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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. INärkkr. Sonntag»- Hla't (wöchentlich), r. Kin« tandrvirth- schastttch« Weikage (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljahr!. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Blatt und des SLadtrathes des Aonigt-UmLsgerichLs WuLsnrh >^siir Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Borm. S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Car» puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes. Pabst in Königsbrück, in den An» noncen-Bureaus von Haas- n- stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. Druck uud Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. Mvmunddievzigstsr Hah gang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. 10. Dezember 1890. Mittwoch. Auf Fol. 18 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute das durch Ableben erfolgte Ausscheiden des Herrn Carl Leberecht Werner in Großröhrsdorf als Mitinhabers aus der dasigen Firma C. L. Werner A Söhne verlautbart morden. Pulsnitz, am 6. Liezeckber 1890. Das Königliche Amtsgericht. Or. Hempel. Betau >! t m achun g. Wegen Berechnung der Einlegerzinsen bei hiesiger Sparkasse bleibt dieselbe am Mittwoch, den 24. Dezember d. I. bis mit Sonnabend, den 17. Jannar 1891 geschloffen. Pulsnitz, am 8. Dezember 1890. Der Vorsitzende des Sparkassenausschusses. Moritz Schögel. Belann t m a ch u n g. Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22, Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt S. 97) hat der Bundssrath in seiner Sitzung vom 27. Noveniber 1890 I. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht, II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken Bestimmungen getroffen, welche im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November 1890 (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 288 vom 29. November 1890) nachstehend unter T veröffentlicht werden. Gleichzeitig erhalten in Gemäßheit eines von dem Bundesrathe ausgesprochenen Ersuchens die zuständigen Landesbehörden hierdurch Anweisung. 1) solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherunzspflichtig, dagegen 2) die selbstständigen Dicnstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbtreibende, sowie selbstständige Wäscherinnen, Plätterinnen (Büglerinnen) Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, als Betriebsunternehmer zu behandeln. Wegen der Entwerthung der Marken bleibt weitere Anordnung vorbehalten. Dresden, am 1. Deeember 1890. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. Lippmann. S Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der M 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. was folgt: I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht. (Z 3 Absatz 3.) Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehcn: 1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regel mäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, e. zur Hilfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturerreignisse verrichtet werden; 2) wenn sie von solchen Berufsarbeiiern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnis; zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe«, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden; 3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen ver richtet werden; L) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird. kl. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienst leistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehenver Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht be gründende Beschäftigung nicht anzusshen sind. II. Entwerthung und Vernichtung der Marken. (88 109, 112, 114, 117, 120, 125). Entwerthung. I) Sofern auf Grund der 88 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankaffen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde anordncn, daß von der die Beiträge ein ziehenden Stelle die den eingezogcnen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (8 109 a. a. O.) Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 2) Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wagerrechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten so lange die die Marken enthaltende Quittunaskarte noch nicht zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 3) Sofern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Ar- beitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeit geber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Centralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der be treffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des 8 117 Absatz 4 und des 8 120 kann die Landes-Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskalte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder, anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa ver säumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet" zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwecth der Marke, die Lohnklaffe und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmalke erkennbar bleiben. 7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. Vernichtung. 8) Die Vernichtung von Marlen (8 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „....*) Marken vernichtet", sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu ,etzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadvich erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungiltig erklärt werden. *) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücke».