlich nur bei Dongola ein kräftigerer Widerstand geleistet worden, im Allgemeinen haben sie sich sonst vor dem anrückenden eng- norckork- liim! zeben ss 47. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend Blatt Amts und des Stadtrathes des Königs. Amtsgerichts Reunundvierzigstev Jahrgang Abonnements - Preis Viertele hrl. 1 M 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu- senvung. «IS Beiblätter: 1 JllustrirteS SonntagSblatl (wöchentlich); 2. Landwirthschastliche Beilage (monatlich). Druck und Verlag von E. L. Förster'S Erben in Pulsnitz. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. KefcHästsflelren: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureausvonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Mosse und. G. L. Daube L Comp. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. schenk/ '' ^siir Pulsnitz, Z» Wulsnitz 16. Oktober 1897. Sonnabend.