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Amts Blatt des Aönigt. Amtsgerichts und des Stadtrathes Wulsnih Vorm.! 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor, puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Abonnements - Preis Vierteljahr!. 1 M. 25 Ps. Auf Wuns 5 unentgeltliche Zu sendung. Als Beiblätter: I . Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2 i-andwirthschaftliche Beilage (monatlich). KefcHäftsstelkerr: Buchdruckereien von A. Pabst' Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureauSvon Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und. G. L. Daube L Comp Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Inserate !> —-r sind bis Dienstag und Freitaö Mittwoch Druck und Verlag von E. L. Für st er's Erben in Pulsnitz. Reunuudvinrigkev Jahrgang. U-. >4. 17. Atbru.r 1887. Der damalige Hausbesitzer und Leineweber Kark Gotthelf Müller in Großröhrsdorf hat am 4. August 1876 seinen letzten Willen bei dem unterzeichneten Gerichte niedergelegt. Dies wird hierdurch nach ZU der Königl. Sächsischen Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 mit der Ankündigung bekannt gemacht, daß, wenn innerhalb 6 Monaten vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an weder jemand, der dazu befugt ist, auf die Eröffnung dieses letzten Willens anträgt, noch jemand nachweift, daß sie zu unterlassen sei, nach den Vorschriften in HZ 12, 13 der erwähnten Verordnung wird verfahren werden. Pulsnitz, am 9. Februar 1897. Das Königliche Amtsgericht. Weife^ Tas Musterungsgeschäft und das Zurückstellungsverfahren im Aushebungsbezirk Kamenz betr. Die diesjährige Musterung findet statt: Freitag, dm 26. Februar er-, von früh 7^8 Uhr an im Schietzhause zu Pulsnitz für die Ortschaften Böhmisch - Vollung, Biermg, Friedersdors mit Thiemendorf, Großnaundorf, Hauswalde, Kleindittmannsdorf, Lichtenberg, Mittelbach, Niederlichtenau, Niedersteina Oberlichtenau; Sounaben-, den 27. Februar er., von früh 7-8 Uhr an daselbst für die Ortschaft Großröhrsdorf; Montag, den 1. März er., von früh 7?8 Uhr an ebendaselbst für die Ortschaften Obeisteina, Ohorn, Stadt Pulsnitz, Pulsnitz Bl. S. und Weißbach bei Pulsnitz; Dienstag, den 2. März er., von früh '/K Uhr an im Schietzhause zu Königsbrück für die Stadt Königsbiück und die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes König brück mit den Anfangsbuchstaben B bis mit K, Bohra bis mit Krakau; Mittwoch, den 3. März er., von srüh 7,9 Uhr an ebendaselbst für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Königsbrück mit den Anfangsbuchstaben 8 bis Mit Z Laußnitz bis mit Zochau; Donnerstag, de» 4. März er., von srüh /18 Uhr an im Schietzhause zu Kamenz für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Kamenz init den Anfangsbuchstaben A bis mit L, Auschkowitz bis mit Lückersdorf; Freitag, den 5. März vr., von srüh 7^8 Uhr an ebendaselbst für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Kamenz mit den Anfangsbuchstaben M bis mit Z, Milstrich bis mit Zichornau; Sonnabend, den 6. März er., von früh 7,8 Uhr an ebendaselbst für die Städte Elstra und Kamenz. Es folgt hierauf Montag, den 8. März er., von Bormittags 9 Uhr ab im Schietzhause zu Kamenz ö i e Loosung für sämmtliche im Jahre 1877 geborene Militärpflichtige aus dem ganzen Aushebungsbezirke. Die Stadträthe von Kamenz und Pulsnitz, die Bürgermeister von Königsbrück und Elstra, sowie die Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden nach § 62, 1 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 veranlaßt, die Militärpflichtigen ihres Ortes, welche im Jahre 1877 geboren und diejenigen, welche zwar früher geboren, aber noch ohne cnpgillige Entscheidung über ihre Militärpflicht geblieb n sind, etnschlietzltch der in den Vorjahren ausgehobeneu, aber noch nicht znr Einstellung gelangten Mann schaften, unter Hinweis auf die in H 26, 4, 6 und 7, H 62, 3 und 4 und H 63, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen der Wehrordnung zu den betreffenden Musterungsterminen zu bestellen. Die mit der Führung der Militärstammrollen betrauten Personen haben an dem für ihren Ort festgesetzten Musterungstermine mit den Gestellungspflichtigen ihres Ortes 7« Stunde vor Beginn des Geschäfts, also früh 7r8 Uhr (in Königsbrück >^9 Uhr) im Mufterungslokale zu erscheinen und sie der Ersatz-Commission vorzustellen. Sollten Gestellungspflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bis jetzt unterlassen haben, so sind sie zur nachträglichen Anmeldung, sowie zum Erscheinen im Musterungstermine unter Androhung der sie außerdem nach H 25, II und Z 26, 7 der Wehrordnung treffenden Strafen aufzufordern, die nachträglich bewirkten Anmeldungen aber ebenso wie etwaige Abmeldungen unter Benutzung eines Stammrollenauszuges sofort hier anzuzeigen. Anträge aus Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind, soweit sie nach 32 und 33 der Wehrordnung über haupt zulässig, in der von dem Königl. Kriegsmmisterium durch Verordnung vom 25. September 1871 vorgeschriebenen Form und noch vor Beginn des Musterungsgeschästs, spätestens aber im Musterungstermine bis früh 8 Uhr, bei nur einzureichcn. Zur Vermeidung unnützer Reklamationen sei hierzu noch bemerkt, daß nur in denjenigen Fällen, welche in den vorbemerkten Paragraphen sich bezeichnet finden und unter der Voraussetzung, daß die geltend gemachten Umstände auf das Bestimmteste in den ortsbehördlichen Gutachten bestätigt sind, eine Zurückstellung rc. erfolgen kann: alle anderen, diesen Anforderungen und namentlich der vorgeschrrebenen Form nicht entsprechende Reklamationen aber bleiben unbeachtet. Diejenigen Angehörigen der Reklamanten, zu deren Gunsten in den Fällen von § 32, 2 a und b der Wehrordnung reclamirt worden ist, haben sich im Musterangstermine , selbst persönlich mit anzumelden und der Ersatz - Commission vorzustellen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes bis zum Musterungs termine beizubringen. Die Entscheidung der Ersatz - Commission auf eingebrachte Reklamationen erfolgt im Musterungstermine und wird bis Mittags 12 Uhr des darauf folgenden dritten Tages als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reklamant zur Anhörung derselben sich nicht eingesunden hat. Rekurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen nach Ablauf vorbemerkter Publikations frist und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages bei dem unterzeichneten Zivil-Vorsitzenden unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Später eingehende Rekurse finden keine Berücksichtigung. Hierbei ist ausdrücklich zu erwähnen, daß Reclamationsanträge, welche der Ersay-Commission verspätet zugehen oder derselben nicht vorgelegen haben, und unmittelbar bei der Ober-Ersatz-Commission angebracht werden, nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen sind, es sei denn, daß die Veran lassung zur Reklamation erst nach beendigtem Ersatzgeschäfte entstanden ist. Gesuche um Umdesignirung, Versetzung zu einem anderen Truppentheile oder einer anderen Waffengattung können nicht berücksichtigt werden. Anmeldungen der im erste» Coucurrcnzjahre stehenden Militärpflichtigen zum zwei- bez. dreijährigen oder bei der Cavallerie zum vierjährigen freiwilligen Diensteintritt aber sind unter Beibringung väterlicher oder vormundschaftlicher Genehmigung bis zum Musterungstermine bei dem Unterzeichneten anzubringen. Hierbei ist zu bemerken, daß nur denjenigen Militärpflichtigen, welche sich außerhalb der Musterungs- und Aushebungstermine freiwillig UN- Mar Por-KM 31. März-. I. auf Grund des bei der Amtshauptmannschafl auszustellenden Meldescheines zum zwei- bez. drei und vierjährig freiwilligen Militärdienst anmelden, Pie Wahl -tr Truppt freisteht, während beim bloßen Verzicht aus die Vortheile der Loosung im Musterungs- bez. Aushebungstermine selbst diese Vergünstigung nicht immer gewährt werden kann. Ueber die durch Z 12 der Wchrordnung den vierjährigen Freiwilligen der Cavallerie zugestandenen Vortheile, nach welchen sie, sofern sie dieser freiwilligen Dienstverpflichtung nachkommen, nur 3 statt 5 Jahre in der Landwehr I. Aufgebots zu dienen haben, wird diesen Mannschaften auch die weitere Vergünstigung zugestanden, daß sie während ihres Reserveverhältnisses in der Regel zu Hebungen nicht heraugezogen werden, ebenso wird die Landwehr-Cavallerie im Frieden zu Hebungen nicht einberufen. Den zur Loosung berechtigten Militärpflichtigen des Geburtsjahres 1877 ist es überlasten, sich hierzu persönlich einzufinden; für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commtssion geloost werden. Schließlich habe ich die Herren Ortsvorstände zu veranlassen, darauf zu sehen, daß die der Ersatz - Commission vorzustellenden Mannschaften am Gestellungstage beisammen bleiben, da, was den Mannschaften noch besonders vorzuhalten ist, eintretendenfalls den in Z 26, 7 der Wehrordnung diesbezüglich ausgesprochenen Strafbestimmungen unnachsichtlich nachgegangen werden wird. Auch sind die Gestellungspflichtigen bei der Beorderung zur Musterung dahin anzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Bestrafung in gehörig körperlich geremigtem Zustande zu erscheinen haben. Gleichzeitig und im unmittelbaren Anschluß an das Musterungsgeschäst findet nach Z 123 der Wehrordnung das Zurück st elluugsversahren statt. Diejenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve, sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher und gewerblicher Ver hältnisse Anspruch auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang ihrer Klasse machen, haben ihre Gesuche bei Verlust ihrer Ansprüche bis spätestens