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In allen anderen Fällen mit der in Z 12 bestimmten Ausnahme ist auch zu diesen Tanzbelustigungen die Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft vorher ein zuholen (vir. 5 und 12). In den beiden Städten Königsbrück und Elstra steht den Bürgermeistern nach dem Ortsstatut das Recht zu, diese Erlaubniß zu ertheilen. Z 11. Die Ueberwachung nicht öffentlicher Tanzbelustigungen in tanzberechtigten Schankstütten liegt Lem Unternehmer, bei geschlossenen Gesellschaften und Vereinen dem Vorsteher derselben ob. Der Wirth hat auch bei diesen Tanzbelustigungen auf Aufrechterhaltung des Anstandes, der Ruhe und Ordnung zu achten und ist dafür verantwortlich. Vorkommende Ordnungswidrigkeiten werden, außer an dem Thater, auch an den zur Aufstchtführunz verpflichteten Personen geahndet, wenn dieselben ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Die in § 7 vorgeschriebene Anzeige an die Ortspolizeibehörde ist auch bei jeder nicht öffentlichen Tanzbelustigung von dem Wirth, in dessen Saal dieselbe stattfindet, 24 Stunden vorher zu erstatten. § 12. Von der Königlichen Amtshauptmannschaft wird ein Verzeichniß aufgestellt und fortgeführt werden, in welches diejenigen Vereine im Bezirk eingetragen werden, welchen die Abhaltung hestimmter Tanzvergnügungen im Jahre auf Widerruf gestattet wird, so daß sie von jedesmaliger Einholung der amtshauptmannschaftlichen Erlaubniß für diese Tanzvergnügen befreit und nur verpflichtet sind, der Ortspolizeibehörde die vorgeschriebene Anzeige 24 Stunden vorher unter Angabe des Tanzsaales zu machen. Ein Recht, in das Verzeichniß ausgenommen zu werden, steht keinem Verein zu. 8 13. Die in tanzberechtigten Schankstätten abgehaltenen Tanzbelustigungen der Jugendvereine, sowie aller solcher Vereine in den Landgemeinden, welche nur das Ver gnügen zum Zweck haben, werden nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes beurtheilt, sondern den öffentlichen Tanzmusiken gleich behandelt und werden in der Regel auf die in 2 unter 1 dazu freigegebenen Tage verwiesen werden. Dasselbe gilt auch von den Tanzbelustigungen anderer Vereine und geschlossener Gesellschaften, an welchen Jedermann ohne besondere Zutrittsbedingungen oder gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes als Theilnehmer oder Zuschauer sich betheiligen kann. § 14. Der zur Ortsarmenkasse zu entrichtende Beitrag von jeder nicht öffentlichen Tanzbelustigung beträgt für den in das Verzeichniß eingetragenen Verein 5 Mk. und für die nicht aufgenommenen Vereine ebenfalls 5 Mk., wenn dieselben an einem der in Z 2 bestimmten Tage stattfinden, und 10 Mk., wenn dieselben an anderen Tagen stattftnden. Für nicht öffentliche Tanzbelustigungen kann die Ausdehnung des Tanzes bis spätestens 3 Uhr Morgens gegen Entrichtung einer weiteren, für jede Stunde nach Mitternacht sich erhöhenden Abgabe an die Armenkasse gestattet werden. Wenn bei Gelegenheit besonderer Familienfeste (z. B. Hochzeiten) oder bei anderen Gelegenheiten (Rekrutirungen, Schlittenfahrten rc.) nur für die Theilnehmer in öffent lichen Tanzsälen Tanzvergnügungen veranstaltet werden, ist ein Beitrag von 1 Mk. zur Ortsarmenkasse zu entrichten. H 15. Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, in besonderen Fällen, wie z. B. bei Schlittenfahrten oder anderen Gefellschafts-Ausflügen auf Ansuchen selbst die Erlaubniß zum Tanz zu ertheilen, wenn sie dies unbedenklich finden und unter der Bedingung, daß kein öffentliches Tanzvergnügen daraus wird und dasselbe nicht länger als bis 11 Uhr Abends ausgedehnt wird. In solchen Fällen ist ein Beitrag von 1 Mk. zur Ortsarmenkasse zu entrichten. L. Gemeinsame Bestimmungen. § 16. Als geschloffene Zeiten gelten nach der Verordnung vom 11. April 1874 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1874 Seite 41) in Bezug auf Tanzbe- lustigungcn in tanzberechtigten Schankstätten und auf die Veranstaltung von Privatbällen, auch wenn dieselben in Privathäusern oder in Lokalen geschloffener Gesellschaften abgehaiten werden: 1 ., die Bußtage und ihre Vorabende, 2 ., die Zeit vom Montag nach dem Sonntag Lätare bis zu und init dem ersten Osterfeiertag, 3 ., der erste Pfingstseiertag nebst dem vorausgehenden Sonnabend, 4 ., ver Todtenfestsonntag nebst dem oorausgehenden Sonnabend, 5 ., die letzte Woche vor Weihnachten vom ersten Weihnachtsfeiertag, einschließlich desselben, zurückgerechnet. In den katholischen Kirchspielen Crostwitz, Nebelschütz, Ostro und Ralbitz dürfen außerdem öffentliche Tanzmusiken nicht abgehalten werden: 6 ., in der Zeit vom ersten Adventsonntag, diesen mit eingeschlossen, bis zum Feste der heiligen drei Könige (6. Januar), diesen mit eingeschloffen, 7 ., in der Zeit vom Aschermittwoch bis mit dem ersten Sonntag nach Ostern, 8 ., in den Kirchdörfern selbst in der Frohnleichnamsoktave, d. i. vom Donnerstag nach dein Trinitatissonntag bis zum darauf folgenden Donnerstag, beide Donnerstage mit eingerechnet. 8 17. Schulkindern, Fortbildungsschülern, auch wenn sie das siebzehnte Lebensjahr bereits erfüllt haben, sowie allen anderen jungen Mannspersonen, welche das 17. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, und jungen Mädchen vor erfülltem sechszehnten Lebensjahr ist der Besuch der Tanzbelustigungen, welche an öffentlichen Orten abge halten werden, auch wenn sie am Tanz nicht theilnehmen, auch in Begleitung ihrer Eltern untersagt. Zuwiderhandlungen werden an dem Wirth, an den zur Beaufsichtigung des Tanzvergnügens verpflichteten Personen, ingleichen an den Eltern, bez. Vormündern, Pflegern, Dienst Herrschaften, Lehrherren der zuwiderhandelnden jugendlichen Personen, sofern aber die Letzteren ihrem Alter nach verantwortlich gemacht werden können, auch an ihnen selbst geahndet. Almosenempfängern und den unter Polizeiaufsicht stehenden Personen ist der Besuch solcher Tanzbelustigungen, welche an öffentlichen Orten abgehalten werden, bei Strafe untersagt. Z 18. Längstens eine Stunde nach dem Schluß der Tanzmusik haben sämmtliche Gäste die Schankwirthschast zu verlassen, in welcher dieselbe stattgefunden hat; der Wirth ist dafür verantwortlich, daß dieser Vorschrift nachgekommen wird und hat seine Wirthschaft rechtzeitig zu schließen. H 19. Jeder tanzberechtigte Schankwirts ebenso wie jeder Vorstand eines Vereines, welcher regelmäßig jährlich ein oder mehrere Tanzvergnügen veranstaltet, hat ein Tanzcontrolbuch nach dem von der Königlichen Amtshauptmannschaft mit diesem Regulativ herausgegebenen Schema zu führen, in welches der Wirth alle in seinem Saale abge haltenen öffentlichen und nicht öffentlichen Tanzmusiken, der Vereinsvorstand alle von dem Verein veranstalteten Tanzbclustigungen einzutragen, die Anmeldung bei der Ortspolizei- behörde zu bescheinigen und über richtige Zahlung der festgesetzten Gebühren zur Gemeinde- und Ortsarmenkasse guittiren zu lassen hat. Z 20. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Tanzregulativ, gleichviel ob sie in Begehungshandlungen oder in pflichtwidrigen Unterlassungen bestehen, werden, soweit sie nicht unter andere Strafbestimmungen fallen und darnach zu bestrafen sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk., welche in Ansehung der Schankwirthe in die Orts- armenlasie, bezüglich anderer Personen in die Kasse derjenigen Behörde zu fließen hat, von welcher die Strafe ausgesprochen worden ist, oder mit entsprechender Haft bestraft. Kommen in einer Schankstätte beim Tanzen wiederholt Excesie vor, so kann das Abhalten öffentlicher Tanzmusik dem betreffenden Wirth zeitweilig durch die Amtshaupt- mannschast untersagt werden. 8 21. Schlußbestimmung. Vorstehendes, im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß aufgestellte Regulativ tritt mit dem 15. October dieses Jahres in Kraft. Jeder tanzberechtigte Wirth muß im Besitz desselben sein und hat dasselbe in seinem Tanzsaale in einem Exemplar zu Jedermanns Einsicht, unter Glas und Rahmen oder auf Pappe ausgezogen, bei 5 Mk. Ordnungsstrafe so aufzuhängen und za erhalten, daß es leicht sichtbar und zu lesen ist. Mil diesem Zeitpunkt treten die früheren auf das Tanzwesen bezüglichen, von der Königlichen Amtshauptmannschaft erlassenen Vorschriften, mit Ausnahme der Bekannt machungen vom 10. Juni 1885, die bei Ertheilung von Tanzuntericht zu beobachtenden Vorschriften betreffend, und vom 10. Februar 1887, Theilnahme costümirter Gäste an der Tanzmusik zur Fastnacht betreffend, außer Kraft. Kamenz, am 22. September 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. Von Zczschwitz. Unter Bezugnahme auf den im Bautzener Kreisblatte erlassenen Aufruf, Sammlungen für die durch das letzte Hochwasser der Elbe schwer geschädigten Bewohner im Bezirke der Königl. Kreishauptmannschaft Dresden betreffend, wird zur Veranstaltung derartiger Sammlungen und Ablieferung der gesammelten Gelder an die unterzeichnete Königl. Amts hauptmannschaft, welche zur Weiterbeförderung derselben bereit ist, hiermit aufgefordert. K a m e n z, am 3. Oktober 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. vo» Zczschwitz. Bekanntmachung. Amtstag wird in Königsbrück Sonnabend, den 11. dieses Monats, von Vormittags 9 bis 12 Uhr in dem bekannten Lokale abgehalten. K a m e n z, am 4. Oktober 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zczschwitz. Wegen Reinigung der amtshauptmannschaftlichen Canzleilokalitäten werden Freitag und Sonnabend, den 10. und 11. dieses Monats nur dringliche Angelegenheiten erledigt. Kamenz, am 4. Oktober 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. von Zczschwitz. Montag, äen 13. Oktober e.: Viekmarkt unä j Dienstag, äen 1H. Wüoöer c.: Arammarkt j in Königsbrück. Europa und die Zollerhöhungen der Vereinigten Staaten. Die Annahme, daß in Folge der Zerwürfnisse des Senats und des Repräsentantenhauses über die Mac Kinley- Bill die Einführung der großen Zollerhöhungen in den Vereinigten Staaten von Nordamerika sich verzögern würde, hat sich bekanntlich nicht bestätigt, die amerikanische Zoll- tarisskommifsion hat vielmehr Hals über Kopf eine Einigung in Bezug auf die Einführung der Mac Kinley-Bill bei beiden Häusern der amerikanischen Volksvertretung durch gesetzt, und schon am 6. Oktober trat der neue Zolltarif der Vereinigten Staaten, welcher die Zölle auf fast alle Jndustrieproducte, wie auch auf viele Handelsartikel be deutend in die Höhe schraubt, in Kraft. Es ist nun schon darauf hingewiesen worden, daß es wegen der großen staatlichen und wirthschaftlichen Unterschiede in den euro päischen Staaten unmöglich und bedenklich sein würde, eine europäische Zollliga gegen Amerika zu bilden, und daß die Art, wie Amerika auf dem Gebiete der Zölle zu bekämpfen ist, jedem einzelnen europäischen Lande überlassen werden Muß. In Bezug auf den Zollkrieg, den Amerika in so rücksichtsloser Weise gegen Europa eröffnet hat, muß indessen die gesammte europäische und besonders die deutsche In dustrie nnd Haudelswelt vor der hier und dort auf tauchenden irrthümlichen Auffassung der Sachlage gewarnt werden, daß die Amerikaner mit ihren enormen Zvller- höhungcn nur beabsichtigten, einen Druck auf die europä ischen Staaten auszuüben, damit diese für amerikanische Produkte die Zölle ermäßigten. Diese Anschauung ist grundfalsch, denn Mac Kiwey, der erste Vertheidiger der großen amerikanischen Zollerhöhungen hat ausdrücklich erklärt, daß der neue Zolltarif Industrien in Amerika schaffen und dieselben concurrenzfähig machen soll. So nannte Mac Kinley in einer der letzten Sitzungen des Repräsentantenhauses die Weißblechindustrie, die sofort mit dem neuen Zolltarif in den Vereinigten Staaten blühen werde. Amerika will sich also von den europäischen Jn- dustrieproducten möglichst emancipiren, und daß die schlauen und habgierigen Iankees dieses Projcct mit dem neuen Zolltarife vorhaben, geht auch noch daraus hervor, daß die Gegenseitigkeitsbestimmungen in Bezug auf die Zölle, resp. Zollaufhebungen zwischen den Vereinigten Staaten und anderen Ländern erst am 1. Januar 1892 in Kraft treten sollen, es ist also mit dieser Bestimmung den ame rikanischen Producten ein Vorsprung gestattet. Andere Zollbefreiungen, wie z. B. diejenigen des Zinnes, sollen nur dann eintreten, wenn die amerikanische Production den einheimischen Bedarf nicht decken kann. Ans diesen Grund tendenzen des amerikanischen Zolltarife« geht hervor, daß der Versuch, die Amerikaner durch Zollermäßigungen auch zu Zollerlassen zu veranlassen, von Seiten europäischer Staaten in der Hauptsache als verfehlt angesehen werden muß, indem die Amerikaner nur unbedeutende Gegencon- cessionen machen werden. Die europäischen Staaten müssen vielmehr auf diejenigen Produkte, bei deren Bezug sie nicht nothwendiger Weise allein auf Nordamerika angewiesen sind, die Zölle noch erhöhen, weil dies die einzig richtige Antwort auf die amerikanische Zollpolitik, die Europa industriell aushnngern will, ist, und im Uebrigen muß sich Europa daran erinnern, daß seiner politischen Macht, seiner Kultur und seinen Finanzen noch große Länderstrecken in Asien, Afrika und Australien wirthschaftlich nutzbar gemacht werden können, und daß die Handelsprodukte, welche Europa vornehmlich aus Amerika bezieht, wie Weizen, Baumwolle und Tabak, auch außerhalb Amerikas, i»