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Erscheint- Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: I. Illustr. Sonntags- ik>ltrrt ^wöchentlich), 2. Kine kcrndtvirth- schaftkicHe Weitage (monatlich). Abonnements - Preis: Bierteljährl. 1 M. 2S Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. Blatt Amts des Aönigl. Amtsgerichts und des Stadtrathes Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend HescHäftssteKerr bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An» noncen-Bureaus von Haast n- stein L Vogler u. „Jnvalidcn- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor» puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. schenk^ ^sür Pulsnitz, Zu WuLsnitz. Druck und Verlag von E. L. Förste r's Erben in Pulsnitz. Wweiundvierffgstev Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Nr 105. Mittwoch. 31. Dezember 1890. Bekanntmachung, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat, bei dem nahe bevorstehenden Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, die mit der Durchführung desselben innerhalb des Bezirks beauftragten Ortsbehörden und Beamten der Gemeinde-Krankenversicherung, Orts-, Betriebs- und Jnnuugskrankenkassen, sowie die Einwohnerschaft des Bezirks auf folgende Bestimmungen besonders aufmerksam zu machen. 1 ., Die Versicherungspflicht tritr mir dem 1. Januar 1891 aus Grund des Gesetzes ein, vom vollendeten 16. Lebensjahre an: a., für alle Perionen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstbolen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, b-, für Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der Apothekergehulsen und -Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. Für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche der Gemeinde-Krankenversicherung, den Orts-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen des Bezirks am 2. Januar k. I. auf Grund früherer Anmeldung angehören, hat die Ausstellung der Quitlungskarten sofort, ohne weireren Antrag der Versicherten selbst, von den Beamten der Krankenkassen zu erfolgen; die Quitlungskarten sind von denselben auch auszubewahren, wenn nicht die Versicherungspflichtlgen sie zur Selbstaufbewahrung zurückfordern. Die Einziehung der Beiträge von den Arbeitgebern hat gleichzeitig mit der Ein ziehung der Krankenkassenbeiträge zu erfolgen; die Verwendung und Entwerlhung der BeirragSmarken auf den Quittungstarren ist von den Kassenbeamten sofort nach Eingang der Beiträge vorzu nehmen. Die Arbeitgeber haben mit der An- und Abmeldung der vom 1. Januar 1891 ab bei ihnen in und aus Arbeit tretenden Personen zur Krankenversicherung zugleich tue Anmeldung zur Jnva- lidltüts- und Altersversicherung zu verbinden. Für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche einer eingeschriebenen freien Hilfskasse angehören oder überhaupt nicht krankenversichernngspflichtig gewesen sind, ist die Anmeldung zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung sofort nach dem 1. Januar 1891 von Len Arbeitgebern bei Vermeidung der gesetzlich bestimmten Strafe bis zu 100 Mark bei derjenigen Person zu bewirken, welche von der Ortsbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gursvorsteher) dazu bestimmt und deren Name rn ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist. 2 ., Zur Selbstversicherung berechtigt sind, nach vollendetem 16. und vor vollendetem 40. Lebensjahre, soweit sie noch nicht bereits dauernd erwerbsunfähig sind: a., Betriebsunternehmer, welche nicht wenigstens einen Lohnarbeiter regelmäßig beschästigen, d., Hausgewerbtreibende, wie sie im Gesetz näher bezeichnet sind. Soweit diese Personen einer Gememdekrankenversicherung oder Ortskrankenkasse angehören, haben sie die Ausstellung einer Quittungskarte bei dem betreffenden Kassenbeamten zu beantragen und die Versicherungsbeiträge mit den Krankenkassenbelträgen zur Verwendung der Beitragsmarken mit Zuschlag pünktlich einzuzahlen. Soweit sie keiner solchen Kasse angehören, haben sie die Ausstellung der Quiltungskarte bei der für ihren Wohnort hierzu von der Ortsbehörde beauftragten Person zu beantragen und an dieselbe auch die Beiträge zu zahlen. Die Ortsbehörden (Bürgermeister, Gemcindevorstände, Gutsvolstehir), ebenso wie die Beamten der Gemeindekranken-Versicherung, der Orts-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen sind durch die ihnen theils Seiten der König!. Amtsyauplmannschaft- theils Seiten der Versicherungs-Anstalt zagegangenen Verordnungen, Bekanntmachungen und Geschäftsanweisungen in den Stand gesetzt, voll ständig die ihnen zufallenden Aufgaben bei Durchführung des Gesetzes erfassen und verstehen zu können. Die erforderliche Anzahl von Quittungskarten, ebenso wie der nach Bedarf zu erneuernde eiserne Bestand an Beitragsmarken ist in ihren Händen. Die Königl. Amlshauptmannschaft befchrantl sich daher darauf, denselben die sorgfältige Lesung und Anwendung der erhaltenen Anleitungen zu empfehlen und sie anzuweijen, in allen zweifelhaften Fällen bei der Königl. Amisyauplmanwchait sich Auskunft zu erbitten. Sie haben jetzt dafür zu jorgen, 1„ daß alle versicherungspflichtigen Personen ihres Orts zur Verncherung kommen, 2., daß die zur Geschäftsführung erforderlichen Heberegister, Rechnuugs- und Eonrrolbücher und sonstigen Formulare, wie sie von der Versicherungsanstalt vorgeschrieben sind, von den ihnen zu diesem Zivecke benannten Stellen rechtzeitig bezogen und angewendet werden. Die Gemeindekrankenversicherungen, Orts-, Betriebs- und Jnnungskrankenkassen werben zur Vereinfachung ihrer Buchführung zweckmäßiger Weise von Beginn des Jahres 1891 ab nur ein Heberegister für Kranken- und für die Jnvaliditäts- und Allers-Versichernng zu führen haben. Für diejenigen Versicherungspflichtigen Personen, welche am 1. Januar 1891, bereits 70 Jahre alt sind, ist ebenso wie für alle Anderen, von dem hierzu verpflichteten Kassen- oder Gemeinde beamten eine Quiltungskarte auszustellen; sobald aas dieser Quittungskarte eine Beitragsmarke ordnungsmäßig verwendet ist, ist Ler Inhaber derselben berechtigt, Anspruch auf Bewilligung der Alters rente zu erheben. Dietz kann bei der Ortöbehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gulsvorstetzer) oder bei Ler Königl. Amlshauptmannschaft geschehen. Die Ortsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung des Anspruchs zu Protokoll zu nehmen und an Lie Königl. ÄmtshauprmailNschast ernzuschicken. Der Anmeldung ist beizusügen: 1 ., die Quittungskarte, 2 ., der Nachweis darüber, daß der Antragsteller während der letzten drei Kalenderjahre vom 1. Januar 1891 zurückgerechnet, insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt gewesen ist in einem die Bersicherungspslicht nach dem Gesetz begründenden Arbeits- oder Dienstoerhältniß. Dieser Nachweis ist durch vor schriftsmäßige Zeugnisse zu fuhren; Formulare dazu sind von der K mgl. Amtshauplmannschaft zu beziehen. Weitere Anweisungen sind in den Bekanntmachungen und An weisungen enthalten, welche im Besitz der Ortsbehörden sind. Kamenz, am 26. Dezember 1890. K önigliche Amlshauptmannschaft. Von Zezschwitz. Sum neuen Jahr! Ein Jahr ist abermals dahingegangen, Ein neues stieg im Zeitenschooß herauf, Und zagend fragen wir mit leisem Bangen, Was cs wohl bringen mag in seinem Lauf — Wird's uns wohl stets ein lächelnd Antlitz weisen, Erschließen uns des Glückes eb'ne Bahn — Wird's uns wohl über Dornen wandeln heißen Und sich mit Trübsal nur und Kummer nay'n? Wird's auch den holden Frieden ferner künden, Dies kostbar Gut in heut'ger ernster Zeit — Wird endlich sich in seinem Schooß entzünden, Was lang gedroht: Ein blut'ger Völkerstreit? O, Thorheit ist's, und müssiges Bestreben Nie ward es einem Sterblichen erfüllt — Mit kecker Hand den Schleier wegzuheben, Der unser künftig Schicksal noch verhüllt! Doch nicht verzagt! Laßt hoffend uns vertrauen, Daß hell im neuen Jahr das Glück uns winkt — Mit dieser Hoffnung laßt uns vorwürtsjchauen, Erwarten muthig, was die Zukunft bringt — Wohlan, sie grüßt uns ja mit frischen Blüthen, D'rum fragt Ihr noch in banger Kümmerniß: Wird wohl der Herrgott ferner uns behüten? So tönt's zum neuen Jahr: Gewiß, gewiß! Am Jahreswechsel. Von Neuem stehen wir vor jenem bedeutungsvollen Zeitmomente, welcher die Scheide zweier Jahre bildet, und nochmals schweift da der Blick im Gleise rückwärts nach dem entschwindenden Jahre, während er sich doch auch zugleich schon dem neuen Zeitabschnitte zuwendet, der noch in geheimnißvollem Dämmerscheme vor uns liegt. Was uns das alle Jahr an trüben wie an heiteren stunden, an Sorgen, Kämpfen und Enttäuschungen wie an beglücken den reinen Genüssen und hehren Freuden gebracht, das zieht noch einmal in bunten, wechselnden Bildern an unserem geistigen Auge vorüber, in unserer Seele theils ernstes Ge denken, theils aber auch frohe Erinnerung weckend. Aber welche Eindrücke und Stimmungen auch das alte Jahr in uns hinterlassen haben mag — sie treten doch zurück und verblassen gegenüber der Frage, was denn das neue Jahr in seinem Schooße uns bergen werde, ob in seinem Laufe das Leid die Freude überwiegen oder ob die Sonne des Glücks die dunkeln Wolken des Ungemachs überstrahlen wird. Vergebens ist jedoch das Mühen, einen Blick hinter den Schleier zu werfen, der noch das Angesicht des neuen Jahres ver birgt und der sich nur ganz allmalig lüften wird, es gilt vielmehr, sich mit Mmy und gläubigem Vertrauen dem entgegenzuwenden, was uns der unerforjchliche Rathschluß der göttlichen Weisheit bestimmt. Wenn dieser Vertrauens» muty, der dem Christen ziemt, und die freudige Entschlossen heit, dre sich hiermit paaren soll, uns zur Jahreswende beseelen, alsdann wird die Zukunft nichts des Düsteren mehr in sich tragen — new, hell und freundlich werden ihre Sterne uns entgegenstrahlen! Diese Grundsätze sollen aber nicht nur dem einzelnen Individuum und nicht nur der einzelnen Familie am Wende punkte zweier Jahre vorjchweben, sie sollen auch die Völker und die Staatenlenker erfüllen. Auch im politischen Leben wechseln ja die Stimmungen und Erscheinungen in oft uuerwarlewr Weise mit einander ab, um so werthvoller ist es alsdann, wenn auch hier sich immer wieder ein be stimmter L.rundton geltend macht. Erfreulicher Weise klang derselbe in Bezug auf die europäische Politik seit einiger Zeit immer hoffnungsvoller aus dem Tagesstreit hervor und zumal das Jahr 1890 hat die Bürgschaften für die fernere Erhaltung der Völkerharmonie in unserem Welt theile entschieden vermehrt. Wir dürfen demnach in das neue Jahr vor Allem mit der Zuversicht emtrelen, daß das kostbare Gut deS Völkerfriedens auch noch weiterhin gewahrt bleiben werde, und gewißlich wird diese Erkenntmß auch auf die kräftige und ersprießliche Entwickelung der Völker und Staaten nach innen befruchtend einwirken. Nament lich in unserem deutschen Vaterlande giebt es in naher Zukunft so wichtige Aufgaben zu erfüllen, so bedeutungs volle Fragen zu lösen — möge das neue Jahr das seinige zur Lösung dieser Aufgaben mit beitragen! OertUche und sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz. Auf wiederholtes Anfragen wird hier mit ausdrücklich bemerkt: Alle künftig Versicherungs- Pflichtigen, namentlich dle älteren über 58 Jahre alten Arbeiter haben einen besonders dringenden Anlaß, sich schon jetzt auf die Zeit vom November 1886 bis Ende 1890 eine behördlich beglaubigte Bescheinigung ihrer Arbeit geber zu verschaffen, aus der die Bezeichnung des Betriebes, die Art der Beschäftigung, die Dauer der Letzteren und die Höhe dis Lohnes hervorgeht. Dies gilt auch für die jenigen Arbeiter, welche der Ortskrankenkasse angehörea. Formulare hierzu kauft man in B. von Lindenaus Buch handlung. Pulsnitz. Die Lectüre des der heutigen Nummer unseres Blattes beiliegenden interessanten Flugblattes des Sächsischen Haupt-Miffions-Vereins wird hiermit warm empfohlen. Möge die Collecte, welche beim Sylvestar- gottesdienst, am Neujahrstage und am Epiphanienfeste zum Besten der durch unseren Landsmann Barthol. Ziegenbalg ins Leben gerufenen ostindischen Mission gesammelt werden wird, einen reichen Ertrag abwerfen! Das ebenerwahstte